BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 12/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung E 27 540/3 Wz BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 3. November 1999 wird aufgehoben, soweit der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 101 713 die Eintragung versagt worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 3. November 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts der angemeldeten Marke wegen des Wider-spruchs aus der Marke 2 101 713 die Eintragung versagt. Gegen diese Entschei-dung hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 7. Mai 2001 die vollständige Lö-schung der Widerspruchsmarke beantragt. Der angefochtene Beschluß war daher insoweit aufzuheben (vgl auch Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 48 Rdn 11). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Dr. Schmitt Dr. HackerBb
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