BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 12/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 397 48 199 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck beschlossen: I. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. II. Der Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, wird zu-rückgewiesen. G r ü n d e I. Die Marke SENSI-CARE ist unter der Nummer 397 48 199 für folgende Waren in das Register eingetragen: "Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, feuchtigkeitsspendende Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, flüssige Körperreinigungsmittel; Shampoos, Haarwässer; Zahnputzmittel". - 3 - Dagegen ist Widerspruch erhoben von der Inhaberin der Marke 395 07 010 Sensimed deren Warenverzeichnis lautet: "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Zahnputzmittel, Shampoos, Hautpflegemittel; Waren zur Säuglingspflege, nämlich Baby-Waschstücke, Baby-Schaumbäder, Baby-Pflegebäder, Baby-Hautcremes, Hautpflegeöl, Öl-Pflegetücher, Feuchttücher und Kindershampoos, Kinderpuder, medizinische Kindercremes; Mittel zur Körperreinigung und –pflege; Badeextrakte auf der Basis von Heilpflanzen/und Kräutern für kosmetische Zwecke; Fußpfle-gemittel; Sonnenschutz und Hautpflegemittel in Form von Lo-tionen, Cremes und Gels, After Sun Hautbalsam, After Sun Spray; Arzneimittel, chemische, pharmazeutische und veterinärmedizini-sche Erzeugnisse für Heilzwecke, Gesundheitspflege und Hygiene, pharmazeutische Präparate für Hauterkrankungen, näm-lich Hautreinigungsmittel (Syndet) als pharmazeutisches Präparat für Dermatosen (fest, flüssig, als Lotion, Creme, Shampoo); Bade-extrakte auf der Basis von Heilpflanzen/und Kräutern für pharma-zeutische Zwecke". Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß sich die zum Vergleich stehenden Marken zwar auf teilweise identischen und im übrigen sehr ähnlichen Waren begegnen könnten und daß die Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise. Gleichwohl halte die angegrif-fene Marke noch einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Un-mittelbare Verwechslungen seien nicht zu besorgen. Der in beiden Marken über-einstimmende Wortbestandteil "sensi-" werde vom Verkehr als Hinweis auf "sen-- 4 - sitiv(e)" aufgefaßt. Er sei darüber hinaus in zahlreichen in der Klasse 3 registrier-ten Marken enthalten und daher kennzeichnungsschwach, so daß sich das ange-sprochene Publikum nicht allein hieran orientiere. Insoweit bewirkten die weiteren Silben "-CARE" bzw "-med" einen hinreichenden Abstand der Marken. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr scheide aus, da dem Bestandteil "Sensi-" auf-grund seiner Verwendung in zahlreichen Drittmarken keine Hinweisfunktion zu-gunsten der Widersprechenden zukomme. Die – nicht begründete – Erinnerung der Widersprechenden ist ohne Erfolg geblieben. Gegen diese Beurteilung richtet sich die – ebenfalls nicht begründete – Be-schwerde der Widersprechenden, mit der sie (sinngemäß) beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 397 48 199 anzuordnen. Die Markeninhaberin beantragt, 1. die Beschwerde zurückzuweisen; 2. der Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfah-rens aufzuerlegen. Sie verteidigt die angefochtenen Beschlüsse und trägt vor, daß die Widerspre-chende mit ihrem Widerspruch verfahrensfremde Ziele verfolge, was sich daran zeige, daß sie weder die Erinnerung noch die vorliegende Beschwerde begründet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken im Sinne von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu Recht verneint. Die Marken "SENSI-CARE" und "Sensimed" können sich nach der im vorlie-genden Fall maßgeblichen Registerlage auf identischen Waren begegnen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke "Sensimed" ist als eher unter-durchschnittlich einzustufen. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, weist der Wortbestandteil "Sensi-" – für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar – auf den Begriff "sensitiv(e)" im Sinne von "empfindlich" hin. Da es sich bei den von der Widerspruchsmarke erfaßten Waren der Klassen 3 und 5 um solche handeln kann, die zB für die Behandlung empfindlicher Haut be-stimmt sind, kommt der Widerspruchsmarke insoweit ein beschreibender Aus-sagegehalt zu. Darüber hinaus sind – wie die Markenstelle des weiteren dar-gelegt hat – derartige Hinweise auf die Eigenschaft "sensitiv" bei Marken der Klasse 3 häufig anzutreffen. Sie sind verbraucht und kennzeichnungs-schwach. Dasselbe gilt für den weiteren Markenbestandteil "-med", was keiner näheren Ausführungen bedarf. Auch die Zusammenfügung "Sensimed" läßt die beschreibenden Anklänge noch so deutlich erkennen, daß von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft nicht ausgegangen werden kann. Bei dieser Ausgangslage können an den Markenabstand keine hohen Anfor-derungen gestellt werden. Insbesondere ist es bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen, auf die Übereinstimmung der Vergleichsmarken allein in dem weitgehend beschreibenden Markenbestandteil "SENSI-" bzw "Sensi-" die An-nahme einer unmittelbaren oder mittelbaren Verwechslungsgefahr zu stützen (vgl. Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn 112 und Rn 217). Im - 6 - übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Aus-führungen in dem angefochtenen Erstbeschluß Bezug genommen werden. 2. Soweit die Markeninhaberin beantragt, der Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens – also auch die Kosten des patentamtlichen Verfah-rens – aufzuerlegen, ist ihr Antrag als (unselbständige) Anschlußbeschwerde auszulegen. Diese ist zulässig, aber unbegründet. Im markenrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt hat grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tra-gen. Eine Kostenauferlegung kommt nur in Betracht, wenn die Billigkeit dies gebietet (§ 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 MarkenG). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Widerspre-chende mit ihrem Widerspruch verfahrensfremde Ziele verfolgt. Eine solche Annahme kann nicht darauf gestützt werden, daß die Widersprechende ihre Erinnerung gegen den Beschluß der Erstprüferin (wie auch ihre Beschwerde) nicht begründet hat, da im markenrechtlichen Verfahren eine Pflicht zur Be-gründung von Rechtsbehelfen (und Rechtsmitteln) nicht besteht (vgl. Altham-mer/Ströbele, aaO, § 71 Rn 23). 3. Aus denselben Gründen war auch davon abzusehen, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Ströbele Kirschneck Hacker Bb
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