BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 122/06 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 306 32 359.1 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I. Die Wortmarke cool edition ist für die Waren „Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfer-nungs- und Schleifmittel; Seifen; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Parfümeriewaren; Ätherische Öle; Zahnputzmittel; Haarwässer“ zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2006 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, die Anmeldung wegen bestehender Schutzhindernisse nach §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Der Verkehr werde den Gesamtbegriff „cool edition“ i. S. v. einer „hervorragenden, besonders guten Ausgabe“ im Zu-sammenhang mit den beanspruchten Waren nicht als betrieblichen Herkunftshin-weis, sondern lediglich als werbemäßig anpreisende Angabe bzw. allgemeinen Qualitätshinweis auffassen. Der in der sprachüblichen Wortzusammenstellung enthaltende Begriff „edition“ sei vollständig in die deutsche Sprache eingegangen und werde vom inländischen Verbraucher ohne weiteres als Hinweis darauf ver-standen, dass es sich bei den betreffenden Waren um eine Sonderausgabe oder eine limitierte Produktserie handle. Auch wenn ursprünglich insbesondere auf dem Sektor der Bücher und Musikalien gebraucht, werde die Bezeichnung „Edition“ - 3 - heute für die verschiedensten Produkte, u. a. auch auf den hier in Rede stehenden Gebieten der Kosmetik und der Waschmittel beschreibend verwendet, wie die an-liegenden Beispiele zeigten. Das weitere englische Wort „cool“ habe sich in Deutschland über die Jugendsprache zu einem Trendwort mit der Bedeutung „hervorragend, besonders gut“ entwickelt. Aufgrund des demnach für die deut-schen Verbraucher im Vordergrund stehenden Qualitätshinweises sei der ange-meldeten Marke die Unterscheidungskraft abzusprechen. Darüber hinaus müssten die Mitbewerber der Anmelderin mit der angemeldeten Wortfolge ohne Behinde-rung durch Markenrechte Dritter auf Qualitätsmerkmale ihrer Waren hinweisen können, so dass auch ein Freihaltebedürfnis bestehe. Die von der Anmelderin an-geführten Markeneintragungen führten zu keiner anderen Beurteilung, da ver-gleichbare oder selbst identische Voreintragungen keinen Anspruch auf Registrie-rung unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung oder der Selbstbindung der Verwaltung schafften. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Die Anmelderin hat angekündigt, keine Beschwerdebegründung einzureichen, und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG entgegen. - 4 - Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in-newohnende (konkrete) Eignung, vom maßgeblichen Publikum, d. h. den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, als Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-chen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 227, 232 f. (Nr. 61, 62) „Orange“; GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) „FUSSBALL WM 2006“). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung ins-besondere solche Wortmarken, denen die maßgeblichen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“). Jedoch ist das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht auf konkret Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibende Angaben beschränkt (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 86) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) „BIOMILD“; BGH GRUR 2003, 1050 „Cityservice“). Vielmehr fehlt nach der Rechtsprechung auch solchen Marken die erforderliche Unterscheidungseignung, deren Aussagegehalt sich in einer bloßen Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art erschöpft (vgl. BGH GRUR 2001, 735, 736 „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“) oder die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder geläufigen Wörtern einer fremden Sprache bestehen, welche etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. „Cityservice“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Ausgehend hier-von ist die Beurteilung der Markenstelle nicht zu beanstanden, dass die angemel-dete Wortmarke „cool edition“ von den angesprochenen inländischen Verkehrs-kreisen nicht als ein Zeichen aufgefasst werden wird, welches auf die Herkunft der - 5 - mit der Anmeldung beanspruchten Waren der Klasse 3 aus einem bestimmten Unternehmen hinweist, sondern lediglich als eine die besondere Qualität der Wa-ren anpreisende Angabe werblicher Art. Das in der zu beurteilenden Wortkombination sprachregelgerecht mit einem Ad-jektiv zusammengesetzte Substantiv „edition“ ist ein sinngleich in der englischen und in der deutschen Sprache enthaltener Begriff mit der Bedeutung „Ausgabe, Auflage, Herausgabe“ (vgl. Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. Mannheim 2005 [CD-ROM]; Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM]; jeweils zu „E/edition“). Wie die Markenstelle anhand von einschlägigen Verwendungsbeispielen aus dem Internet belegt hat, wird der ursprünglich aus dem Bereich des Verlagswesens stammende Ausdruck mittler-weile für Waren unterschiedlichster Art zur Bezeichnung von besonderen Ausga-ben bzw. Serien eines bestimmten Produktes eingesetzt (vgl. hierzu beispielhaft in der Anlage des angefochtenen Beschlusses die Internet-Seite mit dem Erfah-rungsbericht eines Verbrauchers über das Flüssigwaschmittel „Ariel Pure Frische (Special Edition)“, in dem es heißt: „…ein Flüssigwaschmittel von Ariel entdeckt! Eine Special Edition!! Nur für kurze Zeit erhältlich!!! Das konnte ich mir doch nicht entgehen lassen….“; s. auch BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 142/02 „EDITION“, 28 W (pat) 119/00 „Olympic Limited Edition“). Das in der Marke vorangestellte, die „edition“ näher bestimmende einfache engli-sche Adjektiv „cool“ ist außer i. S. v. „kühl, ungerührt, lässig“ auch in seiner weite-ren jugendsprachlichen Bedeutung „hervorragend, sehr gut, in hohem Maße ge-fallend“ in den deutschen Sprachschatz eingegangen (vgl. Bertelsmann, Wörter-buch der deutschen Sprache, 2004, S. 296; Duden - Deutsches Universalwörter-buch, a. a. O. zu „cool“). In der sich daraus nächstliegend ergebenden gesamtbegrifflichen Bedeutung „hervorragende, sehr gute, in hohem Maße gefallende Edition“ werden die ange-sprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „cool edition“ im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren der Klasse 3, im Wesentlichen Wasch- und Reini-gungsmittel sowie Parfümeriewaren und Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, - 6 - unmittelbar, ohne weitere Überlegungen anstellen zu müssen, als bloße werbliche Anpreisung von Produkten begreifen, die einer qualitativ hervorragenden, sehr guten Produktausgabe bzw. -serie angehören, nicht hingegen als ein die Herkunft der betreffenden Waren aus einem bestimmten Unternehmen kennzeichnendes Unterscheidungsmittel. Soweit sich die Anmelderin vor der Markenstelle auf ihrer Meinung nach ver-gleichbare in Deutschland eingetragene Marken mit dem Wortbestandteil „cool“ beruft (u. a. Nr. 301 41 160 „coolspirit“, Nr. 303 55 500 „2cool“; Nr. 399 64 670 „cool up“), wurde bereits in dem angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hin-gewiesen, dass Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken für die Beurteilung der Schutzfähigkeit nachträglich angemeldeter Marken durch das Deutsche Patent- und Markenamt bzw. das Bundespatentgericht keinerlei ver-bindliche Bedeutung haben (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 529 „Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“; BPatG GRUR 2007, 333, 335 ff. „Papaya“; BPatG BlPMZ 2007, 236, 237 ff. „CASHFLOW“; EuGH a. a. O. (Nr. 59-65) „Henkel“). Ab-gesehen davon sind die von der Anmelderin angeführten Marken im Hinblick auf die darin enthaltenen abweichenden Wortbestandteile, insbesondere auch in ihrer (gesamt)begrifflichen Aussage, nicht notwendig mit der vorliegenden Markenan-meldung vergleichbar. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob die angemeldeten Marke auch wegen des Schutzhindernisses einer ausschließlich aus beschreiben-den Angaben bestehenden Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintra-gung ausgeschlossen ist. Ströbele Eisenrauch Kirschneck Bb
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