BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 123/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 04 137.3 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. September 2000 aufgehoben. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Als farbige Bildmarke angemeldet wurde die nachstehend wiedergegebene Dar-stellung siehe Abb. 1 am Ende für folgende Waren: "ätherische Öle; ätherische Öle als Duftmittel für Wäschezwecke, Seifen; Wasch- und Bleichmittel, Spülmittel für Wäsche und Ge-schirr, Fleckenentfernungsmittel, Wäschestärke; Deodorierungs-mittel, insbesondere in Behältern für Wäsche und Textilien". Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung mit Beschluß vom 5. September 2000 wegen fehlender Unterschei-dungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke erwecke beim Betrachter den Eindruck einer naturnahen Darstellung von Rosen-blüten. Die Waren, für die die Marke angemeldet worden sei, könnten sämtlich aus - 3 - pflanzlichen Wirkstoffen bestehen oder pflanzliche Duftstoffe enthalten. Das sei den Verbrauchern bekannt. Die Abbildung von Inhaltsstoffen auf der Verpackung oder im Zusammenhang mit der Anpreisung der Waren sei auf dem einschlägigen Warensektor übliche Praxis. Dazu hat die Markenstelle auf eine Reihe konkreter Belege verwiesen. Aus diesen Gründen würden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Zusammenhang mit den beanspruch-ten Waren als einen Hinweis darauf verstehen, daß die betreffenden Produkte unter Verwendung von Rosenextrakt, ätherischen Rosenölen oder Teilen von Ro-senpflanzen hergestellt seien. Insoweit werde in der Marke eine Warenbeschrei-bung gesehen werden und kein Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Waren aus einem bestimmten Unternehmen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt den Antrag, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 5. September 2000 aufzuheben. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Denn einer Eintra-gung der angemeldeten Bildmarke stehen die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. An der angemeldeten Bildmarke ist ein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht ersichtlich; denn sie besteht nicht ausschließlich aus solchen An-gaben gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, die die beanspruchten Waren konkret be-- 4 - schreiben. Es mag sein, daß bestimmte Gestaltungselemente der angemeldeten Marke für sich genommen als konkrete Warenbeschreibung in Frage kommen könnten. Die rosafarbenen Rosenblüten könnten trotz ihrer stilisierten Darstellung dazu geeignet sein, den Duft zu beschreiben, den einige der beanspruchten Wa-ren entwickeln, oder auf Rosenöl als Bestandteil mancher Waren hinzuweisen. Die Blüten sind jedoch nicht das einzige Gestaltungselement der angemeldeten Darstellung. Es handelt sich vielmehr um ein quadratisches Bild auf weißem Hin-tergrund, vor dem die Blüten zu einer geometrischen Konfiguration angeordnet sind. Dabei entsteht der Eindruck, als handele es sich um einen bestimmten Aus-schnitt aus einem fortlaufenden Muster. Wegen dieser Bildkomposition unter-scheidet sich die angemeldete Marke deutlich von einer reinen Warenbeschrei-bung. Darum ist für diese konkrete Bildkomposition kein Freihaltungsbedürfnis ersichtlich. Das wird auch daran deutlich, daß die Eintragung der vorliegenden Bildmarke die Anmelderin nicht dazu berechtigt, Mitbewerber in der freien Ver-wendung von Rosen-Darstellungen zur Warenbeschreibung zu behindern, selbst wenn es sich dabei um stilisierte Abbildungen handeln sollte, wie sie zu den Gestaltungselementen der angemeldeten Marke gehören. Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Daß die Bildmarke nicht ausschließlich aus konkre-ten Sachangaben besteht, wurde bereits bei der Prüfung des Freihaltungsbedürf-nisses festgestellt. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Marke daher die erfor-derliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Es sind aber auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen die Herkunftsfunktion der ange-meldeten Marke sprechen. Insbesondere läßt sich die angemeldete Marke nicht als reines Dekor einordnen. Es mag sein, daß Mitbewerber der Anmelderin Ver-packungen und Behälter von Produkten aus dem beanspruchten Warenbereich häufig mit den naturgetreuen oder stilisierten Abbildungen von Blumen, Blättern, Schmetterlingen und Ähnlichem verzieren. In diesen Fällen werden die genannten Gegenstände jedoch isoliert dargestellt, sind also der wesentliche und häufig auch der einzige Gegenstand des jeweiligen Dekors und haben die Funktion eines - 5 - Schmuckelements, sei es für die Verpackung als solche oder in bezug auf einen darauf befindlichen Schriftzug. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine in sich geschlossene Bildkonzeption mit quadrati-schem Umriß, deren Gegenstand nicht nur die stilisierten Rosenblüten sind, son-dern auch deren Anordnung zu einem feststehenden geometrischen Muster, das sich deutlich von jeder natürlichen Anordnung unterscheidet. Diese Gestaltung macht die angemeldete Marke zu einem selbständigen Bild und hebt sie über ein untergeordnetes Schmuckelement hinaus. Damit ist das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG überwunden, nachdem hierfür jede noch so geringe Un-terscheidungskraft als ausreichend erachtet wird (vgl BGH MarkenR 1999, 349, 351 "Yes"; BGH MarkenR 1999, 351, 353 "FOR YOU"). Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde der Anmelderin der angegriffene Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben. Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb - 6 - Abb. 1
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