BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 124/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 31 553.5 hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 25. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamt vom 15. Dezember 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke "Sternsinger" soll für die Dienstleistung "Sammeln von Spenden" in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG beanstandete Anmeldung mit Beschluß vom 15. Dezember 2000 wegen des Vorliegens eines Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) zurückgewiesen. "Sternsinger" sei jemand, der an ei-nem Brauch zum Schluß der Weihnachtszeit teilnehme, bei dem Kinder als Heilige Drei Könige verkleidet mit einem auf einem Stab befestigten Stern von Haus zu Haus zögen, sängen und dafür beschenkt würden. Angesichts der Spendenfreu-digkeit der Bevölkerung gegenüber Sternsingern stelle das angemeldete Wort eine hochgradig freihaltungsbedürftige Angabe dafür dar, daß die Spenden von Stern-singern gesammelt würden, die auch anderen Spendensammlern zur Beschrei-bung ihrer Dienstleistungen zur Verfügung stehen müsse. - 3 - Der Anmelder habe die von ihm behauptete Verkehrsdurchsetzung nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergebe, daß er über-haupt eine Dienstleistung erbringe, die im Wettbewerb mit anderen im Markt auf-trete und in den freien Verkehr gelange, wo sie sich als Marktalternative der Verbraucherentscheidung stelle. Es handele sich vielmehr um eine Tätigkeit, die der Anmelder für sich selbst als mildtätige Organisation, nicht aber als Dienstlei-ster Dritten gegenüber erbringe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zu deren Begründung wird vorgetragen, der Anmelder, dessen satzungsmäßiger Zweck die Unterstützung für Kinder in Not sei, habe bereits in den 50er-Jahren unter dem Namen "Sternsinger" bundesweit ein Projekt ins Leben gerufen, das in der Zeit zwischen Weihnachten und Dreikönigstag u.a. der Sammlung von Spenden zugunsten notleidender Kin-der diene, und erziele durch seine "Sternsingeraktionen" seit vielen Jahren bun-desweit ein hohes Spendenaufkommen. Der Begriff „Sternsinger“ sei in Verbin-dung mit diesen Sammlungen, die den alten Brauch des Dreikönigssingens wieder belebt hätten, durch Pfarrbriefe, Predigten, Broschüren, Plakate, Presseveröffent-lichungen etc. bekannt geworden. Es bestehe ein erhebliches Bedürfnis am Schutz dieses Wortes als Marke, weil andere Organisationen unter Verwendung des angemeldeten Wortes für nicht ausschließlich karitative Zwecke sammelten und so die Spender täuschten. Die Tatsache, daß die Sammlungen allein zu karitativen Zwecken erfolgen, stehe einer Eintragung nicht entgegen, denn der von der Anmelderin verfolgte wirt-schaftliche Zweck bestehe darin, Dritten die durch das Projekt erzielten Erträge zugute kommen zu lassen. Auf die Entgeltlichkeit der Tätigkeit komme es nicht an, sondern nur darauf, daß die erzielten Gewinne nicht für die Mitglieder des Vereins selbst verwendet würden. Der Anmelder beantragt sinngemäß, - 4 - den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt der Gerichtsakte und das Ergebnis einer Internetrecherche des Senats, das dem Anmelder übersandt worden ist, sowie der Amtsakte 399 31 553.5 Bezug genom-men. II. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angemeldete Marke ist für die angemeldeten Dienstleistungen nicht gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2, § 37 Abs 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. 1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge-schlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeich-nung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989 – HOUSE OF BLUES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Dies ist hier nicht der Fall. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, bezeichnet man als "Sternsin-ger" Gruppen von Kindern oder Jugendlichen, die als die Heiligen Drei Könige verkleidet, einen Stern mit sich führend am Abend des Dreikönigstages oder am darauf folgenden Sonntag von Haus zu Haus ziehen und, verbunden mit der Bitte um Geschenke, Dreikönigslieder singen (vgl. etwa Der Brockhaus, 9. Aufl; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl; jeweils Stichwörter "Sternsingen" und "Sternsinger"; Microsoft Encarta Enzyklopädie 2002, Stichwort "Dreikönigstag". Ein Hinweis darauf, daß die Sternsinger üblicherweise für Dritte Geldspenden sammeln, findet sich nicht. Lediglich in Microsoft Encarta aaO. wird das Sammeln für ei-- 5 - nen guten Zweck beiläufig erwähnt. Eine Internet-Recherche ergab jedoch, daß in Verbindung mit Sammelaktionen zwar sehr häufig, aber praktisch aus-schließlich in Bezug auf den Anmelder oder auf die Aktivitäten des Anmelders von "Sternsingern" gesprochen wird, was auch der Grund für die Erwähnung von Sammlungen in Microsoft Encarta aaO. sein dürfte. Aus diesen Gründen ist nicht hinreichend belegbar, daß "Sternsinger" als all-gemeiner Hinweis auf die Art der Durchführung von Sammelaktionen schlechthin dienen könnte. Der Volksbrauch des Sternsingens ist grundsätz-lich rein religiös motiviert und besteht darin, an ein biblisches Ereignis zu erin-nern sowie Glück- und Segenswünsche darzubringen. Das Sternsingen als ei-genständiger Brauch war ab dem 16. Jahrhundert den Schülern, Studenten und Handwerksburschen vorbehalten, die mit den Spenden für ihre Darbie-tung ihre materielle Not milderten. Auch die Gaben, die die Sternsinger laut le-xikalischer Nachweise nach dem Brauch üblicherweise erhalten, sind schon von ihrer Beschaffenheit (häufig Gebäck und andere Lebensmittel) her grund-sätzlich als Anerkennung für deren Tätigkeit zu verstehen, nicht aber als Spende, die Dritten zugute kommen soll. Der Anmelder hat sich den Brauch des Dreikönigssingens lediglich zunutze gemacht um – darauf aufbauend – eine jährliche Sammel- und Spendenaktion zu begründen. Es kann nicht fest-gestellt werden, daß angesichts der umfangreichen Tätigkeit des Anmelders der Begriff "Sternsinger" einen Bedeutungswandel vollzogen hat und nun auch eine allgemeine Bezeichnung des Sammelns von Spenden für Dritte darstellt, die für alle auf diesem Bereich tätigen Unternehmen zur ungehinderten be-schreibenden Verwendung freigehalten werden muß. 2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchte Dienstleistung auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Da "Sternsinger" wie oben erläutert keine Sachangabe darstellt, kann ihm ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund ste-- 6 - hender beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden und es handelt sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen Spra-che, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK). Ströbele Hacker Guth Cl
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