BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 124/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 396 11 545 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Marken-stelle für Klasse 3 - vom 17. Dezember 1998 ist wirkungslos, so-weit die angegriffene Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 044 905 teilweise gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 17. Dezember 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 396 11 545 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 044 905 teilweise gelöscht. Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Wider-spruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszu-sprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungs-grundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb
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