BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 126/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 2 058 442 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Marken-stelle für Klasse 3 - vom 14. Januar 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 2 102 757 teilweise gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 14. Januar 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 3 - die vorläufig eingetragene Marke 2 058 442 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 102 757 teilweise gelöscht. Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er hat die Ein-schränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszu-sprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungs-grundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb
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