BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 128/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 10 495 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 26. März 2002 und vom 7. April 2004 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 300 10 495 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 399 25 544 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 26. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 300 10 495 we-gen des Widerspruchs aus der Marke 399 25 544 angeordnet. Mit Beschluß vom 7. April 2004 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewie-sen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch zurückge-nommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist aus-zusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb
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