BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 13/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 63 628.5 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Die Bezeichnung MARKENWERKE ist als Marke für die Dienstleistungen „Werbung, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Public-Re-lations, Verkaufsförderung, Marktforschung, Marketing; Entwicklung und Ausführung von Produkt- und Verpackungs-design, Entwicklung neuer Produkte, Markenfindung und -entwicklung, Beratung von Unternehmen in den vorgenann-ten Bereichen; Dienstleistungen eines Grafikers, Erstellen von Computerprogrammen, Erstellen von Grafiken, Fotogra-fieren, Fotosatzarbeiten, Aufzeichnung von Videobändern“ zur Eintragung in das Register angemeldet. Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Un-terscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei sprachüblich aus den Begriffen „MARKEN“ und „WERKE“ zusammengesetzt und vermittle in ihrer Gesamtheit lediglich die beschreibende Aussage, daß die so gekennzeichneten - 3 - Dienstleistungen dazu dienten, Marken umfassend zu erstellen und wirtschaftlich zu verwerten. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 würden mit der Bezeichnung „MARKENWERKE“ unmittelbar nach Art und Inhalt beschrieben. Im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 35 handle es sich um eine Bestim-mungsangabe. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, daß es sich bei dem Wort „MARKENWERKE“ um eine neue und unge-wöhnliche Begriffsbildung handle. Diese knüpfe an eine handwerkliche oder in-dustrielle Produktionsstätte an, löse dadurch Assoziationen zu einem Betrieb aus, in dem aus Rohmaterialien und Einzelteilen ein Endprodukt gefertigt werde und verbinde diese Vorstellung in phantasievoller Weise mit dem Begriff der Marke als einem immateriellen Produkt gedanklich-kreativer Tätigkeit. Im übrigen seien vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Reihe vergleichbarer Marken registriert worden. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben, hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung im Ergebnis zu Recht wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegen-über solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs unterliegen Wortmarken u.a. dann dem Eintra-gungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, wenn sie im Hinblick auf die erfaßten Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschrei-benden Sinngehalt aufweisen (vgl. BGH GRUR 2003, 342, 343 „Winnetou“; GRUR 2003, 343, 344 „Buchstabe Z“). Dies ist hier der Fall. Unzutreffend ist zunächst die Darstellung der Anmelderin, wonach der angemelde-ten Marke eine neue und ungewöhnliche Begriffsbildung zugrunde liege. Der Be-griff „MARKENWERKE“ ist vielmehr im Verkehr bereits gebräuchlich und wird in verschiedenen Zusammenhängen in werblich-beschreibender Weise verwendet. So wird z.B. ein Buch über Marken-Design als „Markenwerk“ angepriesen. Auch DUDEN- und Brockhaus-Lexika werden als „Markenwerke“ bezeichnet. Im Hin-blick auf Schweizer Uhren wird von „Markenwerken“ gesprochen. Die genannten Beispiele ergeben sich aus der Internet-Recherche, die der Anmelderin mit der Terminsladung vom 13. Juni 2003 übermittelt worden ist. Sie belegen, daß der Be-griff „Markenwerke“ im Verkehr dazu verwendet wird, um auf die herausragende Qualität sowohl körperlicher als auch geistiger Produkte hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme fernliegend, daß die angemeldete Marke von den an-gesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienst-leistungen als individueller betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt wird. - 5 - Der Anmelderin ist allerdings einzuräumen, daß die angemeldete Marke insofern eine gewisse wortspielerische Doppeldeutigkeit aufweist, als sie den Begriff „Mar-kenwerke“ einerseits in Anlehnung an das Wort „Markenware“ als Qualitätsanprei-sung einsetzt und damit zugleich Marken als den Gegenstand bzw. als das Pro-dukt der beanspruchten Dienstleistungen angibt. Auch die Ausnutzung dieser Doppeldeutigkeit ist dem Verkehr indessen geläufig, so wenn – wie erwähnt – Bü-cher über Marken-Design im Zusammenhang mit einer Werbung für ein Marken-Management-Seminar als „Markenwerke“ bezeichnet werden. Weitere Beispiele liefert die aktuelle Werbung für markenrechtliche Kommentare. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann der angemeldeten Marke daher die erforderliche Unterschei-dungskraft nicht zugesprochen werden (vgl hierzu auch BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Der Hinweis auf – nach Auffassung der Anmelderin vergleichbare – Markeneintra-gungen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Stand des Registers ist für die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke grundsätzlich un-erheblich (BGH Bl.f.PMZ 1998, 248, 249 „Today“). Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlaß. Es ist weder er-sichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, daß der vorliegende Fall eine grund-sätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich viel-mehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurtei-lungsgrundsätze. Ströbele Kirschneck Hacker Ko
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