BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 13/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am1. Dezember 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 306 05 820.0hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und Eisenrauch- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die WortmarkeSensitive Balanceist für die Waren„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren, äthe-rische Öle, Seifen, Zahnputzmittel“zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 hat die mit einer Beamtin im höheren Dienst besetzte Markenstelle für Klasse 3 des DPMA die Anmeldung teilweise, nämlich im Umfang der Waren„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, ätherische Öle, Seifen, Zahnputzmittel“,wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 und 5 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der Wortkombination „Sensitive Balance“ fehle deshalb im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft, weil diese Angabe vom Verkehr nicht als Hinweis auf ein Unternehmen, sondern warenbe-schreibend verstanden werde. Die Angabe „Sensitive Balance“ enthalte den Hin-- 3 -weis, dass entsprechend gekennzeichnete Produkte eine ausgleichende Wirkung hätten, somit die Haut nicht reizten und z. B. keine allergischen Reaktionen her-vorriefen. Zwar sei die Wortkombination nicht lexikalisch nachweisbar, jedoch sei das der englischen Sprache entstammende Wort „Balance“ mit der Bedeutung „Ausgeglichenheit“ auch im deutschen Sprachraum geläufig; das Wort „sensitive“ würde im Sinne von „sensibel“ oder „empfindlich“ verstanden werden. Maßgeblich sei nicht, welche Bedeutung die Anmelderin der Wortkombination „Sensitive Ba-lance“ beilege, sondern wie der Verkehr diese verstehe. Der Verkehr entnehme aber der Wortkombination „Sensitive Balance“, ohne eine Analyse des Begriffs vornehmen zu müssen, die vorstehend genannte Bedeutung. Aus den Voreintra-gung jener Marken, die die Anmelderin als Belege für die Schutzfähigkeit der Be-zeichnung „Sensitive Balance“ beispielhaft genannt habe, nämlich z. B. „SIMPLY SENSITIVE“, „AQUA SENSITIVE“, „SENSITIVE PREMIUM“, „nanosensitive“ oder „Rapid White Sensitive“, ergebe sich deshalb für den vorliegenden Fall keine an-dere Einschätzung, weil die Schutzfähigkeit dieser Wortkombinationen bereits mangels sinnvoller, warenbeschreibender Aussagen anders zu beurteilen sei. Ob auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, könne wegen des offensichtlich bestehenden Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben. Hinsichtlich der Waren „Parfümeriewa-ren“ bestehe dagegen kein Schutzhindernis, da die Bezeichnung „Sensitive Ba-lance“ insoweit hinreichend fantasievoll sei.Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, ein Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft könne der Bezeichnung „Sensitive Balance“ nicht attestiert werden. Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei die als Marke angemeldete Bezeichnung auch im Zusammenhang mit den zurückgewie-senen Waren hinreichend unterscheidungskräftig. Die Unterscheidungskraft sei nur solchen Zeichen abzusprechen, bei denen eine kennzeichnende Herkunfts-funktion schlechterdings undenkbar erscheine. Die Bezeichnung „Sensitive Ba-lance“ vermittle dagegen allenfalls einen vagen Bedeutungsgehalt, der zudem über die bloße Summe der Einzelteile hinausgehe. Das Wort „Balance“ stamme entgegen der Auffassung der Markenstelle auch nicht aus dem Englischen, son-- 4 -dern aus dem Französischen und könne in der deutschen Sprache eine Vielzahl vollkommen unterschiedlicher Bedeutungen annehmen. Ohne eine analysierende Betrachtungsweise könne der Verkehr der Bezeichnung „Sensitive Balance“ kei-nen klaren und eindeutigen Sinngehalt entnehmen. Die Verbraucher würden zu-dem erkennen, dass „sensitiv“ keine Eigenschaft eines Produkts, sondern die ei-nes Körperteils oder -organs bezeichne, auf die das Produkt einwirke. Ein Frei-haltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG könne bei der Wortkombi-nation „Sensitive Balance“ ebenfalls nicht festgestellt werden. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Mitbewerber der Anmelderin zur Kennzeichnung ihrer Produkte auf die Verwendung einer interpretationsbedürftigen und nicht beschrei-benden Kombination zweier mehrdeutiger Wörter angewiesen sein sollten. Auch die von der Markenstelle durch Internet-Auszüge nachgewiesenen Verwendungen der Bezeichnung „Sensitive Balance“ zeigten keine glatt beschreibende Verwen-dung.Die Anmelderin beantragt,den angefochtenen Beschluss des DPMA - Markenstelle für Klasse 3 - vom 19. Dezember 2007 aufzuheben und die Eintra-gung der Anmeldemarke „Sensitive Balance“ in vollem Umfang zu beschließen.Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg. Der als Marke an-gemeldeten Bezeichnung „Sensitive Balance“ muss im streitgegenständlichen Umfang jedenfalls wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Eintragung versagt bleiben.- 5 -Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) „EUROHYPO“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“; GRUR 2008, 71, 73 (Nr. 23) „Fronthaube“; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) „My World“). Ausgehend hiervon besitzt eine Wortmarke dann keine Unterschei-dungskraft, wenn ihr die maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich die Händler und/oder die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständi-gen Durchschnittsverbraucher der beanspruchten Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nrn. 24 ff.) „Matratzen Concord/Hukla“), im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich ei-nen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nrn. 81 u. 86) „Postkantoor“; GRUR 2008, 608, 611 (Nrn. 56 ff.) „EUROHYPO“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; GRUR 2006, 850, 854 (Nrn. 18 f.) „FUSSBALL WM 2006“; GRUR 2009, 952, 953 (Nr. 10) „ DeutschlandCard“). Dies trifft auf die vorliegende Wortkombination „Sen-sitive Balance“, bezogen auf die streitgegenständlichen Waren, in vollem Umfang zu.Bei der Wortkombination „Sensitive Balance“ handelt es sich um eine Bezeich-nung, deren beide Wortbestandteile „Sensitive“ und „Balance“ jeweils Elemente einer werbetypischen Formelsprache sind, die sich auf dem Gebiet der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege herausgebildet hat. Die Worte „Sensitive“ und „Ba-lance“ haben - entgegen der von der Anmelderin vertretenen Auffassung – auf dem Gebiet der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege jeweils einen eindeutigen Bedeutungsinhalt, wobei auch die Kombination der beiden Worte wiederum zu einem Wortgebilde mit klaren begrifflichen Konturen führt. Bei derartigen be-schreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass der - 6 -Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2009, 411 (Nr. 9) „STREETBALL“; GRUR 2009, 952, 953 (Nr. 10) „DeutschlandCard“).Das Wort „Sensitive“ (= sensitiv) findet bei vielen Haar- und Hautreinigungsmitteln sowie Zahnputzmitteln als beschreibende Angabe Verwendung und hat dort die Bedeutungen von „sanft reinigend“ oder „beruhigend“. Eine beschreibende Be-deutung hat auch das Wort „Balance“, das mit der allgemeinen Bedeutung „Gleichgewicht“ in den deutschen Sprachschatz übergegangen ist (vgl. Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl., [CD-ROM], Mannheim 2007). Auch gemäß der auf dem Gebiet der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege zu Grunde zu legen-den, werbetypischen Formelsprache wird das Wort „Balance“ von den Verkehrs-kreisen mit der Bedeutung „ins Gleichgewicht bringend“ und im übertragenen Sinne als „wohltuend“ verstanden. Hiernach wird die Wortkombination „Sensitive Balance“ von den einschlägigen Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von „sanft reinigend“ und/oder „ins Gleichgewicht bringend, beruhigend und wohl-tuend“ verstanden.Auf die Wortkombination „Sensitive Balance“ trifft damit der allgemeine Grundsatz zu, dass die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für diese Merkmale beschreibend im Sinne der Schutzausschließungs-gründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG bleibt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39) „BIOMILD“; BGH GRUR 2009, 949, 950 (Nr. 13) „My World“). Wie sich insbesondere anhand jener Internet-Nachweise, deren Ausdrucke der Senat der Vertreterin der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung übergeben hat, zeigt, lassen sich im Bereich der hier streitgegenständlichen Waren auch Kombinationen der Begriffe „balance(d)“ und „sensitiv(e)“ finden, die im vorste-hend aufgezeigten Sinne beschreibend verwendet werden. So ist z. B. ein Produkt mit der Bezeichnung „Wella Lifetex Balanced Sensitive Mask“ nachweisbar, das ein „Wohlfühlprogramm für die Kopfhaut“ sein soll und nach deren Anwendung „sich sensible Kopfhaut und strapazierte Haare wieder rundum wohl fühlen“ (vgl. unter: „http://www.cosmotv.de /news/1346/…“). Bei einem weiteren Produkt han-- 7 -delt es sich um ein „Balance sensitive scalp Shampoo“ von Lifetex/Wella, das sei-ner Bezeichnung entsprechend folgende, einschlägige Produkteigenschaft haben soll: „Der stabilisierende Nährstoff-Komplex dringt tief in die Kopfhaut ein und rei-nigt das Haar sanft. Die duft- und farbstofffreien Wirkstoffe beruhigen und regene-rieren die sensible Kopfhaut. Sie wirken entzündungshemmend und mindern den Juckreiz“ (vgl. unter: „http://yatego.com/frisiersalon/…“).Nachdem eine Eintragung der Wortkombination „Sensitive Balance“ wegen Feh-lens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht in Frage kommt, kann dahingestellt bleiben, ob zusätzlich noch von einem Freihaltebedürf-nis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgegangen werden muss.Hacker Viereck EisenrauchBb
Full & Egal Universal Law Academy