BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 131/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 22 130.1/42 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Oktober 2000 und vom 23. Januar 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke "DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V." soll für die Dienstleistungen "Werbung; Telekommunikation; ärztliche Versorgung, Ge-sundheits- und Schönheitspflege" in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und die Wortfolge zur Beschreibung der Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Es handele sich um eine ausschließlich aus schutzunfähigen Be-standteilen zusammengesetzte, sprachüblich beschreibende Wortkombination, die keinen schutzfähigen Gesamtbegriff bilde. Das Wort "Venen" bezeichne Blutge-- 3 - fäße; "Liga" sei ein sprachübliches Synonym für "Bündnis, Vereinigung", das mit den Begriffen "Ring, Union, Kreis, Forum, Gemeinschaft, Gesellschaft, Bund, Ver-band" zu vergleichen sei. Das Adjektiv "Deutsche" weise auf den Sitz der Anbie-terin der Leistungen hin, der Zusatz "e. V." auf die Organisations- bzw. Rechtsform "eingetragener Verein". Die angemeldete Kennzeichnung sei entsprechend den Bezeichnungen für eine Vielzahl ähnlicher Zusammenschlüsse auf medizinischem Gebiet gebildet, so daß sich der Aussagegehalt unmittelbar ohne analysierende Betrachtungsweise erschließe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Laufe des Verfah-rens auf die Zurückweisung der Anmeldung für "Werbung" beschränkt worden ist. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, die angemeldete Kennzeich-nung unterliege anderen Bewertungsmaßstäben als übliche Wortmarken, weil es sich um ein Geschäftszeichen eines bestimmten Vereins oder Verbandes handele, dessen Eigenschaft als Name durch den Zusatz "e.V." erkennbar sei. Die Anforde-rungen an die Schutzfähigkeit dürften nicht überspannt werden, weil Vereine und Verbände ihre Namen regelmäßig aus dem Gegenstand ihrer Tätigkeit herleiteten und der Vorrat an fantasievollen Bezeichnungen gering sei. Die Kombination der Zeichenbestandteile sei schutzfähig, weil die Verknüpfung des Bestandteils "Liga", der im allgemeinen mit Sportveranstaltungen in Verbindung gebracht werde, mit dem Begriff "Venen" im Hinblick auf medizinische Verbände oder Vereine unge-wöhnlich und außerdem mehrdeutig sei. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, soweit die Anmel-dung hinsichtlich der Dienstleistung "Werbung" zurückgewie-sen worden ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen. - 4 - II. Die Beschwerde ist zulässig und in dem nach der teilweisen Rücknahme be-schränkten Umfang auch begründet. Die angemeldete Marke ist für die Dienstleis-tung "Werbung" nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Insoweit kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt dieser jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wort-marken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschrei-bender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als sol-ches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zei-ten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"), was grundsätzlich auch für Zeichen gilt, die aus Firmennamen oder Bezeichnungen für Vereine bestehen (vgl. für Firmen-bezeichnungen Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn 146, 35). Wie die Markenstelle zutreffend ausführt hat, handelt es sich bei der hier angemel-deten Kennzeichnung um eine aus den Wörtern "Deutsche", "Venen", "Liga" und "e.V." zusammengesetzte Wortfolge, die als Hinweis auf eine im Gebiet der Bun-desrepublik Deutschland tätige Vereinigung, die sich mit Venenkrankheiten be-- 5 - schäftigt und die Rechtsform eines eingetragenen Vereins hat, zu verstehen ist. Die Bildung der Kennzeichnung entspricht existierenden Bezeichnungen von ein-getragenen Vereinen, die in Deutschland zur Vorbeugung, Bekämpfung und Hei-lung von Krankheiten tätig sind wie etwa "Deutsche Rheuma-Liga, Deutsche Lipid-Liga e.V., Deutsche Atemwegsliga e.V., Hochdruckliga, Schilddrüsenliga, Gastro-liga" usw. Der angemeldete Begriff kommt insoweit zwar grundsätzlich als Sachangabe, nämlich als Hinweis auf Gegenstand und Rechtsform der Anbieterin, für die Dienstleistungen ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege oder für die Bereitstellung von Webseiten mit Informationen in Betracht, die sich mit Ve-nenerkrankungen beschäftigen, wie auch die Recherchen des Senats ergeben ha-ben. Dies gilt aber nicht für die Dienstleistung "Werbung", die nach der Teilrück-nahme der Beschwerde noch Gegenstand der Überprüfung ist. Die Marke stellt in-soweit keinen konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit der Dienstleistung zusammenhängende Eigenschaft dar, da der Verkehr nicht annehmen wird, eine derartig gekennzeichnete Dienstleistung sei auf das Thema "DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V." beschränkt (vgl BGH GRUR 2001, 1043, 1045, 1046 "Gute Zeiten – schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHOEN"). Zwar ist es möglich, daß die Dienstleistung u.a. auch Vereine zur Vorbeugung und Bekämpfung von Venenerkrankungen mittelbar be-trifft, etwa daß es sich um Werbung durch einen, für einen oder in Verbindung mit einem Verein handelt, der sich mit Venenerkrankungen beschäftigt, oder daß die Werbung Venenerkrankungen bzw. eine Vereinigung zur Bekämpfung von Venen-leiden zum Gegenstand hat. Werbung stellt jedoch eine Dienstleistung dar, die in der Art der Erbringung, den verwendeten Medien und Werbemitteln, den Metho-den und sonstigen Eigenschaften und der betrieblichen Ausrichtung des Anbieters nicht zwingend abhängig vom konkret beworbenen Produkt ist. Der Senat konnte nicht feststellen, daß diese Dienstleistung speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigenschaften aufweisen muß, die sie von für andere Zwecke verwen-deten Dienstleistungen grundsätzlich unterscheidet und für die eine Beschreibung - 6 - mit "DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V." naheliegt. Auch gibt es keinen Hinweis dar-auf, daß sich die von einer "DEUTSCHEN VENEN-LIGA E.V." erbrachte Werbung von der anderer Anbieter unterscheiden. Bei angemeldeten Kennzeichnung handelt es sich auch nicht um eine Angabe, die zur Beschreibung der Dienstleistung "Werbung" dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG), da der Ausdruck "DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V." wie oben erläutert keine Sachangabe darstellt, sondern allenfalls nur mittelbar mit den Waren in Ver-bindung stehende Umstände bezeichnet. Ströbele Kirschneck Guth Bb/Ko
Full & Egal Universal Law Academy