BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 133/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. November 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 12 464.0 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. März 2000 und vom 4. Oktober 2000 auf-gehoben. G r ü n d e : I. Die Bezeichnung NEOCARE ist als Marke für „Pflege- und Reinigungsmittel für Fußböden, insbesondere aus Holz oder Kork“ zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An-meldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergan-gen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Bei der Bezeichnung „NEOCARE“ handle es sich um eine sprachüblich gebildete Wortverbindung mit der Bedeutung „neue Pflege“ bzw. „junge Pflege“. Die angemeldete Marke weise lediglich darauf hin, daß es sich bei den so gekennzeichneten Waren um eine neue Art von Pflege- und Reinigungsmitteln handle. - 3 - Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die ange-meldete Marke sei nicht sprachüblich gebildet und weise auch nicht den von der Markenstelle angenommenen beschreibenden Sinngehalt auf. Die Vorsilbe „Neo-“ werde ausschließlich im Zusammenhang mit der Bezeichnung einer früheren Epo-che auf dem Gebiet der Geschichte, Kunst, Philosophie usw. verwendet und weise insoweit nicht auf etwas völlig Neues, noch nie Dagewesenes hin, sondern im Ge-genteil auf die Wiederbelebung der betreffenden Epoche. Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet. 1. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nicht um eine ausschließlich be-schreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Verbindung der Vorsilbe „NEO-“ mit dem Wort „CARE“ kann nicht als sprachüblich angese-hen werden. Wie die Anmelderin zutreffend dargelegt hat, wird die Vorsilbe „Neo-“ durchgehend in Verbindung mit der Bezeichnung einer vergangenen Epoche bzw. Stil- oder Denkrichtung verwendet und weist insoweit auf deren Wiederbelebung, nicht aber auf etwas gänzlich Neues hin. Das gilt sowohl für den deutschen wie für den englischen Sprachgebrauch (vgl zB Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 6, 1999, S 2721 f; Langenscheidts Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 2001, 753). Die von der Markenstelle angenommene beschreibende Bedeutung im Sinne von „neue Pflege“ bzw. „junge Pflege“ kommt daher in der angemeldeten Marke allenfalls - 4 - in einer sprachlich verfremdeten Form zum Ausdruck. Derartige Verfremdun-gen stehen der Annahme eines Freihaltebedürfnisses entgegen, weil insoweit keine ausschließlich beschreibende Angabe vorliegt, wie in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorausgesetzt wird. 2. Die angemeldete Marke weist darüber hinaus auch die erforderliche Unter-scheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zwar ist nicht jede sprachliche oder sonstige Verfremdung geeignet, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden. Es kommt insoweit vielmehr auf das Maß der Ver-fremdung im Verhältnis zu dem beschreibenden Sinngehalt an (vgl. für die ver-gleichbare Fragestellung bei graphischen Gestaltungen beschreibender Anga-ben BPatG GRUR 1996, 410, 411 „Color COLLECTION“). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß sich der von der Markenstelle angenommene be-schreibende Sinngehalt nicht unmittelbar, sondern nur nach Überwindung der aufgezeigten sprachlichen Verfremdung erschließt. Insoweit mag es sich um eine „sprechende Marke“ handeln, der aber nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, daß ein beschreibender Sinngehalt eindeutig im Vordergrund steht (vgl hierzu BGH GRUR 2001, 1150 „LOOK“). Ströbele Schmitt Hacker Ko
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