BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt24. April 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 19 954.4 24 W (pat) 133/05 zugestellt am … s g hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bunde patent erichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2008 unter Mitwirkung des - 2 - Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des ichters Eisenrauch Vorsitzenden R- 3 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2005 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke INK-EX ist ursprünglich für verschiedene Waren der Klassen 3, 16 und 21 zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register ange-meldet worden. Mit Beschluss vom 2. August 2005 hat die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA die Anmeldung wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 und 5 MarkenG teilweise, nämlich für die Wa-ren „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Reinigungstücher und Reinigungslösung zur Entfer-nung von Druckerschwärze; Seifen; Mittel zur Körper- und Schön-heitspflege; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Putzzeug; Stahlspäne“ - 4 - zurückgewiesen. In dem Beschluss wird ausgeführt, die als Marke angemeldete Bezeichnung „INK-EX“ sei eine Kombination aus dem englischen Begriff „ink“ Tinte, Druckerschwärze) und dem Wort „ex“, das für die Bedeutungen „weg“ oder „et exika-lisch na en zu-rückgew s sich bei dies ndele. Jedem eläufig, mit den nnten. Auch un ntspre-chende s ent-nehme inweis auf den h einen Hinweis iergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, dass wegen fehlender Unterscheidungskraft von er Markeneintragung ausgeschlossen worden sei. Nur das Fehlen jeglicher Un-tersche weshalb ein großzügiger Prüfungsmaßstab anzulegen sei. Insoweit könne nicht davon ausge-ibende achangabe für Waren zur Entfernung von Tinte oder Druckerschwärze angese-en werde. Bei der zur Eintragung als Marke angemeldeten Bezeichnung „INK-EX“ handele es sich vielmehr um e Wortneubildung, die mehrdeutig sei. as Kürzel „Ex“ könne z. B. auch für „Express“ stehen. Ein bestimmter im Vorder-(=was entfernen“ stehe. Die Wortkombination „INK-EX“ sei zwar nicht lchweisbar, jedoch verständlich gebildet. Im Zusammenhang mit diesenen Waren weise die Bezeichnung „INK-EX“ darauf hin, dass een um solche zum Beseitigen von Tinte, Druckerschwärze usw. haSchulkind seien als Schreibgerät die sogenannten „Tintenkiller“ gen Tintenverschmierungen (z. B. in Schulheften) beseitigt werden köter den Waren des Künstlerbedarfs oder im Bürobereich gebe es e Fleckenbeseitigungsprodukte. Wegen des genannten Sinngehalteder Verkehr der Wortkombination „INK-EX“ ausschließlich einen H Verwendungszweck der so gekennzeichneten Waren, nicht jedoc auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Hdie Bezeichnung „INK-EX“ zu Unrecht didungskraft rechtfertige die Zurückweisung einer Anmeldung, gangen werden, dass die Bezeichnung „INK-EX“ als unmittelbar beschreSheinDgrund stehender beschreibender Sinngehalt könne deshalb nicht festgestellt wer-den. - 5 - Der Anmelder hat im Beschwerdeverfahren das Warenverzeichnis seiner Anmel-dung auf folgende Waren beschränkt: „Parfümeriewaren, ätherische Öle, Haarwässer; Zahnputzmittel; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Pinsel; Schreibmaschinen; Lehr- und Unter-richtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druck-stöcke; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürstenma-chermaterial; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Aus-nahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten.“ Der Anmelder beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache Erfolg. Nach Auffas-sung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke bezogen auf die noch von der Zurückweisung betroffenen Waren „Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)“, auf die sich der Gegenstand des vorliegen-den Beschwerdeverfahrens nunmehr beschränkt, keine absoluten Schutzhinder- - 6 - nisse, insbesondere auch nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG ent-gegen. Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend u kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer n analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. . a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL zUnternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) „Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verstän-digen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzu-stellen ist (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 41) „Linde, Winward u. Rado“; a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer nähereuSOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausge-hend hiervon besitzen Wortmarken nach der genannte Rechtsprechung dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund ste-henden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“) oder wenn diese aus gebräuchli-chen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterschei- - 7 - dungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 „Gute Zeiten – Schlechte Zeiten“; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 „Cityservice“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Bei der vorliegenden Bezeichnung „INK-EX“ geht der Senat jedoch davon aus, dass keine der vorstehend genannten, die An-nahme fehlender Unterscheidungskraft rechtfertigenden Voraussetzungen gege-ben sind. Wie die Markenstelle zutreffend belegt hat, setzt sich die angemeldete Bezeich-nung „INK-EX“ zusammen aus dem zum Grundwortschatz der englischen Sprache zählenden Wort „ink“, das im Deutschen die Bedeutungen „Tinte“, „Tusche“, „Stempelfarbe“ oder „Druckerschwärze“ haben kann (vgl. PONS, Englisch-Deutsch, Großwörterbuch für Experten und Universität, Stuttgart, 2002) und der ursprünglich aus dem Lateinischen stammenden Präposition „ex“ mit der deut-schen Bedeutung „aus“ bzw. „heraus“. Hierbei wird das Wort „ex“ umgangs-prachlich auch adverbial im Sinne von „leer“, „zu Ende“ oder „vorbei“ gebraucht . B.: „ex trinken“ bzw. „die Freundschaft ist ex“ - vgl. Duden, Deutsches Univer-, 6. Aufl., Mannheim 2006). Vieles spricht somit dafür, dass der Verkehr - wie die Markenstelle meint - der Wortkombination „INK-EX“ vordergründig eine sachbeschreibende Bedeutung wie „Tinten(fleck)entferno. ä. unterlegen wird. Vorliegend erweist sich aber als entscheidungserheblich, dass Bedeutungen wie „Tinten(fleck)entferner“ o. ä. keinen engen beschreibenden oder werblich anprei-senden Bezug zu den noch in Rede stehenden Waren „Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)“ haben. Anders als möglicherweise bei chemischen Mitteln, Büroartikeln und Gerätschaften, die aufgrund ihres Einsatzbe-reiches grundsätzlich zum Entfernen von Tinte bestimmt sein können, liegt dies bei Haushalts- und Küchengeräten eher fern. In modernen Haushalten und Kü-chen kommt Tinte so gut wie nicht mehr vor, weshalb ein Vorhalten von Haus-halts- oder Küchengeräten, die zur Beseitigung von aus Tinte bestehenden Verun-reinigungen geeignet und bestimmt sind, im Bewusstsein des Verkehrs keine im s(zsalwörterbuch , [CD-ROM] er“ - 8 - Vordergrund stehende Aufgabe darstellt. Damit kommt der als Marke angemelde-ten Bezeichnung „INK-EX“ im Zusammenhang mit Haushalts- und Küchengeräten kein hinreichend sachbezogen Begriffsgehalt zu, der für die konkret beanspruch-ten Waren „Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)“ der erforderlichen Funktion eines Hinweises auf die Herkunft aus einem bestimm-ten Unternehmen entgegenstehen könnte. Aus den dargelegten Gründen kann in der Wortneubildung „INK-EX“ auch keine Bezeichnung erblickt werden, die ausschließlich aus warenbeschreibenden Anga-ben im Sinne des Schutzausschlussgrundes des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG be-steht. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die angemeldete Wortkombination zu den noch beschwerdegegenständlichen Waren „Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)“ keinen unmittelbar beschreibenden Bedeu-tungsgehalt hat. Dr. Ströbele Kirschneck Eisenrauch Bb
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