BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 136/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 395 11 660 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner beschlossen: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. Gründe I Mit Beschluß vom 4. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts wegen der Widersprüche aus den Marken 2 003 005 "ISIS" und 2 006 003 "ISIS" (Kombinationsmarke) die Löschung der an-gegriffenen Marke 395 11 660 "ici" angeordnet und den Widerspruch aus der Marke 2 104 085 "ICE" zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat lediglich die Widersprechende aus der Marke 2 104 085 Beschwerde eingelegt. Der Senat hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß die Markeninhaberin keine Beschwerde eingelegt hat und somit die in dem angefochtenen Beschluß ausgesprochene Löschungsanordnung - vorbe-haltlich einer Eintragungsbewilligungsklage der Markeninhaberin gem § 44 Mar-kenG - rechtskräftig geworden ist. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. März 2001 die Beschwerde zurückgenommen und die Erstat-tung der Beschwerdegebühr beantragt. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 3 - II Es entspricht im vorliegenden Fall der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 iVm Abs 4 MarkenG zurückzuzahlen. Der Senat schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung an (BPatGE 1, 217, insbes 219; BPatGE 3, 75 insbes 77, 78; Altham-mer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl 2000, § 71 Rdz 39), wonach eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr dann in Betracht kommt, wenn die Beschwerde einer Wider-sprechenden gegen einen patentamtlichen Beschluß über mehrere Widersprüche dadurch gegenstandslos wird, daß die Markeninhaberin gegen die Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke wegen einer anderen Widerspruchsmarke keine Beschwerde eingelegt hat. Insoweit vermag nämlich die unterlegene Wider-sprechende nicht von vorneherein zu übersehen, ob die erstinstanzliche Lö-schungsanordnung wegen der obsiegenden Widerspruchsmarke(n) rechtskräftig wird oder nicht. Sie wird deshalb vielfach genötigt sein, vorsorglich eine Be-schwerde einzulegen, die sich nachträglich wegen der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Löschungsanordnung als gegenstandslos erweist. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerde zu-rückgenommen hat, entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstat-ten. Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb
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