BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 14/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Markenanmeldung C 44963/3 Wz hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner beschlossen: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I Mit Beschluß vom 12. Oktober 1999 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Markenanmeldung "ORAPHARM" C 44963/3 Wz aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 050 973 "OROFAR" zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden die Widersprüche aus den Marken DD 629 894 "RADEPHARM" und 1 084 126 "LOMAPHARM" als unbegründet zu-rückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat lediglich die Widersprechende aus der Marke 1 084 126 Beschwerde eingelegt. Der Senat hat der Beschwerdeführerin mitge-teilt, daß weder die Anmelderin noch die Inhaberin der Widerspruchsmarke DD 629 894 Beschwerde eingelegt haben und deswegen die in dem angefochte-nen Beschluß ausgesprochene Zurückweisung der Anmeldung rechtskräftig ge-worden sei. Auf diese Mitteilung hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 26. April 2000 ihre Beschwerde zurückgenommen. - 3 - Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II Es entspricht in dem vorliegenden Fall der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gem § 71 Abs 3 iVm Abs 4 MarkenG zurückzuzahlen. Der Senat schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung an (BPatGE 1, 217; BPatGE 3, 75 insb 77, 78; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 71 Rdn 36), wonach eine Rückzahlung der Be-schwerdegebühr dann in Betracht kommt, wenn die Beschwerde einer Wider-sprechenden gegen einen patentamtlichen Beschluß über mehrere Widersprüche dadurch gegenstandslos wird, daß die Anmelderin gegen die Versagung der Ein-tragung ihrer Marke wegen einer anderen Widerspruchsmarke keine Beschwerde eingelegt hat. Bei dieser Sachlage kann nämlich die weitere Widersprechende nicht von vornherein übersehen, ob die erstinstanzliche Zurückweisung der ange-griffenen Anmeldung rechtskräftig wird oder nicht. Sie wird deswegen vielfach ge-nötigt sein, vorsorglich Beschwerde einzulegen, die sich nachträglich wegen der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Löschung als gegenstandslos erweist. Das trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. In dieser Situation entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstatten, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat. - 4 - Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 iVm Abs 4 MarkenG). Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb
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