BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 148/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 41 464 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 9. April 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398 41 464 auf-grund des Widerspruchs aus der Marke 2 084 454 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 9. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 398 41 464 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 084 454 angeordnet. Hiergegen haben die Mar-keninhaberin sowie die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde ein-gelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung bean-tragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zu-rückgenommen. Das Verfahren hinsichtlich ihrer Beschwerde hat sich dadurch erledigt. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auf-grund der Beschwerde der Markeninhaberin auszusprechen, daß der angefoch-tene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des - 3 - Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baum-bach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb
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