BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 149/03 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 42 832 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 30. Januar 2003 ist wirkungslos, so-weit die Löschung der angegriffenen Marke 300 42 832 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 270 004 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 30. Januar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 17 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 42 832 wegen des Widerspruchs aus der Marke 270 004 angeordnet. Dagegen hat die Markeninha-berin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszu-sprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Ströbele Dr. Hacker Kirschneck Bb
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