BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 150/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 300 25 618 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 26. Oktober 2001 und vom 31. Januar 2003 sind wirkungslos. G r ü n d e Mit Beschluß vom 26. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse3 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 300 25 618 wegen des Widerspruchs aus der Marke 129 415 angeordnet. Mit Beschluß vom 31. Januar 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist aus-zusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand keine Veranlas-sung. Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb
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