BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 15/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 398 50 950 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth beschlossen: Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. November 2000 und vom 27. September 2002 aufgehoben, soweit die Lö-schung der Marke 398 50 950 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 080 071 angeordnet worden ist. Der Widerspruch aus der Marke 2 080 071 wird zurückge-wiesen. Der Antrag auf Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 737 699 wird verworfen. G r ü n d e I. Die unter der Nummer 398 50 950 im Markenregister eingetragene Wort-Bild-marke - 3 - ist nach einer Einschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren noch für die Waren und Dienstleistungen "Kosmetische Pflegeprodukte, mit Ausnahme von Seifen und Waschstücken" geschützt. Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, für die Waren "Pharmazeutische Präparate, Präparate für die Gesund-heitspflege, Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, alle vorgenannten Waren zur Vorbeugung gegen oder zur Behandlung unreiner Haut" geschützten Wortmarke 2 080 071 AKNIN-WINTHROP und der für die Waren "pharmazeutische Präparate" geschützten Wortmarke 737 699 Aknin Widerspruch erhoben. - 4 - Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-schluß vom 2. November 2000 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Löschung der angegriffenen Marke wegen der Widersprüche aus den Marken 2 080 071 und 737 699 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 2 080 071 mit Beschluß vom 27. September 2002 durch eine Beamtin des höheren Dienstes zurückge-wiesen und das Erinnerungsverfahren über den Widerspruch aus der Marke 737 699 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch aus der Mar-ke 2 080 071 ausgesetzt. Die Markenstelle ist der Ansicht, die angegriffene Marke komme der Widerspruchsmarke 2 080 071 verwechselbar nahe. Die durchschnitt-lich kennzeichnungskräftige Widerspruchsmarke und die angegriffene Marke könnten sich auf identischen Waren begegnen und wendeten sich u.a. an Laien. Auch wenn auf dem Gebiet der Arzneimittel die Neigung zur Verkürzung von Mehrwortzeichen im allgemeinen gering sei, führe die Angabe eines Hersteller-namens oder Firmenschlagwortes dazu, daß der Verkehr sich am weiteren Be-standteil als der das konkrete Produkt individualisierenden Bezeichnung orientiere. Das Wort "WINTHROP" sei erheblichen Teilen des Fachverkehrs als Firmenbe-zeichnung bekannt und auch für Laien als solche erkennbar. "AKNIN" dagegen wirke als Zweitkennzeichnung und als eine auf dem betreffenden Warengebiet üb-liche fantasievolle und kennzeichnungskräftige Abwandlung einer beschreibenden Angabe, die als alleinige Benennung in Frage käme. "AXIN" und "Aknin" stimmten in ihren wesentlichen klanglichen Merkmalen überein. Der relativ geringfügige Un-terschied in der Wortmitte trete gegenüber den weit gehenden Übereinstimmun-gen im Gesamteindruck zurück. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Sie trägt vor, zwischen den gegenseitigen Waren könne ein deutlicher Abstand bestehen. Die gegenseitigen Marken wiesen in ihrer Gesamtheit eine sehr unter-schiedliche Länge auf, was auch medizinischen Laien auffallen würde. Der Ver-kehr habe keinen Anhaltspunkt, den Markenbestandteil "WINTHROP" als Firmen-bezeichnung aufzufassen und sich am Bestandteil "AKNIN" zu orientieren, weil - 5 - diese Herstellerfirma nicht mehr existiere und auch früher eher unbedeutend ge-wesen sei. Dagegen lehne sich "AKNIN" stark an eine beschreibende Angabe an und besitze wesentlich weniger Kennzeichnungskraft als der andere Markenbe-standteil. Auch sei zu berücksichtigen, daß die Waren der Widerspruchsmarke ausschließlich über Apotheken vertrieben würden, so daß für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr Laienkreise nur eine untergeordnete Rolle spielten. An einer gerichtlichen Entscheidung über den Widerspruch aus der Marke 737 699, über den im Erinnerungsbeschluß noch nicht sachlich entschieden wor-den sei, bestehe seitens der Inhaberin der jüngeren Marke ein großes wirtschaft-liches Interesse. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, 1. die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. November 2000 und vom 27. September 2002 aufzuheben, soweit die Löschung der Marke 398 50 950 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 080 071 angeordnet worden ist, und den Widerspruch aus der Marke 2 080 071 zurückzuweisen, sowie 2. den Widerspruch aus der Marke 737 699 zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke zu-rückzuweisen. Die Widersprechende ist der Ansicht, nach der Registerlage könnten sich auch nach Einschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke die Zei-chen noch auf identischen Waren begegnen. Den angesprochenen Verkehrskrei-- 6 - sen sei bekannt, daß auf den hier angesprochenen Warensektoren üblicherweise Kennzeichnungen aus der Firmenbezeichnung und einer individualisierenden Pro-duktkennzeichnung gebildet würden. Bei solchen Kennzeichnungen trete die Fir-menkennzeichnung hinter der Produktkennzeichnung zurück. Dieser Erfahrungs-satz sei auch hier anzuwenden, da die Firma "WINTHROP" ein namhafter Her-steller von Arzneimitteln gewesen sei, an den die Erinnerung heute noch wach sei. Im übrigen sei das Wort als Firmenkennzeichnung erkennbar. Die Zeichenbe-standteile "AKNIN" und "AXIN" seien wegen ihrer großen klanglichen Ähnlichkeit verwechselbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat hin-sichtlich der Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 080 071 in der Sache auch Erfolg. Zwischen den Marken besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 43 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf-ten zu Art. 4 Abs 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie, die für die Auslegung der in Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Ver-wechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um-fassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören ins-besondere die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähn-lichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese jeweils - 7 - hervorrufen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienst-leistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 f. "Sabèl/Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd"). Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsge-fahr impliziert auch eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der da-mit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR Int. 2000, 899, 901 "Marca/ Adidas"; BGH GRUR 2003, 332, 334 "Abschlußstück"). Nach diesen Grund-sätzen ist vorliegend keine Gefahr von Verwechslungen gegeben. Nachdem keine Nichtbenutzungseinrede hinsichtlich der Widerspruchsmarke 2 080 071 erhoben worden ist, ist bei der Beurteilung der Verwechslungsge-fahr von der Registerlage auszugehen. Danach können auch nach Einschrän-kung des Warenverzeichnisses der jüngeren Marke die Waren identisch sein, denn unter den Begriff der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege der Wider-spruchsmarke fallen auch die kosmetischen Pflegeprodukte der angegriffenen Marke. Nach der Registerlage kann es sich um ganz alltägliche, relativ ge-ringwertige Produkte handeln, die sich an breite Verkehrskreise richten und in Drogeriemärkten, Kaufhäusern etc. vertrieben werden, was Verwechslungen begünstigt. Da eine enge Anlehnung der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit an eine beschreibende Angabe oder eine Schwächung durch Drittmarken nicht er-kennbar ist, muß von deren normaler Kennzeichnungskraft ausgegangen wer-den. - 8 - Aus diesen Gründen hat die jüngere Marke einen deutlichen Abstand von der Widerspruchsmarke einzuhalten. Dieser erforderliche Abstand ist nach Auffas-sung des Senats gewahrt. Die Zeichen in ihrer Gesamtheit sind nicht verwechselbar. Verwechslungen kämen allenfalls mit dem Zeichenbestandteil "AKNIN" der älteren Marke in Be-tracht. Voraussetzung für eine entsprechende kollisionsbegründende Wirkung ist aber, daß dem betreffenden Bestandteil eine den Gesamteindruck prägen-de Wirkung zukommt, wobei es nicht ausreicht, daß der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist (vgl. BGH GRUR 2000, 233 f. "RAUSCH/ELFI RAUCH"; BGH GRUR 2003, 880, 881 "City Plus"). Es entspricht einem in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz, daß in einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetz-ten Marke ein Bestandteil, der zugleich ein bekanntes oder als solches er-kennbares Unternehmenskennzeichen darstellt, im allgemeinen in der Bedeu-tung für den Gesamteindruck der Marke zurücktritt, weil der Verkehr die eigentliche Produktkennzeichnung in den anderen Bestandteilen der Kenn-zeichnung erblickt. Dies schließt allerdings nicht aus, daß aufgrund der erfor-derlichen Heranziehung aller Umstände im Einzelfall auch ein von diesen Er-fahrungssätzen abweichendes Ergebnis anzunehmen sein kann (vgl. BGH GRUR 2002, 342 "ASTRA/ESTRA-PUREN"). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier. Das Zeichenwort "AKNIN" weist sehr starke Anklänge an die Indikationsan-gabe "Akne" auf, die wegen der Bekanntheit und der Häufigkeit dieses Lei-dens, das die Patienten oft ohne Einschaltung eines Arztes selbst behandeln, auch von breiten Verkehrskreisen erkannt werden wird. Insoweit ist von einer Kennzeichnungsschwäche des Wortes "AKNIN" auszugehen. Kennzeich-nungsschwache Bestandteile vermögen jedoch den Gesamteindruck einer mehrteiligen Marke grundsätzlich nicht zu prägen (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-kengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn 411, 424). Das gilt auch für Verbindungen von Fir-- 9 - menbezeichnungen und kennzeichnungsschwachen Elementen in Arzneimit-telmarken (vgl. BPatG 30 W (pat) 232/98 "KAMILLIN ROBUGEN / Kamillan"; BPatG 30 W (pat) 13/01 "MultiTabs-ratiopharm / Multi-tabs"; BPatG 25 W (pat) 30/99 "R+P PUR-ECHIN / ECHI-PUREN"; BPatG 25 W (pat) "Propafen-ISIS / POSTAFENE"; BPatG 25 W (pat) 90/96 "MOXILLIN-PUREN / Mobilisin"; BPatG 25 W (pat) 174/01 "Levocarb-TEVA / Levocomp"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf PROMA PAVIS CD-ROM). Außerdem drängt sich die Bedeutung des weiteren Bestandteils "WINTHROP als Name oder Firmen-kennzeichnung nicht auf. Darüber hinaus wird die Zusammengehörigkeit der Markenkomponenten durch einen Bindestrich verdeutlicht, der eine Klammer-wirkung erzeugt (BGH GRUR 2002, 342, 344 "ASTRA/ESTRA-PUREN"; BPatG 25 W (pat) 174/01 "Levocarb-TEVA / Levocomp"; Zusammenfassung veröffentlicht auf PROMA PAVIS CD-ROM). Aus diesen Gründen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Wort "WINTHROP" gegenüber "AKNIN" so stark in den Hintergrund träte, daß es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnte. Eine unmittelbare Ver-wechslungsgefahr kommt deshalb nicht in Betracht. Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung ist ebenfalls nicht gegeben. Der Zeichenbestandteil "AKNIN" der Widerspruchsmarke ist wegen seiner Kennzeichnungsschwäche als Stammbestandteil nicht geeignet. Außer-dem ist eine Wesensgleichheit der angegriffenen Marke "AXIN" mit dem Be-standteil "AKNIN" der Widerspruchsmarke wegen der klanglichen und schrift-bildlichen Abweichungen zu verneinen. Die Beschlüsse der Markenstelle waren deshalb insoweit aufzuheben. 2. Es ist kein Grund ersichtlich, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG). - 10 - 3. Eine eigenständige Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung der Er-innerungsprüferin liegt nach Auffassung des Senats nach dem Wortlaut der Beschwerdeschrift nicht vor, da die Inhaberin der angegriffenen Marke die Aussetzung als solche nicht angreift. Da das Verfahren über den Widerspruch aus der Marke 737 699 vor der Markenstelle ausgesetzt worden ist, ist eine Zuständigkeit des Senats insoweit nicht gegeben. Der Antrag auf Entscheidung über den Widerspruch aus der Marke 737 699 durch den Senat ist unstatthaft. Grundsätzlich bedeutet nämlich eine Ausset-zung einen Stillstand des Verfahrens im Umfang der Entscheidung, so daß im Falle des Wegfalls des Aussetzungsgrunds zunächst die originäre Zuständig-keit der Markenstelle des Deutschen Patentamts gegeben ist. Ströbele Hacker Guth Ko
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