BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 151/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 302 52 625 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Mai 2004 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 302 52 625 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 39 929 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 26. Mai 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 302 52 625 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 39 929 angeordnet. Dagegen hat die Markenin-haberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksich-tigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Ströbele Hacker Kirschneck Ko
Full & Egal Universal Law Academy