BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 153/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 36 869.9 _______________________ … Richters r. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch eschlossen: hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden D b- 2 - Auf die Beschwerde der An rd der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Oktober 2005 aufgehoben. G r ü n d e I. ie Wortmarke t ursprünglich für verschiedene Waren der Klasse 3 zur Eintragung in das vom eschluss vom 24. Oktober 2005 hat die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA ie Anmeldung wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft gemäß ämlich für die Wa-n melderin wi D COLOR FRESH isDeutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet wor-den. Mit Bd§§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 und 5 MarkenG teilweise, nre „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer“ zurückgewiesen. In dem Beschluss wird ausgeführt, die als Marke angemeldete Bezeichnung „COLOR FRESH“ werde der Verkehr bezogen auf die zurückgewie-senen Waren dahingehend verstehen, dass es sich hierbei um solche Waren han-dele, die z. B. die Farbe der Haare wieder auffrischten, dem Teint eine frische Farbe verliehen oder die ganz allgemein - wie z. B. Lippenstifte und Lidschatten - der dekorativen Kosmetik zuzurechnen seien. Obwohl es sich bei der Bezeich-nung „COLOR FRESH“ um eine der englischen Sprache entstammende Wortzu-sammenstellung handele, sei diese für die deutschen Verkehrskreise ohne weite-res verständlich. Das Wort „Color“ sei mittlerweile mit der Bedeutung „Farbe“ in - 3 - den deutschen Wortschatz aufgenommen worden und auch das Wort „fresh“ werde von den deutschen Verkehrskreisen, da es dem gleichbedeutenden deut-schen Wort „frisch“ phonetisch ähnlich sei, ohne weiteres verstanden. Im Zusam-menhang mit den zurückgewiesenen Waren gebe die als Marke angemeldete Be-zeichnung „COLOR FRESH“ somit keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unterneh-en, sondern sie weise in glatt beschreibender Form auf die Zweckbestimmung hschnittspublikum fasse den Begriff „COLOR FRESH“ ledig-ch als einen Fantasiebegriff auf. Zudem seien in der Vergangenheit für Waren Die Anm ichnis ihrer An le, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Mittel zur Hautpflege, pflegende Kör-de Badezusätze und Duschgels, pflegende Deodorants; Zahnputzmittel.“ Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), angefochtenen Beschluss aufzuheben. mder Waren hin, die in der Auffrischung von Farben oder im Verleihen von frischen Farben liege. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass die Bezeichnung „COLOR FRESH“ zu Unrecht wegen fehlender Unterschei-dungskraft von der Markeneintragung ausgeschlossen worden sei. Entgegen der Ansicht der Markenstelle weise die angemeldete Marke nicht in unmittelbar be-schreibender Form auf die Zweckbestimmung der in Rede stehenden Waren hin. Das inländische Durclider Klasse 3 vergleichbare Wortkombinationen vom DPMA durchaus als Marken eingetragen worden. elderin hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Warenverzemeldung auf folgende Waren beschränkt: „Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öperlotionen und Cremes, pflegen den - 4 - Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten erwiesen. v - 5 - II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffas-sung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke bezogen auf die von der Zurückweisung noch betroffenen Waren „Mittel zur Körper- und Schön-heitspflege, nämlich Mittel zur Hautpflege, pflegende Körperlotionen und Cremes, pflegende Badezusätze und Duschgels, pflegende Deodorants“, auf die sich der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nunmehr beschränkt, keine absoluten Schutzhindernisse, insbesondere auch nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend u kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer ichtigen ist rner, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf-zUnternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) „Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“, GRUR 2008, 71, 73 (Nr. 23) „Fronthaube“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 41) „Linde, Winward u. Rado“; a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Zu berücksfenimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrach-tungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“, GRUR Int. 2005, 135, 137 (Nr. 32) „Maglite“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „markt- - 6 - frisch“). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungs-kraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkan-toor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 „Gute Zeiten - Schlechte Zeiten“; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 „Cityservice“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Bei der vorliegenden Bezeichnung „COLOR FRESH“ geht der Senat jedoch davon aus, dass keine der vorstehend genannten, die Annahme fehlender Unterschei-dungskraft rechtfertigenden Voraussetzungen gegeben sind. Wie die Markenstelle zutreffend ermittelt hat, setzt sich die angemeldete Bezeich-nung „COLOR FRESH“ zusammen aus dem zum Grundwortschatz der englischen Sprache bzw. dem angloamerikanischen Sprachkreis zählenden Wort „Colo(u)r“, it der deutschen Bedeutung „Farbe“ (vgl. PONS, Englisch-Deutsch, Großwörter-reibende Bedeutun-en wie „farbauffrischend“, „frische Farbe verleihend“ o. ä. unterlegen. d erweist sich aber als e erheblich, dass Bedeutungen wie arbauffrischend“ oder „frische Farbe verleihend“ weder einen engen beschrei-benden noch werblich anpreisenden Bezug zu den noch streitgegenständlichWaren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Mittel zur Hautpflege, mbuch für Experten und Universität, Stuttgart, 2002) und dem ebenfalls aus diesem Sprachkreis stammenden Wort „fresh“, das - wie ebenfalls allgemein bekannt - die deutsche Bedeutung „frisch“ hat. Beide Begriffe sind dem weitaus überwiegenden Teil der deutschen Verkehrskreisen geläufig, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Kreise - wie im Beschluss der Markenstelle sinngemäß ausgeführt - der Wortkombination „COLOR FRESH“ vordergründig sachbeschg Vorliegen ntscheidungs„fen - 7 - pflegende Körperlotionen und Cremes, pflegende Badezusätze und Duschgels, pflegende Deodorants“ haben. Hierbei handelt es sich um rein pflegende Kosme-tika, bei denen eine farbauffrischende Wirkung weder allgemein noch im Bewusst-sein des Verkehrs eine vordergründige Aufgabe darstellt. Anders als bei Mitteln der dekorativen Kosmetik, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich zum Auffrischen von Färbungen oder Farben geeignet sein können und zur Ver-änderung des farblich-ästhetischen Erscheinungsbildes einer Person dienen, liegt eine solche Verwendung bei Waren, die zum Bereich der pflegenden Kosmetik zählen, deutlich fern (vgl. z. B. zur Unterscheidung zwischen dekorativer und pfle-gender Kosmetik: Internet-Enzyklopädie Wikipedia, dort unter „http://de.wikipedia.org/wiki/Kosmetik“). Damit kann aber der Bezeichnung „COLOR FRESH“ in Bezug auf die noch in Rede stehenden Waren „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Mittel zur Hautpflege, pflegende Körperlo-tionen und Cremes, pflegende Badezusätze und Duschgels, pflegende De-odorants“ nicht abgesprochen werden, dass sie für die Funktion einer Marke, nämlich Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeich-nen und diese Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, hinreichend geeignet ist. Aus den dargelegten Gründen kann in der Wortneubildung „COLOR FRESH“ auch keine Bezeichnung erblickt werden, die ausschließlich aus warenbeschreibenden Angaben im Sinne des Schutzausschlussgrundes des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass der angemeldeten Wortkombina-tion bezogen auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren kein unmittelbar beschreibender Bedeutungsgehalt entnommen werden kann. Ströbele Kirschneck Eisenrauch Bb
Full & Egal Universal Law Academy