BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 156/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Juni 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 60 676.5/42 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke AngioCare ist ursprünglich für die Dienstleistungen "Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroar-beiten; Erziehung; Ausbildung; Versorgung von Ärzten; Gesund-heits- und Schönheitspflege; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung." zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung durch Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes teilweise, näm-lich für die Dienstleistungen "Werbung; Erziehung; Ausbildung; Versorgung von Ärzten; Ge-sundheits- und Schönheitspflege; wissenschaftliche und in-- 3 - dustrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenver-arbeitung" als ausschließlich aus einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe beste-hend (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) zurückgewiesen. Die Kombination aus dem häufig in Wortverbindungen mit dem Bedeutungsgehalt "Gefäß-" zu findenden Wortbestandteil "Angio" und dem dem englischen Grundwortschatz entstammenden Wort "Care" mit dem Sinngehalt "Pflege, Versorgung" weise in ih-rer Gesamtheit die Bedeutung "Gefäßpflege, Gefäßversorgung" auf. In Zusam-menhang mit den betreffenden Dienstleistungen handele es sich damit um eine glatt beschreibende Angabe, die lediglich den inhaltlichen Gegenstand der Dienstleistungen benenne. Da die Wortneuschöpfung entsprechend existierender Begriffe mit "Angio" und "care" sprachüblich gebildet sei und ein beachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs der Marke eine eindeutige Sachinformation ent-nehmen werde, bestehe an der angemeldeten Marke ein Freihaltebedürfnis der Mitkonkurrenten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, daß die angemeldete Marke nicht glatt beschreibend sei. Aus der Verbindung einer beschreibenden Angabe und eines von einer beschrei-benden Angabe abgeleiteten Begriffs entstehe ein eigentümliches Gebilde. Es gebe zahlreiche eingetragene Marken mit dem Wortbestandteil "care", die ebenso wie die angemeldete Marke gebildet seien. Es bestehe kein Freihaltebedürfnis, da die Wettbewerber nicht daran gehindert seien, bei ihren Produkten und Dienst-leistungen darauf hinzuweisen, daß sie der Gefäßpflege dienten. Sie müßten jedoch nicht ungedingt den Begriff "AngioCare" verwenden. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß aufzuheben. - 4 - Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin unter Verzicht auf die Dienstleistun-gen "Versorgung von Ärzten; Gesundheits- und Schönheitspflege" das Verzeich-nis der Waren und Dienstleistungen wie folgt gefaßt: "Werbung; Erziehung; Ausbildung; wissenschaftliche und in-dustrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenver-arbeitung; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nicht im me-dizinisch-pharmazeutischen Bereich und im Bereich der Gesund-heits- und Schönheitspflege; Geschäftsführung; Unternehmens-verwaltung; Büroarbeiten." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die angemeldete Marke ist im Hinblick auf die nach der erfolgten Einschränkung noch verbleibenden beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen "Werbung; Erziehung; Ausbildung; wissenschaftliche und in-dustrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenver-arbeitung; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen nicht im medi-zinisch-pharmazeutischen Bereich und im Bereich der Gesund-heits- und Schönheitspflege" weder als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 Mar-kenG noch wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch wegen Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. - 5 - Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausge-schlossen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffen-heit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dies kann für die angemeldete Marke in bezug auf die verblei-benden streitgegenständlichen Dienstleistungen nicht festgestellt werden. Zwar ist die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluß zutreffend von der Bedeutung "Gefäßpflege, -versorgung, -behandlung" der angemeldeten Bezeichnung "Angio-Care" ausgegangen. "Angio" ist eine in englischen wie in deutschen medizinischen Ausdrücken verwendete Vorsilbe mit der Bedeutung "Gefäß" (vgl die in dem an-gefochtenen Beschluß genannten Wortbeispiele sowie außerdem ua engl "an-giopathologie" = Lehre von den Gefäßkrankheiten, "angiopressure" = Gefäßquet-schung, s Bunjes, Wörterbuch der Medizin und Pharmazeutik, Englisch - Deutsch, 4. Aufl, S 34 f), während dem englischen Wort "care" insbesondere im medizini-schen Bereich die Bedeutung "Pflege, Versorgung, Fürsorge, Behandlung" zu-kommt (vgl Bunjes, aaO, S 89). In dieser Bedeutung aber vermittelt die Wortkom-bination "AngioCare" in bezug auf die oben aufgeführten, noch beschwerdege-genständlichen Dienstleistungen keine in irgend einer Weise beschreibende Sachaussage. Insbesondere ist bei den verbleibenden Dienstleistungen durch die Aufnahme des og einschränkenden Zusatzes ausgeschlossen, daß Gegenstand oder thematischer Inhalt dieser Dienstleistungen die Pflege, Behandlung oder Versorgung von Gefäßen oder Gefäßerkrankungen ist. Demnach kann die Anmel-demarke insoweit im Verkehr nicht zu beschreibenden Bezeichnung der konkret noch in Rede stehenden Dienstleistungen dienen (vgl BGH GRUR 1977, 717 – "Cokies", GRUR 1990, 517 – SMARTWARE; GRUR 1997, 634, 636 – Turbo II; GRUR 1999, 988, 989 f - HOUSE OF BLUES). Da der angemeldeten Marke aus den dargelegten Gründen für die noch fraglichen Dienstleistungen mithin kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsin-halt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Ver-kehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl - 6 - ua BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK, GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE), fehlt ihr außerdem nicht die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. Schließlich steht der Eintragung der angemeldeten Marke auch nicht das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG entgegen. Wenngleich durch die Aufnahme des og einschränkenden Zusatzes bei den streitgegenständlichen Dienstleistungen ausgeschlossen ist, dass sie sich inhaltlich mit der Pflege/Versorgung/Behandlung von Gefäßen befassen, erwächst daraus nicht gleichzeitig die Eignung der Marke "AngioCare", das Publikum insbesondere über Art, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale der betreffenden Dienstleistungen zu täuschen. Denn auf anderem als medizinisch-pharmazeutischem Gebiet oder dem Gebiet der Körper- und Schönheitspflege ist nicht zu erwarten, daß die angespro-chenen Verkehrskreise die in Rede stehenden Dienstleistungen in entscheidungs-erheblichem Umfang in einen Bezug zur Pflege oder Behandlung von Gefäßen bringen und infolge dessen durch die Marke "AngioCare" über den Inhalt bzw Ge-genstand der Dienstleistungen getäuscht werden (vgl BGH MarkenR 2002, 127 – OMEPRAZOK). Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb
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