BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 156/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 399 59 661 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 29. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts sind wirkungslos, soweit in dem Beschluss vom 15. März 2001 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 59 661 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 191 120 angeordnet und in dem Beschluss vom 20. März 2002 die Erinnerung der Inhaberin der ange-griffenen Marke zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 15. März 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 399 59 661 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 191 120 angeordnet. Mit Beschluss vom 20. März 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hierge-gen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Wider-spruch aus der og Marke sowie den Widerspruch aus der Marke 1 046 798, bezüglich dem das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ausge-setzt war, zurückgenommen. - 3 - Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszu-sprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Ströbele Guth Kirschneck Fa
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