BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt4. August 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 304 30 061.6 24 W (pat) 156/05 zugestellt am … Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wort-/Bildmarke ist in schwarz/weiß für die Waren und Dienstleistungen „Klasse 9: Software, insbesondere Software zur Archivierung und Verarbei-tung von Dokumenten in elektronischer Form; Klasse 35: Unternehmensverwaltung, Unternehmensberatung, Organisa-tionsberatung, Erfassung, Systematisierung und Zusammenstel-lung von Dokumenten und Daten eines Geschäfts- oder Verwal-tungsbetriebes zum Zwecke der Verarbeitung durch oder Archivie-rung für den Betrieb; - 3 - Klasse 42: Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, EDV-Beratung, Er-stellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Installation und Implementierung von Computerprogrammen in EDV-Anlagen, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Datenspeicherung, Daten-verwaltung auf Servern, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Vermietung von Computer-Software, Wartung von Com-puter-Software“ zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden. Mit Beschluss eines Beamten im gehobenen Dienst vom 15. Juni 2005 hat die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA die Anmeldung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG in vollem Umfang zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Anmelderin hat dieselbe Mar-kenstelle mit Beschluss einer Beamtin im höheren Dienst vom 10. November 2005 den Zurückweisungsbeschluss teilweise, nämlich insoweit aufgehoben, als mit ihm die Anmeldung für die Dienstleistungen „Unternehmensberatung, Vermietung von Datenverarbeitungsge-räten, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Vermie-tung von Computer-Software“ zurückgewiesen worden war. Zur Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen hat die Markenstelle ausgeführt, der Wort-/Bildkombination „eDocument“ fehle im Umfang, in dem die Eintragung verweigert worden sei, jegliche Unterscheidungs-kraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das Zeichen sei insgesamt nicht als Herkunftshinweis geeignet. Das angemeldete Zeichen weise eine Gestaltung auf, die den Bereich des werbegrafisch Üblichen nicht übersteige. Zudem würden die - 4 - von den angemeldeten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrs-kreise bei einer zwanglosen, nicht analysierenden Betrachtungsweise die Kombi-nation des Buchstaben „e“ mit dem Wortbestandteil „Document“ trotz der Tiefer-stellung des Buchstabens ohne weiteres als die Gesamtheit „eDocument“ auffas-sen. Diese reihe sich nahtlos in die den Verkehrskreisen bekannten mit vorange-stelltem „e-“ gebildeten Wortkombinationen aus dem Bereich der Elektronik ein. Wie eine Recherche im Internet ergeben habe, handele es sich bei der Bezeich-nung „e-Dokument“ um einen bereits etablierten Fachbegriff. Daher erblickten die Verkehrskreise im Zusammenhang mit den von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleitungen in der angemeldeten Wort-/Bildkombination nur eine Inhalts- bzw. Zweckbestimmungsangabe dahingehend, dass die so gekennzeich-neten Produkte bestimmte Möglichkeiten zur elektronischen Dokumentenverwal-tung unter Zuhilfenahme von Strichcodes eröffnen würden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, die Sichtweise des DPMA verkenne, dass der Wortbestandteil „eDocument“ selbst bei dieser Leseart für die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend sei. Einer Prüfung, ob das angemeldete Zeichen eine produktbe-schreibende Eigenschaft habe, dürfe der Wortbestandteil „eDocument“ nicht iso-liert, sondern nur im Kontext des Gesamtzeichens zu Grunde gelegt werden. Die Markenstelle habe hierbei nicht beachtet, dass das als Marke angemeldete Kom-binationszeichen, das ein in hellerem Grauton gehaltenes stilisiertes „e“ und das grafisch gestaltete Wort „Document“ als Wortbestandteile aufweise, die wiederum mit einem stilisierten Strichcode kombiniert seien, eine grafische Besonderheit darstelle. Die Markenstelle habe die Verfremdungswirkung übersehen, die das als Marke angemeldete Zeichen wegen seiner atypischen Verwendung und Kombina-tion der grafischen Elemente auszeichne. Die Art der tiefer stehenden grafischen Anordnung des Buchstabens „e“ und des Wortbestandteils „Document“ führe dazu, dass diese Elemente vom Betrachter nicht als zusammenhängend wahrge-nommen würden. Der Strichcode sei innerhalb der angemeldeten Marke so ange-ordnet, dass dieser für jeden Betrachter erkennbar keine technische, sondern eine - 5 - gestalterisch-kennzeichnende Funktion habe. Die grafischen Bestandteile der Marke seien jene, die den Gesamteindruck der Marke prägten und als Unterschei-dungsmittel und Herkunftshinweis dienten. Die besondere grafische Gestaltung der angemeldeten Marke unterliege auch keinem Freihaltebedürfnis. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle vom 15. Juni 2005 insoweit auf-zuheben, als er nicht durch den Beschluss der Markenstelle vom 10. November 2005 aufgehoben wurde, und den Beschluss der Markenstelle vom 10. November 2005 insoweit aufzuheben, als mit ihm die Erinnerung zurückgewiesen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg. Nach Überzeugung des Senats hat die Markenstelle die vorliegende Markenanmeldung zu Recht im Umfang der streitbefangenen Waren und Dienstleistungen wegen Fehlens jegli-cher Unterscheidungskraft im Sinne von §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG teilweise zurückgewiesen. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) „EUROHYPO“; BGH GRUR 2008, 71, 73 (Nr. 23) „Fronthaube“). Die Unterschei-dungskraft ist einerseits im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienst-leistungen und andererseits im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu be- - 6 - urteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der frag-lichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66 f.) „EUROHYPO“; GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) „Matratzen Concord“; GRUR Int. 2005, 224, 226 (Nr. 43) „DAS PRINZIP DER BEQUEM-LICHKEIT“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Zu be-rücksichtigen ist außerdem, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analy-sierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 431 (Nr. 53) „Henkel“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausgehend hier-von fehlt einem Zeichen insbesondere dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihm die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienst-leistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsin-halt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“). Die vorstehenden Voraussetzungen, unter denen von einem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ausgegangen werden muss, sind bei dem vorliegend zur Markeneintragung angemeldeten Wort-/Bildzeichen zu bejahen. Um zu beurteilen, ob eine Marke Unterscheidungskraft besitzt, ist auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht aus Gründen der Zweckmäßigkeit zunächst die einzelnen Gestaltungsele-mente einer Marke nacheinander geprüft werden könnten (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) „BioID“; GRUR 2008, 339, 342 (Nr. 82) „Deve-ley/HABM“). Die in dem angemeldeten Wort-/Bildzeichen enthaltenen Elemente hat die Markenstelle zu Recht als nicht unterscheidungskräftig bewertet, weil ihnen die angesprochenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den streitgegenständ-lichen Waren und Dienstleistungen lediglich eine im Vordergrund stehende be-schreibende Aussage zuordnen werden. Sowohl der innerhalb der angemeldeten Marke dominierende Wortbestandteile „Document“, dem der Buchstabe „e“ etwas tiefer als weiteres Element vorangestellt ist, als auch der auf der rechten Seite - 7 - unterhalb des Schriftzuges stilisierte Strichcode (Barcode) werden vom Verkehr lediglich als Sachhinweis, nicht jedoch als Hinweis auf die Herkunft von Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstanden. Die beiden in der angemeldeten Wort-/Bildkombination nebeneinander darge-stellten und geringfügig überlappenden Markenbestandteile „e“ und „Document“ werden von den Verkehrskreisen als begriffliche Einheit „eDocument“ aufgefasst. Hierbei können die Art der grafischen Ausgestaltung des Buchstabens „e“ und seine Anordnung etwas unterhalb des Wortbestandteils „Document“ - entgegen der Auffassung der Anmelderin - nicht verhindern, dass diese Elemente von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Betrachter als zusammenhängend wahrgenommen werden. Dieses Verständnis drängt sich nicht zuletzt auch im Hinblick auf die streitgegenständliche Ware „Software“ und auf alle anderen im Streit verbliebenen Dienstleistungen auf, die gemäß den weit gefass-ten Oberbegriffen nahezu alle Formen einer EDV-technische Verwaltung und Ar-chivierung von Dokumenten nebst entsprechender Beratungstätigkeiten umfas-sen. Bei dem Begriff „e-Document“ handelt es sich - worauf die Markenstelle zu Recht hingewiesen hat - um einen auf dem gesamten IT-Gebiet gängigen etab-lierten Begriff, mit dem ein „elektronisches Dokument“ bezeichnet wird. Für eine entsprechend branchenweite Bekanntheit und Verwendung des Begriffs „e-Document“ konnten im Rahmen einer vom Senat ergänzend im Internet durch-geführten Recherche noch weitere Belege ermittelt werden, die die Anmelderin mit Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten hat. So findet sich der Begriff „e-Dokument“ beispielsweise als Kurzbezeichnung für den Begriff „elektronisches Dokument“ in einem von M. Weber in der Zeitschrift „Med Welt“, Heft 10/2004, S. 315 ff., veröffentlichten Aufsatz mit dem Titel „Struktur der Informationstechno-logie in einem Kompetenznetzwerk“. Die Unternehmen Hewlett-Packard und Fu-ture Software bieten ein gemeinsames Produkt an, dem ein „e-document-Konzept“ zugrunde liegt, das das Digitalisieren, Konvertieren und elektronische Versenden - 8 - von Papierdokumenten in einem Arbeitschritt ermöglichen soll (vgl. unter: www.hp.com/cgi-bin/pf-new.cgi?IN=referrer). Das Institut für Telematik e.V. in Trier hat zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit von digitalen Signaturen einen soge-nannten „Secure E-Document Container“ entwickelt (vgl. den entsprechenden Preprint 02-05). Darüber hinaus gibt es auch eine Reihe von Publikationen, in de-nen der Begriff „e-Document“ - analog zum Wortbestandteil des hier in Rede ste-henden Wort-/Bildzeichens - ohne Bindestrich Verwendung findet (vgl. z. B. den Beitrag „Eine Plattform für PDF, PS, PCL und XPS - Neue eDocument Strategie von Global Graphics“, Zeitschrift „Jawspdf Journal“, Heft 01/2007). Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin kann auch dem stilisierten Barcode, der innerhalb des angemeldeten Wort-/Bildzeichens auf der rechten Seite unter-halb des Schriftzugs „eDocument“ angeordnet ist, kein Hinweis auf die Herkunft von Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen entnom-men werden. Zutreffend ist zwar, dass der Barcode innerhalb der hier in Rede stehenden Marke so angeordnet ist, dass der für jeden normal informierten, an-gemessen aufmerksamen und verständigen Betrachter erkennbar keine techni-sche, sondern eine gestalterische Funktion hat. Jedoch übersieht die Anmelderin, dass alleine deshalb, weil eine Marke oder einer ihrer Bestandteile weder eine technische noch eine merkmalsbeschreibende Funktion haben, nicht der Schluss gezogen werden kann, diese Marke verfüge über hinreichende Unterscheidungs-kraft (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 677 (Nr. 69 f.) „Postkantoor“). Im vorliegenden Fall erweist sich der stilisierte Barcode als ein einfach gestaltetes grafisches Ele-ment, dem keinerlei kennzeichnende Qualität zukommt. Dies verbietet sich bereits deshalb, weil es sich bei der fast naturgetreuen Wiedergabe eines Barcodes um die Darstellung eines Motivs handelt, das aus logistischen, absatztechnischen und diversen anderen Gründen auf nahezu jedem Wirtschaftsgut zu finden ist. Dies hat zur Folge, dass der Verkehr mangels charakteristischer Gestaltungsmerkmale in der Darstellung eines Barcodes - auch wenn sie ausnahmsweise keinem techni-schen Zweck dient - allenfalls ein Mittel der werbemäßigen Hervorhebung oder - 9 - eine Verzierung des Schriftbildes erkennt (vgl. hierzu BPatG GRUR 2008, 416 ff. „Variabler Strichcode“). Darüber hinaus vermag der Senat auch in der vorliegenden Gesamtheit des an-gemeldeten Wort-/Bildzeichens bezogen auf die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine ungewöhnliche, einen Herkunftshinweis enthaltende Verknüpfung von Wort- und Bildelementen zu sehen. Grundsätzlich ist nicht aus-geschlossen, dass die Eintragungsfähigkeit einer zusammengesetzten Wort-/Bildmarke vergleichbar der vorliegenden, auch wenn die Schutzfähigkeit ihrer einzelnen Bestandteile verneint werden muss, in ihrer Gesamtheit anders zu bewerten ist. Der Umstand, dass jeder Bestandteil einer Marke für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, bedeutet somit nicht, dass auch deren Kombina-tion jegliche Unterscheidungskraft fehlen muss (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 28) „SAT.2“; GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) „BioID“). Von einer in diesem Sinne unterscheidungskräftigen Marke ist aber nur dann auszugehen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dies setzt bei Wort-/Bildkombinationen sprachliche und/oder begriffliche Besonderheiten voraus, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistun-gen hinreichend weit weg von dem Eindruck erscheinen lassen, der bei bloßer Zusammenfügung der Markenbestandteile entsteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 98-100) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41) „BIOMILD“; GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 34-37) „BioID“; s. hierzu auch Ströbele/Hacker, Mar-kenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 92). Ein derartiger Fall kann vorliegend aber deshalb nicht festgestellt werden, weil es sich bei dem Schriftzug „eDocument“ und dem unter-halb dieses Wortbestandteils angebrachten stilisierten Barcode um Elemente han-delt, die begrifflich aufeinander bezogen sind und die - wie die Markenstelle zu-treffend ausgeführt hat - von einem normal informierten, angemessen aufmerksa-men und verständigen Durchschnittsverbraucher in erster Linie als ein einheitli-cher sachlicher Hinweis dahingehend verstanden werden, dass bei so gekenn- - 10 - zeichneten Produkten zur Erkennung und Verarbeitung von elektronischen Doku-menten ein Barcode-System zum Einsatz kommt. Unbeanstandet bleibt schließlich auch die Beurteilung der Markenstelle, wonach die grafische Gestaltung der vorliegenden Wort-/Bildkombination in ihrer Gesamt-heit den Bereich des werbegrafisch Üblichen nicht übersteigt und auch deshalb nicht geeignet ist, dem als Marke angemeldeten Zeichen hinreichend Unterschei-dungskraft zu vermitteln. Damit der Verkehr in grafischen Elementen einen Her-kunftshinweis sieht, müssen diese charakteristische Merkmale aufweisen. Dabei vermögen einfache grafische Gestaltungen und Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, die fehlende Unterscheidungskraft von Wortbestandteilen nicht aufzuwiegen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 „antiKALK“), wobei diese Möglichkeit umso unwahr-scheinlicher wird, je deutlicher und unmittelbarer die Wortbestandteile der Marke einen beschreibende Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben (vgl. BPatG GRUR 1996, 410, 411 „Color COLLECTION“). Angesichts des oben beschriebenen Sinngehalts der angemeldeten Wort-/Bildmarke, der einen engen beschreibenden Bezug zu ihren streitgegenständlichen Waren und Dienst-leistungen aufweist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass die grafische Ausgestaltung des vorliegenden Zeichens, die einschließlich des stilisierten Bar-codes (vgl. oben) als insgesamt wenig charakteristisch bewertet werden muss, nicht ausreicht, um von den angesprochenen Verkehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Dr. Ströbele Kirschneck Eisenrauch Bb
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