BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 159/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 398 33 004 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 9. Oktober 2000 und vom 8. Mai 2001 sind wirkungslos. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 9. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 398 33 004 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 098 216 angeordnet. Mit Beschluß vom 8. Mai 2001 wurde die Erinnerung des Markeninhabers hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichti-gung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 61. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Guth Kirschneck Fa
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