BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 16/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 06 068 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele, des Richters Prof. Dr. Hacker und Guth beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Mai 2000 und vom 4. Novem-ber 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 06 068 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 823 356 und 395 27 301 angeordnet wurde. G r ü n d e Mit Beschluß vom 9. Mai 2000 hat die Markenstelle für Klasse 42 (im Beschluß selbst irrtümlich als Markenstelle für Klasse 9 bezeichnet) des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 398 06 068 wegen der Widersprüche aus den Marken 823 356 und 395 27 301 angeordnet. Mit Beschluß vom 4. November 2002 wurde der von der Markeninhaberin eingelegten Erinne-rung teilweise stattgegeben, teilweise wurde sie zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde einge-legt. Die Widersprechende hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens ihre beiden Wider-sprüche aufgrund einer außergerichtlichen Einigung zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist aus-zusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind, soweit die Lö-schung der angegriffenen Marke angeordnet wurde (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Be-rücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BpatGE 43, 96). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Prof. Dr. Hacker GuthNa
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