BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 161/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 37 664 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Mai 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Mar-ke 300 37 644 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 024 163 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 2. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 300 37 644 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 024 163 angeordnet. Der Widerspruch wurde im übrigen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben die Markeninhaberin so-wie die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt. Daraufhin hat die Widersprechenden ihren Widerspruch zurückgenommen. Ihre Beschwerde hat sich dadurch erledigt. Augrund der Beschwerde der Markeninhaberin ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO auszusprechen, daß der angefoch-tene Beschluß wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der Marke angeord-net worden ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus - 3 - Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungs-grundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Ströbele Kirschneck Hacker Ko
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