BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 16/11_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die IR-Marke 787 605hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner, der Richterin Bayer und des Richters Paetzoldbeschlossen:Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 27. September 2007 und vom 3. Januar 2011 sind wirkungslos, soweit darin der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 561 445 der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 27. September 2007 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts der international registrierten Marke IR-787 605 wegen des Widerspruchs aus der ebenfalls international registrierten Marke IR-561 445, deren Schutz auch auf die Bundesrepublik Deutschland er-streckt ist, den Schutz für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teil-weise verweigert. Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen IR-Marke wurde mit Beschluß vom 3. Januar 2011 teilweise zurückgewiesen. Gegen diese Ent-scheidung hat die Inhaberin der angegriffenen IR-Marke Beschwerde zum Bun-despatentgericht eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Wider-sprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auszu-sprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse als wirkungslos zu erklären sind, - 3 -soweit mit ihnen der angegriffenen IR-Marke der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichti-gung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.Werner Bayer PaetzoldBb
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