BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 16/15 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2013 008 481.0 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou - 2 - beschlossen: I. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Marken-amtes vom 6. Oktober 2014 und 12. Februar 2015 aufgehoben. II. Die Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Gründe I. Am 9. Dezember 2013 wurde das nachfolgend abgebildete Zeichen als Wort-/Bildmarke zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Marken-amt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet, und zwar für „alle denkbaren Waren“ bzw. „alle denkbaren Dienstleistungen“ der Klassen 01 bis 45, jeweils mit der Anmerkung „Nach § 33 I i. V. m § 32 II Nr. 3 MarkenG sind mit dieser Formu-lierung die Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags gem. BPatG 33 W (pat) 94/02 vom 8. Juli 2003 erfüllt.“. Die Gebührenzahlung erfolgte seitens der Anmelderin ausdrücklich beschränkt für die Klassen 09, 35, 42. Die Markenstelle ging daher unter Zugrundelegung der o. g. Formulierung der Anmeldung und der Gebührenzahlung davon aus, dass mit - 3 - der Anmeldung die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen beansprucht wer-den: Klasse 09: alle denkbaren Waren der Klasse 09 (Anmerkung: Nach § 33 I i. V. m. § 32 II Nr. 3 MarkenG sind mit dieser Formulierung die Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags gem. BPatG 33 W (pat) 94/02 vom 8. Juli 2003 erfüllt.) Klasse 35: alle denkbaren Dienstleistungen der Klasse 35 (Anmerkung: Nach § 33 I i. V. m. § 32 II Nr. 3 MarkenG sind mit dieser Formulierung die Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags gem. BPatG 33 W (pat) 94/02 vom 8. Juli 2003 erfüllt.) Klasse 42: alle denkbaren Dienstleistungen der Klasse 42 (Anmerkung: Nach § 33 I i. V. m. § 32 II Nr. 3 MarkenG sind mit dieser Formulierung die Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags gem. BPatG 33 W (pat) 94/02 vom 8. Juli 2003 erfüllt.) Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach formeller Beanstandung ge-mäß Bescheid vom 3. Juni 2014 die Anmeldung mit Erstbeschluss vom 6. Oktober 2014 unter Hinweis auf den vorgenannten Beanstandungsbescheid zurückgewiesen, da die Anmelderin innerhalb der gesetzten Frist im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht trotz Fristverlängerung bis zum Beschluss nicht die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke geschützt werden soll, konkret benannt habe. Die Anmeldung genüge nicht den Erfordernissen der gesetzlichen Vorgaben in § 32 Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 20 Abs. 3 MarkenV, nach denen die Waren und Dienstleistungen nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung konkret anzugeben seien, und sei daher gem. § 36 Abs. 4 MarkenG zurückzuwei-sen. Die Erinnerung der Markeninhaberin hat die Markenstelle mit weiterem Beschluss vom 12. Februar 2015 ebenso wie die mit Einlegung der Erinnerung gestellten Anträge der Anmelderin auf Durchführung einer Anhörung und auf Rückzahlung der Erinnerungsgebühr zurückgewiesen. - 4 - Die Erinnerungsprüferin führt zur Begründung aus, die Zurückweisung der Anmel-dung sei zu Recht erfolgt, da die Anmeldung die formellen Anforderungen nicht erfülle. Die Formulierung „alle denkbaren Dienstleistungen der Klasse (…)“ be-gegne mit Blick auf den Grundsatz der Registerklarheit grundlegenden Bedenken. Ein solches „Globalverzeichnis“ stelle nicht klar, welche Waren und Dienstleistun-gen im Einzelnen gegenwärtig oder zukünftig vom Schutz der Marke umfasst wür-den. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, die sie mit Schrift-satz vom 17. April 2015 „mittels des beigefügten Formulierungsvorschlags für ein Verzeichnis der Waren in Klasse 09 und der Dienstleistungen in den Klassen 35 und 42 begründet“ hat. Auf gerichtlichen Hinweis hat sie mit weiterem Schreiben vom 11. Februar 2016 erklärt, dass dieses Verzeichnis an die Stelle des ursprüng-lichen Verzeichnisses treten und damit alleiniger Gegenstand des Verfahrens sein soll. Das zuletzt eingereichte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis lautet wie folgt: Klasse 09: Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Anschlussteile für elektrische Leitungen; Anschlussteile, elektrische; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwan-deln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Bilddateien zum Herunterla-den; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; CD-Player; chemische Ap-parate und Instrumente; Chips [integrierte Schaltkreise]; Codierer [Datenverarbeitung]; codierte Identifikationsarmbänder, magnetisch; codierte Magnetkarten; codierte Ser-vice- und Identifikationskarten; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Compact-Disks [Ton, Bild]; Computer; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computerbild-schirme; Computerhardware; Computerperipheriegeräte; Computerprogramme [ge-speichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Computersoftware; Computersoft-ware [gespeichert]; Computerspielsoftware; Computertastaturen; Datenverarbeitungs-geräte; Detektoren; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; Digital Signale; digitale Fotorahmen; digitaler Bilderrahmen; Disketten; Diskettenlaufwerke [für Com-puter]; Drucker für Computer; DVD-Spieler, DVD-Player; E-Book-Reader; elektrische Adapter; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; elektrische Sensoren; elektronische Publikationen [herunterladbar]; elektronische Stifte [für Bildschirmgeräte]; elektronische Terminkalender; Faxgeräte; Fernsehapparate; Fernsprechapparate; Feuerlöschgeräte; Fotokopiergeräte [fotografische, elektrostati-- 5 - sche, thermische]; Freisprecheinrichtung für Telefone; gedruckte Leiterplatten; ge-druckte Schaltungen; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; GPS-Geräte; Halbleiter; Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Compu-tern; Hardware für die Datenverarbeitung; herunterladbare Bilddateien; Identifikations-karten, magnetische; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; Klarschriftleser [Datenverarbei-tung]; Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Kontrollapparate, elektrisch; Kopfhörer; Koppler [Datenverarbeitung]; Ladegeräte für Akkumulatoren; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Laptophüllen; Laptops; Laptoptaschen; Laser, nicht für medizinische Zwecke; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Leiter [elektrische]; Lesege-räte [Datenverarbeitungsgeräte]; Leuchtdioden [LEDs], Licht-Zeiger [Laser-pointer]; Li-neale [Messinstrumente]; Logs; Magnetaufzeichnungsträger; Magnetbänder; Magnet-bandgeräte [Datenverarbeitung]; Magnetdatenträger; Magnetplatten; Maße; Maßstäbe; Material für elektrische Leitungen [Drähte, Kabel]; Materialprüfinstrumente und -ma-schinen; mathematische Instrumente; Mäuse [Computerzubehör]; Mauspads [Maus-matten]; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Messgeräte; Messgeräte, elektrisch; Messinstrumente; Mikrofone; Mikroprozessoren; Mobiltelefone; Modems; Monitore [Computerhardware]; Monitore [Computerprogramme]; Musikdateien zum Herunterla-den; Navigationsgeräte für Fahrzeuge [Bordcomputer]; Navigationsinstrumente; Note-books (Computer); optische Apparate und Instrumente; optische Datenträger; optische Faserkabel; optische Fasern [Lichtleitfäden]; optische Platten [Datenverarbeitung]; Personenrufgeräte [Pager]; physikalische Apparate und Instrumente; Platten für elektrische Akkumulatoren; Plattenspieler; Plattenwechsler [Datenverarbeitung]; Plot-ter; Präzisionsmessgeräte; Projektionsgeräte; Radargeräte; radiologische Apparate für gewerbliche Zwecke; Radios; Radios für Fahrzeuge; Rechenmaschinen; Registrier-kassen; Relais, elektrisch; Riemen für Mobiltelefone; Satellitennavigationsgeräte; Scanner [Datenverarbeitungsgeräte]; Schallplatten; Schalter; Schalter [Stromunterbre-cher]; Schaltgeräte, elektrisch; Schaltkreise, integrierte; Schilder [mechanisch]; Schlüsselkarten, codiert; schnurlose Telefone; Sender für elektronische Signale; Sen-der [Fernmeldewesen]; Sender [Telekommunikation]; Sicherungsetiketten, elektroni-sche für Waren; Signalanlagen, leuchtend oder mechanisch; Siliziumscheiben für inte-grierte Schaltkreise; Smartphones; Software-Anwendungen für Computer [herunter-ladbar]; Sonden für wissenschaftliche Zwecke; Spannungsmesser; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Speicherkarten für Videospielautomaten; Strichcodeleser; Tablet-Computer; Taschen für Mobiltelefone; Taschenrechner; Taschenübersetzer, elektronische; Telefonapparate; Telefondrähte; Telefonhörer; telefonische Übertra-gungsapparate; Telegrafendrähte; Telegrafiegeräte; Teleprompter; Ton-, Bild-- 6 - empfangsgeräte; Tonaufzeichnungsfilme; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; Tonerpatronen [leer] für Drucker und Fotokopierer; Tonmessgeräte; Tonträger; Ton-übertragungsgeräte; Tonverstärker; Tonwiedergabegeräte; tragbare Abspielgeräte; tragbare Sprechfunkgeräte; tragbare Stereogeräte; Transistoren [elektronische]; Transponder; Überwachungsapparate, elektrisch; Unterrichtsapparate; Unterrichtsap-parate [audiovisuell]; USB-Sticks; Vakuumröhren [drahtlose Telegrafie und Telefonie]; Verbindungsteile [Elektrizität]; Vermessungsapparate und -instrumente; Videobänder; Videobildschirme; Videokameras; Videokassetten; Videorecorder; Videospielkassetten; Wägeapparate und -instrumente; Wägemaschinen; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge, Mess-, Signal-, Kontroll-, Ret-tungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Zähler; Zählwerke; Zeichentrickfilme; Zeitaufzeichnungsgeräte; Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke; Zentraleinheiten [für die Datenverarbeitung]. Klasse 35: Aktualisierung und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Aktualisierung von Werbematerial; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Auskünfte in Geschäftsange-legenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Buchführung; Buchprüfung; Büroarbeiten; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen des Groß- oder Einzelhandels, insbesondere über das Internet oder mittels Online- oder Katalogversandhandel oder mittels Teleshop-ping-Sendungen, in den Bereichen Computer, Computerbetriebsprogramme [gespei-chert], Computerhardware, Computerperipheriegeräte, Computerprogramme [gespei-chert], Computerprogramme [herunterladbar], Computersoftware [gespeichert], Daten-verarbeitungsgeräte, Elektrowaren, Elektronikwaren, Tonträger, Datenträger, Büroarti-kel, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Durchführung von Transkriptionen; Ermittlungen in Geschäftsangele-genheiten; Erstellung von Statistiken; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Ge-schäftsführung; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Fernsehwerbung; heliografische Vervielfältigungsarbeiten; Herausgabe von Werbe-texten; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; kommerzielle Verwaltung der Li-zenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Mannequin-dienste für verkaufsfördernde Zwecke oder für Werbezwecke; Marketing [Absatzfor-schung]; Marktforschung; Meinungsforschung; Nachforschung in Computerdateien [für - 7 - Dritte]; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online-Werbung in einem Computernetzwerk: Organisation und Durchfüh-rung von Werbeveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für verkaufsfördernde Zwecke oder für Werbezwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für Werbezwecke oder für wirtschaftliche Zwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projekt-management im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegen-heiten]; Plakatanschlagwerbung; Planung und Überwachung von Unternehmensent-wicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planung von Werbemaßnahmen; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Präsentation von Firmen im Internet und in anderen Medien; Präsentation von Waren oder von Dienstleistungen in Kommunikationsme-dien, insbesondere für den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Produktion von Wer-befilmen; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form) für Werbe-zwecke; Publikation von Versandhauskatalogen; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zu-sammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schaufensterdekoration; Schreibdienste [Textverarbeitung]; Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienst-leistungen; Sponsorensuche; Sponsoring in Form von Werbung; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung; Unternehmensverwaltung; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen Zwecken oder zu Werbezwecken; Ver-braucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Ver-kaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikationsmedien; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung von Handels- und Wirt-schaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbrin-gung von Dienstleistungen; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Versandwer-bung; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial [Drucksachen, Flugblätter, Prospekte, Warenproben]; Verteilung von Werbemitteln; Vervielfältigung von Dokumenten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Wer-bung im Internet für Dritte; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusam-menstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken. Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisierung (Update) von Software; Aktualisie-rung von Internetseiten; Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; Be-- 8 - ratung bei der Gestaltung von Homepages und von Internetseiten; Beratung für Tele-kommunikationstechnik; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Compu-terberatungsdienste; Computerhardwareberatung; Computersoftwareberatung; Com-putersystemanalysen; Design und Erstellung von Homepages und von Internetseiten; Design von Computersoftware; Design von Computersystemen; Dienstleistungen ei-nes EDV- Programmierers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienstleistungen eines Grafikers; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines In-genieurs; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Dienstleistungen eines Ver-packungsdesigners; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; digitale Bildbe-arbeitung (Grafikerdienstleistungen); Durchführung von technischen Tests; Durchfüh-rung von wissenschaftlichen Untersuchungen; Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge oder auf DVD-Rohlinge oder auf Blu-ray Disc-Rohlinge (Premastering); EDV- Beratung; Einrichtungsberatung; elektronische Datensicherung; elektronische Datenspeicherung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und von Computersoftware; Erstellung von Computeranimationen; Erstellung von techni-schen Gutachten; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; in-dustrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Installation und Wartung von Software, auch für Internetzugänge; Installieren von Computerprogrammen; Konfigu-ration von Computernetzwerken durch Software; Konstruktionsplanung; Konvertieren von Computerprogrammen und von Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertieren von Daten oder von Dokumenten von physischen auf elektronische Me-dien; Kopieren von Computerprogrammen; Nachforschungen und Recherchen in Da-tenbanken und im Internet; Recherche- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Pro-dukte für Dritte; Serveradministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor ille-galen Netzwerkzugriffen; sozialwissenschaftliche Beratung; Styling [industrielles De-sign]; technische Beratung; technische Projektplanungen; technisches Projektma-nagement im EDV- Bereich; Überprüfung von digitalen Signaturen; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (Hosting); Ver-mietung von Computerdruckern; Vermietung von Computern; Vermietung von Com-putersoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Webser-vern; Wartung von Computersoftware; Wiederherstellung von Computerdaten; wissen-schaftliche Forschung; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Zertifizierungen; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen (Webspace) im Internet. - 9 - Auf weiteren Hinweis des Senats hat die Anmelderin erklärt, in der Hauptsache zu beantragen, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Oktober 2014 und 12. Februar 2015 aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Mar-kenamt zurückzuverweisen. Zugleich hat sie erklärt, dass sie den Antrag auf Rückzahlung der Erinnerungsgebühr zurücknimmt. Ihren hilfsweise gestellten An-trag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat sie aufrechterhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-kenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse im anhängigen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Pa-tent- und Markenamt gem. § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG, da das Amt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. 1. Die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sind nach Vorlage des von der Anmelderin mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 erstmals in der Be-schwerdeinstanz eingereichten und danach nunmehr allein maßgebenden Verzeichnisses der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufzuhe-ben und die Sache ist zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deut-sche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, weil die Markenstelle in der Sache, d. h. über die Anmeldung für die nunmehr im Einzelnen bean-spruchten Waren und Dienstleistungen, noch nicht entschieden hat (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG). Ob eine Zurückverweisung nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG erfolgt, liegt im Ermessen des Senats, wobei zwischen Aspekten der Verfahrensökonomie, insbesondere einer nicht nur im Interesse der Verfahrensbeteiligten son-- 10 - dern auch der Allgemeinheit liegenden zügigen Sachentscheidung, und dem Interesse der Anmelderin an der Vermeidung eines Instanzverlustes abzuwägen ist (vgl. dazu auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 70, Rn. 4 – 6 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass mit dem nunmehr eingereichten Verzeichnis der beanspruchten Wa-ren und Dienstleistungen diese erstmals so klar und eindeutig angegeben worden sind, dass sowohl die zuständigen Behörden als auch die Wirt-schaftsteilnehmer in der Lage sind, auf dieser Grundlage den von der An-melderin begehrten Schutzumfang bestimmen können (siehe dazu auch unten Ziff. 2.). Dies ist wiederum Voraussetzung dafür, dass die vorliegende Anmeldung auf das Vorliegen von Schutzhindernissen insbesondere des § 8 Abs. 2 MarkenG überhaupt überprüft werden kann. Ferner hat die An-melderin selber im patentamtlichen Verfahren mehrfach um Verlängerung von Fristen nachgesucht und erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach gerichtlichem Hinweis ein hinreichend klares Waren- und Dienst-leistungsverzeichnis eingereicht und somit ihrerseits bislang nicht wesent-lich zu einer Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Letztlich hat die Anmelderin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse ohne Sachent-scheidung des Senats auch selbst beantragt. Auch wenn das Verfahren vor der Markenstelle keine Mängel aufweist (siehe dazu auch unten Ziff. 2.) und eine Zurückverweisung gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vorliegend nicht in Betracht kommt, erscheint in Abwägung der vorgenannten Umstände eine Zurückverweisung der Sache an die Markenstelle zur weiteren Prüfung und Entscheidung nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG angemessen. 2. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG ist nicht veranlasst. Während die Frage der Rückzahlung der Erinnerungsgebühr nach § 64 Abs. 5 MarkenG nach Rücknahme des entsprechenden Antrags durch die Anmelderin nicht mehr beschwerdegegenständlich ist, ist auch ohne Vorlie-gen eines entsprechenden Antrags von Amts wegen zu prüfen, ob eine - 11 - Rückzahlung der Beschwerdegebühr angezeigt ist (§ 71 Abs. 3 MarkenG). Dies ist im vorliegenden Fall allerdings zu verneinen, da insoweit keine Bil-ligkeitsgründe gegeben sind. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass die Anmeldung nicht den Voraussetzungen der §§ 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 20 Abs. 1 MarkenV entsprach und diese Mängel im Verfahren vor der Markenstelle auch nicht beseitigt worden sind, so dass – ausgehend von der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse maßgebli-chen Sachlage – die Zurückweisung der Anmeldung nach § 36 Abs. 4 MarkenG nicht zu beanstanden war. Das Verzeichnis der mit einer Marken-anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen muss nicht nur eine eindeutige Klassifizierung ermöglichen, sondern vor allem die bean-spruchten Waren und Dienstleistungen so hinreichend klar bestimmen, dass der Schutzumfang der Marke auch im Registerverfahren sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Wirtschaftsteilnehmer auf dieser Grundlage schnell, umfassend und unmissverständlich feststellbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Oktober 2011, C-307/10, Tz. 47 – 49 – IP Translator, verfügbar über PAVIS PROMA; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 32 Rn. 105). Diesen Erfordernissen wird eine Anmeldung nicht gerecht, mit der die Ein-tragung eines Zeichens für „alle denkbaren Waren“ bzw. „alle denkbaren Dienstleistungen“ mit Benennung lediglich einzelner Waren- und Dienst-leistungsklassen beantragt wird. Denn im Falle der Eintragung einer Marke für sämtliche denkbaren Waren bzw. Dienstleistungen einer oder mehrerer Klassen würden die erfassten Waren und Dienstleistungen nicht klar und eindeutig mit der erforderlichen Rechtssicherheit aus dem Markenregister hervorgehen. Vor dem Hintergrund möglicher Änderungen der Nizzaer Klassifikation könnte der Schutzumfang eines Zeichens nicht mehr anhand des Registers festgestellt werden, vielmehr wäre er bei der Markenrecher-che nur noch unter Zuhilfenahme externer Datenbanken zum jeweils ein-schlägigen Inhalt der Nizza-Klassifikation ermittelbar (vgl. BPatG, Beschl. - 12 - vom 8. Januar 2013, 24 W (pat) 504/12, verfügbar über PAVIS PROMA). Dieser Beurteilung steht auch die von der Anmelderin zitierte Entscheidung des 33. Senats des Bundespatentgerichts 33 W (pat) 94/02 nicht entgegen. Der 33. Senat hat in seinem Beschluss zwischen den für die Zuerkennung des Anmeldetages gem. §§ 33 Abs. 1, 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 MarkenG an eine Anmeldung zu stellenden Anforderungen einerseits und der Frage, ob ein „Globalverzeichnis“ - wie im dortigen Verfahren angemeldet - auch als endgültiges, der Eintragung zugrunde liegendes Verzeichnis zu akzeptieren sei, andererseits differenziert. Lediglich für die Zuerkennung des Anmelde-tages hat der 33. Senat in seiner damaligen Entscheidung die Angabe bloßer Klassenziffern als ausreichend angesehen. Dies steht jedoch aus den oben genannten Gründen einer Zurückweisung der Anmeldung gem. § 36 Abs. 4 MarkenG im Falle eines nicht ausreichend klaren Verzeichnis-ses der Waren und Dienstleistungen nicht entgegen. Vielmehr erfolgte die Zurückweisung zu Recht, da die Anmelderin ein hinreichend bestimmtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht hat. Auch soweit die Markenstelle den Antrag auf Durchführung einer Anhörung zurückgewiesen hat, sind die angefochtenen Beschlüsse nicht zu bean-standen, da ausgehend von der o. g. Sachlage nicht erkennbar ist, dass die Markenstelle die Frage der fehlenden Sachdienlichkeit einer Anordnung verkannt hat (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 MarkenG). Nach alledem sind Billigkeitsgründe, die die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr als geboten erscheinen lassen könnten, nicht ge-geben. 3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Die Anmelderin dringt mit ihrem durch den zuletzt eingereichten Hauptantrag bestimmten Rechtsschutzersuchen durch, so dass eine mündliche Ver-handlung gem. § 69 Nr. 1 MarkenG nicht mehr erforderlich war. Die - 13 - Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht nach § 69 Nr. 3 MarkenG geboten. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 14 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Metternich Schmid Lachenmayr-Nikolaou Bb
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