BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 162/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Mai 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 395 43 135 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2003 unter Mitwirkung des Richters Dr. Hacker als Vorsitzenden sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Marke GRAND HAVANA ROOM ist unter der Nummer 395 43 135 für folgende Dienstleistungen in das Register eingetragen worden: "Versorgung von Gästen in einem Zigarren-Rauchraum, der Be-feuchter und Raucherartikel nämlich Streichhölzer, Feuerzeuge, Tabak, Zigarren und Zigaretten enthält; Verpflegung von Gästen in Restaurants und Bars; Unterhaltungsdienstleistungen, nämlich zur Verfügung stellen von Räumen, Einrichtung und Ausrüstung für Karten- und Brettspiele". Hiergegen ist Widerspruch erhoben von der Inhaberin der Marke 394 08 068 - 3 - HAVANA CLUB die für "Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhal-tung; Organisation und Durchführung von Veranstaltungen unterhalten-der, kultureller und sportlicher Art, insbesondere von Shows, Partys, Spielen und Wettbewerben; Verpflegung und Beherbergung von Gästen, insbesondere in Restaurants, Diskotheken, Bars, Cafeterias, Cafés und Nachtclubs" eingetragen ist. Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zwar erfaßten die einander gegenüberstehenden Marken teils identische und im übrigen hochgradig ähnliche Dienstleistungen. Dennoch halte die angegriffene Marke den danach erforderlichen deutlichen Ab-stand von der Widerspruchsmarke ein. In ihrem Gesamteindruck unterschieden sich die beiden Marken sowohl in begrifflicher als auch in klanglicher Hinsicht aus-reichend. Das in beiden Marken identisch enthaltene Wort "HAVANA" könne eine Verwechslungsgefahr nicht begründen. Denn insoweit handle es sich um ein be-schreibendes und daher kennzeichnungsschwaches Element, das nicht geeignet sei, den jeweiligen Gesamteindruck der Vergleichsmarken zu prägen. Im Zusam-menhang mit den von den Marken erfaßten Dienstleistungen weise es lediglich darauf hin, daß diese in einem Lokal erbracht würden, das im Kolonialstil aus-gestattet sei und wo neben Getränken, insbesondere karibischen Cocktails, auch Zigarren aus Havanna bzw Kuba angeboten würden. Zwar wiesen auch die weite-ren Markenbestandteile "GRAND ... ROOM" bzw "CLUB" einen beschreibenden Sinngehalt auf. Dies führe jedoch nicht dazu, daß die Marken jeweils von "HAVANA" geprägt würden. Vielmehr seien die Vergleichsmarken jeweils nur in - 4 - ihrer konkreten Zusammenstellung geschützt. Schließlich liege auch keine Ver-wechslungsgefahr im Wege des gedanklichen Inverbindungbringens vor. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie meint, das Markenwort "HAVANA" präge den Gesamteindruck beider Marken glei-chermaßen. Im Hinblick auf die jeweils beanspruchten Dienstleistungen weise der Begriff "HAVANA" keine unmittelbar beschreibende Bedeutung auf. Die in der an-gegriffenen Marke enthaltenen weiteren Bestandteile "GRAND ... ROOM" träten demgegenüber als beschreibende Angaben in den Hintergrund. Im übrigen wiesen die Begriffe "GRAND ... ROOM" und "CLUB" nahe beieinander liegende Bedeu-tungen auf. Beide bezeichneten eine Räumlichkeit, in der Versammlungen und Veranstaltungen kultureller und unterhaltender Art stattfänden. Die Übereinstim-mungen beider Marken überwögen. Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der Marke 395 43 135 anzuordnen. Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß), die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Markenstelle hat im Ergebnis zu Recht und mit im wesentlichen zutreffenden Erwägungen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken verneint (§ 42 Abs 2 Nr 1 iVm § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG). Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Euro-päischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind inso-weit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfaßten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kenn-zeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impli-ziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 "Lloyd"; GRUR 1998, 387, 389 "Sabèl/Puma"; BGH GRUR 2002, 626, 627 "IMS"; GRUR 2001, 1158, 1159 f "Dorf MÜNSTERLAND" mwN). Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden. Die Vergleichsmarken können sich allerdings im Zusammenhang mit teils identi-schen, teils im engeren Ähnlichkeitsbereich liegenden Dienstleistungen begegnen. Diesem kollisionsfördernden Umstand steht im vorliegenden Fall jedoch eine spe-ziell in bezug auf diese Dienstleistungen bestehende Kennzeichnungsschwäche und ein entsprechend verminderter Schutzumfang der Widerspruchsmarke ge-genüber. Zwar liegt es eher fern, die Bezeichnung "HAVANA" als Angabe über die geographische Herkunft der von der Widerspruchsmarke erfaßten Dienstleistun-gen anzusehen, da diese vor Ort erbracht werden. Die Bezeichnung "HAVANA CLUB" weist jedoch erkennbar beschreibend darauf hin, daß die Dienstleistungen in einem Club angeboten werden, der durch ein kubanisches Ambiente mit einem entsprechenden Angebot gekennzeichnet ist. Dies belegt auch die dem ange-- 6 - fochtenen Beschluß beigefügte Internet-Recherche der Markenstelle, auf die in-soweit Bezug genommen wird. Im Hinblick auf die dargelegte Kennzeichnungsschwäche und den entsprechend eher unterdurchschnittlichen Schutzumfang der Widerspruchsmarke genügen da-her, trotz teilweiser Dienstleistungsidentität, schon geringere Abweichungen in den Marken, um eine im markenrechtlichen Sinne relevante Verwechslungsgefahr auszuschließen (vgl BPatG BlPMZ 2001, 292, 293 f "COMFORT HOTEL"). Den hiernach erforderlichen Abstand von der Widerspruchsmarke hält die angegriffene Marke in jeder Hinsicht ein. Daß sich die Vergleichsmarken in ihrer Gesamtheit sowohl klanglich als auch schriftbildlich hinreichend unterscheiden, bedarf keiner näheren Ausführungen. In begrifflicher Hinsicht kommen sich die beiden Marken zwar näher. Die insoweit vorhandenen übereinstimmenden Sinnanklänge betreffen aber gerade den dar-gelegten dienstleistungsbeschreibenden Begriffsgehalt der Marken. In solchen Fällen entnimmt der angesprochene Verkehr den Marken allenfalls dieselbe oder eine ähnliche beschreibende Aussage, ordnet die Marken aber nicht demselben Unternehmen zu (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rn 219 mwN). Eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr kommt jedoch auch dann in Betracht, wenn die Vergleichsmarken lediglich in einem von mehreren Bestandteilen über-einstimmen (hier in dem Bestandteil "HAVANA"). Dies setzt indessen voraus, daß der Gesamteindruck beider Marken von dem betreffenden Bestandteil geprägt wird (vgl BGH GRUR 1999, 995, 997 "HONKA"; GRUR 1999, 583, 584 "LORA DI RECOARO"; GRUR 1996, 775, 777 "Sali Toft"). Daran fehlt es hier. Wie oben ausgeführt, kommt dem Bestandteil "HAVANA" in der Widerspruchs-marke eine weitgehend beschreibende Bedeutung für die von ihr erfaßten Dienst-leistungen zu. Gleiches gilt im Hinblick auf die angegriffene Marke. Solche im we-sentlichen beschreibenden Markenbestandteile sind nicht geeignet, den Gesamt-- 7 - eindruck der betreffenden Marke im Rechtssinne zu prägen. Zwar weisen auch die in den Vergleichsmarken des weiteren enthaltenen Bestandteile "GRAND ... ROOM" bzw "CLUB" jeweils einen beschreibenden Sinngehalt auf. Dies führt je-doch, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, nicht dazu, daß dem Be-standteil "HAVANA" eine prägende Stellung zugesprochen werden kann. Vielmehr wird der Gesamteindruck einer Marke (bzw hier beider Marken) in einem solchen Fall von keinem seiner Einzelbestandteile geprägt (vgl BGH GRUR 1992, 203, 205 "Roter mit Genever"). Auch eine Verwechslungsgefahr im Wege des gedanklichen Inverbindungbringens (§ 9 Abs 1 Nr 2, 2. Halbsatz MarkenG) hat die Markenstelle im Ergebnis mit Recht verneint. Mit diesem Tatbestand werden im wesentlichen die Fälle einer mittelba-ren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens und einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne erfaßt. Dabei handelt es sich um zurück-haltend zu handhabende Ausnahmefälle, in denen der angesprochene Verkehr die Vergleichsmarken zwar hinreichend zu unterscheiden vermag, sie jedoch aus an-deren Gründen irrtümlich demselben Unternehmen zuordnet (vgl BPatG BlPMZ 2002, 291, 292 "ASTRO BOY/Boy" mwN). Insbesondere kann eine Verwechs-lungsgefahr unter den genannten Gesichtspunkten nicht angenommen werden, wenn die Marken – wie hier – lediglich in – wie ausgeführt – kennzeichnungs-schwachen Bestandteilen mit im wesentlichen beschreibendem Sinngehalt über-einstimmen. Denn an solche schwachen Bestandteile kann sich weder die Vor-stellung knüpfen, die jüngere Marke sei Teil einer Markenserie der Inhaberin der prioritätsälteren Marke, noch sind solche Übereinstimmungen geeignet, unzutref-fende Vorstellungen über sonstige Beziehungen der Markeninhaber hervorzurufen (vgl BPatG GRUR 1995, 416, 417 "Rebenstolz"; Mitt 2001, 170 "Vogel-glück/Hundeglück"). - 8 - Es bestand kein Anlaß, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfah-rens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG). Hacker Guth Kirschneck
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