BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 163/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Januar 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 11 208.1 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Bau-Medien-Zentrum ist als Marke für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register ange-meldet: „Werbung, Herausgabe von Werbetexten, Aktualisieren von Wer-bematerial, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroar-beiten, betriebswirtschaftliche Beratung, Ausstellen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, Beratung bei der Organisation und Führung von Ausbildungs-, Schulungs- und Lehrbetrieben, Bera-tung in Fragen der Geschäftsführung, Organisation von Ausstel-lungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Ver-pachtung und Vermietung von Werbematerialien; Erziehung, Ausbildung, Schulungen, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltungen, Verpachtung und Vermie-tung von Ausstellungen für Unterrichts- und Informationszwecke; Veröffentlichung von Büchern, insbesondere Ausbildungs-, Infor-mations-, Sach- und Schulungsbücher; Durchführen von Lehrver-- 3 - anstaltungen; Fernkurse; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexten); Organisation und Veranstaltungen von Konferen-zen, Kongressen und Symposien; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Veranstaltung und Durchführung von Semi-naren, Lehrveranstaltungen und Workshops; Leitung von Konfe-renzen, Kongressen, Lehrveranstaltungen, Symposien und Workshops; Vermietung und Verpachtung von Lehr- oder Unter-richtsmaterialien; Verpflegung; Beherbergung von Gästen; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Daten-verarbeitung; Dienstleistung eines Architekten; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Dienstleistungen eines Bauingenieurs; Dienstleistungen eines Fachplaners, insbesondere im Installa-tionsbereich (Elektro, Wasser, Heizung); Bauberatung; Vermie-tung und Verpachtung von transportablen Bauten; gewerbsmäßige Beratungen (ausgenommen Unternehmensberatung); Beratungen auf dem Gebiet der Veranstaltung und Durchführung von Semina-ren, Lehrveranstaltungen bzw. Workshops sowie des Betriebes von Ausstellungen; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrech-ten; Erstellung von technischen, insbesondere bautechnischen, Gutachten; Konstruktionsplanung, Projektplanungen; Verwaltun-gen und Vermietung von Ausstellungsgeländen“. Die mit einem Regierungsangestellten des gehobenen Dienstes besetzte Marken-stelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil die angemeldete Marke als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliege und auch nicht die erforderliche Unterscheidungs-kraft aufweise. Die Wortkombination „Bau-Medien-Zentrum“ bezeichne einen Aus-stellungs- und Lernort für Fach- und Privatleute, an dem Informationen über das Bauen vermittelt würden. In diesem Sinne werde der Begriff auch tatsächlich im - 4 - Verkehr verwendet. Alle beanspruchten Dienstleistungen könnten im Rahmen ei-nes Bau-Medien-Zentrums angeboten werden oder die Planung, den Bau und den Betrieb einer solchen Einrichtung zum Gegenstand haben. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung läßt die angemeldete Marke offen, ob es um ein Medienzentrum für den Baubereich oder um ein Zentrum für Baumedien (Baustoffe) geht. Schon we-gen dieser Mehrdeutigkeit eigne sich die angemeldete Marke nicht als beschrei-bende Angabe. Im übrigen gingen die von der Markenstelle angeführten Verwen-dungen des Begriffs „Bau-Medien-Zentrum“ ausnahmslos auf die Anmelderin bzw. auf Unternehmen zurück, die mit ihr in Verbindung ständen. Eine Benutzung durch Dritte finde nicht statt. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch im übrigen zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Markenstelle hat zu Recht an-genommen, daß die angemeldete Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) von der Eintragung ausgeschlossen ist. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen (oder Waren) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bun-- 5 - desgerichtshofs unterliegen Wortmarken u.a. dann dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, wenn sie im Hinblick auf die erfaßten Dienst-leistungen (oder Waren) einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinn-gehalt aufweisen (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 „Cityservice“). Das ist hier der Fall. Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, läßt sich die Begriffsbildung „Bau-Medien-Zentrum“ zwar nicht lexikalisch belegen, sie hat aber Eingang in den tat-sächlichen Sprachgebrauch gefunden. So wird in der Leipziger Volkszeitung vom 16. Oktober 2002 über das Vorhaben berichtet, in Leipzig ein „Bau-Medien-Zen-trum“ zu errichten, in dem „Informationen, Technologien und Wissen rund um das Thema nachhaltiges Bauen“ angeboten werden sollen (vgl. Anlage 1 zum ange-fochtenen Beschluß). Der Verband „Kultur und Umwelt in Rieseberg e.V.“ beab-sichtigt ebenfalls die Einrichtung eines „Bau-Medien-Zentrums“ als „Ausstellungs-zentrum und Lernort für Fach- und Privatleute“ (Anlage 2 zum angefochtenen Be-schluß). Auch der „BAUfairBUND“, nach eigener Darstellung ein seit 1. April 2002 in Ahlen bestehender Zusammenschluß von Planungs- und Bauhandwerksbetrie-ben, arbeitet am Aufbau eines „virtuellen Bau-Medien-Zentrums“, das den Aus-tausch zwischen den verschiedenen am Bau beteiligten Gewerken erleichtern und als umfassender Wissenspool Außenstehenden ebenso wie Baubetrieben, Archi-tekten, Planern, Handwerkern, Bauherren sowie Industrie und Handel zur Verfü-gung stehen soll (Anlagen 3 und 4 zum Beschluß der Markenstelle). Demnach wird der Begriff „Bau-Medien-Zentrum“ von unterschiedlichen Anbietern zur Bezeichnung einer Einrichtung verwendet, in der Informationen und andere Dienstleistungen für den gesamten Bereich des Bauwesens angeboten werden. Aufgabe eines Bau-Medien-Zentrums sind nach diesen Darstellungen darüber hinaus die Durchführung von Ausstellungen und Schulungen für alle am Bauwe-sen interessierten Verkehrskreise. Daß die genannten Anbieter mit der Anmelderin – wie von dieser behauptet – in Verbindung stehen, ist den zitierten Internet-Sei-ten nicht zu entnehmen und im übrigen unerheblich. Entscheidend ist allein, daß der Verkehr dem Begriff „Bau-Medien-Zentrum“ nachweislich einen bestimmten - 6 - Sinngehalt zuordnet, der ein spezifisches, wenngleich weit gefächertes Dienst-leistungsangebot nicht seiner betrieblichen Herkunft nach kennzeichnet, sondern seiner Art nach beschreibt. Bestätigt wird dies auch durch das auf der Internet-Seite der Industrie- und Handelskammer Aachen bereitgestellte Unternehmens-profil der Anmelderin. Unter der Rubrik „Produktions- und Dienstleistungsspek-trum“ werden dort genannt: „Bau-Medien-Zentrum, natürliche Dämmstoffe, Gar-ten- und Landschaftsbauprodukte“ usw. (Anlage 7 zum Beschluß der Marken-stelle). Auch insoweit wird der Begriff „Bau-Medien-Zentrum“ somit nicht als indivi-duelle Kennzeichnung, sondern zur Beschreibung eines Dienstleistungsangebots verwendet. Die von der Anmelderin gesehene Mehrdeutigkeit des Begriffs „Bau-Medien-Zen-trum“ tritt bei alledem nicht zutage. Die Überlegung, ob es sich dabei um ein „Bau-Medienzentrum“, also ein Medienzentrum für den Baubereich, oder um ein „Bau-medien-Zentrum“, also ein Zentrum für Baumedien (im Sinne von Baustoffe) han-delt, wird im Verkehr nicht angestellt. Sie beruht auf einer analysierenden Be-trachtungsweise, die bei der markenrechtlichen Beurteilung außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 73). Die von der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen „Werbung, Herausgabe von Werbetexten, Aktualisieren von Wer-bematerial, betriebswirtschaftliche Beratung, Ausstellen und Mes-sen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten, Beratung bei der Organisation und Führung von Ausbildungs-, Schulungs- und Lehrbetrieben, Bera-tung in Fragen der Geschäftsführung, Organisation von Ausstel-lungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Ver-pachtung und Vermietung von Werbematerialien; - 7 - Erziehung, Ausbildung, Schulungen; Veranstaltungen, Verpach-tung und Vermietung von Ausstellungen für Unterrichts- und In-formationszwecke; Veröffentlichung von Büchern, insbesondere Ausbildungs-, Informations-, Sach- und Schulungsbücher; Durch-führen von Lehrveranstaltungen; Fernkurse; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexten); Organisation und Veran-staltungen von Konferenzen, Kongressen und Symposien; De-monstrationsunterricht in praktischen Übungen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Lehrveranstaltungen und Workshops; Leitung von Konferenzen, Kongressen, Lehrveran-staltungen, Symposien und Workshops; Vermietung und Ver-pachtung von Lehr- oder Unterrichtsmaterialien; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Pro-grammen für die Datenverarbeitung; Dienstleistung eines Archi-tekten; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Dienstleistungen eines Bauingenieurs; Dienstleistungen eines Fachplaners, insbe-sondere im Installationsbereich (Elektro, Wasser, Heizung); Bau-beratung; Vermietung und Verpachtung von transportablen Bau-ten; gewerbsmäßige Beratungen (ausgenommen Unternehmens-beratung); Beratungen auf dem Gebiet der Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Lehrveranstaltungen bzw. Workshops sowie des Betriebes von Ausstellungen; Lizenzver-gabe von gewerblichen Schutzrechten; Erstellung von techni-schen, insbesondere bautechnischen, Gutachten; Konstruktions-planung, Projektplanungen; Verwaltungen und Vermietung von Ausstellungsgeländen“ gehören ersichtlich zum Kernbereich der Tätigkeit eines Bau-Medien-Zentrums. - 8 - Auch die Dienstleistungen „Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten“ können naheliegenderweise von einem Bau-Medien-Zentrum erbracht werden, z.B. im Rahmen der Betreuung größerer Bau-, auch Muster-Bauprojekte. Bei den Dienstleistungen „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpflegung; Beherbergung von Gästen“ handelt es sich um Angebote, die von einem Bau-Medien-Zentrum typischerweise als Neben-Dienstleistungen erbracht werden können, z.B. im Rahmen länger an-dauernder Schulungen, Seminare und Tagungen. Die angemeldete Marke beschreibt nach alledem lediglich mit einem im Verkehr etablierten Begriff die Angebotsstätte der von der Anmeldung erfaßten Dienst-leistungen. Ein Hinweis auf die individuelle betriebliche Herkunft dieser Dienst-leistungen kann ihr dagegen nicht entnommen werden. Bei dieser Sachlage muß die erforderliche Unterscheidungskraft verneint werden. Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Bb
Full & Egal Universal Law Academy