BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 164/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 73 840.8 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 28. März 2000 und vom 27. Juni 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke STEELCASE sollte ursprünglich für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 11, 19, 35, 37, 39 und 42 in das Markenregister eingetragen werden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen "Baumaterialien aus Metall, insbesondere Fußboden-, Decken-, Wand- und Fassadenelemente und -systeme; Beleuchtungseinrich-tungen und Lampen für Räume in Gebäuden, insbesondere für Büro-räume; Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere Fußboden-, Decken-, Wand- und Fassadenelemente und -systeme; Installation und Reparatur von Geschäfts- und Büromöbeln; Entsorgung von Bü-romöbeln und -einrichtungen; Renovierung und Restauration von Mö-- 3 - beln; Design von Büroräumen und Büroflächen; Design von Bü-romöbeln" zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und sie als beschreibende Angabe für die Waren und Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Es handele sich bei "STEEL-CASE" um einen lexikalisch nachweisbaren englischen Begriff, der die Bedeutung "stählerne Fassadenverkleidung" habe und außerdem im Sinne von "Stahlverklei-dung, Stahlumhüllung" verstanden werden könne. Das angemeldete Zeichenwort sage deshalb lediglich aus, daß die Waren, die Gegenstand der teilweisen Zu-rückweisung seien, eine Stahlverkleidung bzw. Stahlumhüllung aufwiesen oder ei-ne stählerne Fassadenverkleidung darstellten bzw. die Dienstleistungen auf Wa-ren mit Stahlumhüllung spezialisiert seien. Hinsichtlich der Waren der Klasse 19 komme auch eine Täuschungsgefahr (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG) in Betracht, weil nichtmetallische Baumaterialien z. B. durch Furnierung, Farbgebung etc. wirken könnten, als hätten sie einen Stahlüberzug. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Verfahren vor dem Bundespatentgericht das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auf "Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere Fußboden-, De-cken-, Wand- und Fassadenelemente und -systeme; Unterneh-mensverwaltung, insbesondere Inventarmanagement und Kontroll-service in Bezug auf Büroeinrichtungen; Lagerung von Waren, ins-besondere Möbeln; Lieferung von Waren, insbesondere Möbeln, insbesondere mittels Fahrzeugen, Bahn und Flugzeugen" beschränkt hat. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, dem Zeichen fehle für die verbliebenen Waren weder die Unterscheidungskraft noch handele es sich um eine beschreibende Angabe. "STEELCASE" sei eine im deutschen Sprachraum ungewöhnliche Wortbildung, die nicht für die einschlägigen Waren als - 4 - Fachausdruck oder direkte Warenbezeichnung verwendet werde. Das Zeichen er-laube zahlreiche unterschiedliche, nicht unmittelbar sachbezogene Interpretatio-nen. Da das angemeldete Zeichen nicht als Sachangabe wirke, komme auch eine Zurückweisung wegen ersichtlicher Täuschungsgefahr nicht in Betracht. Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und nach Einschränkung des Verzeichnisses der Wa-ren und Dienstleistungen in der Sache auch in vollem Umfang begründet. Ge-genstand des Beschwerdeverfahrens sind noch die Waren "Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere Fußboden-, Decken-, Wand- und Fassadenelemente und –systeme". Für diese Waren ist die angemeldete Marke nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Nr. 4, § 37 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt insoweit weder jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch kann der Senat ein Freihaltungsbedürfnis i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG oder eine ersichtliche Eignung zur Täuschung (§ 8 Abs. 2 Nr. 4, § 37 Abs. 1 und 3 MarkenG) an ihr feststellen. 1. Der angemeldeten Kennzeichnung steht nicht der Eintragungsversagungs-grund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Zwar setzt sich die ange-meldete Kennzeichnung aus den englischen Wörtern "STEEL" und "CASE" zusammen. Das englische Wort "steel" bedeutet "Stahl"; "case" hat u.a die Bedeutungen "Gehäuse, Kasten, Kiste, Koffer" und weiterhin - wie die Mar-kenstelle belegt hat - auf dem vorliegenden Warengebiet "Verkleidung, Um-- 5 - hüllung, Überzug". Somit kann das Zeichen im Sinne von "Stahlverkleidung, Stahlumhüllung, Stahlgehäuse" usw. übersetzt werden. Da aber nunmehr nur noch nicht aus Metall bestehende Baumaterialien Gegenstand des Ver-fahrens sind, ist "STEELCASE" insoweit nicht geeignet, als beschreibende Angabe zu dienen. 2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt auch nicht die erforderliche Unter-scheidungskraft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterschei-dungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vorder-grund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kenn-zeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl. BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten – Schlechte Zei-ten"; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"). Da es allein auf die Verkehrsanschauung an-kommt, kann auch Angaben die Unterscheidungskraft fehlen, welche die konkreten Waren oder Dienstleistungen nicht beschreiben, wenn das Publi-kum sie für eine reine Sachangabe hält (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 884 "B2-alloy"; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn 116). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar gibt es Baumaterialien, die nicht aus Metall bestehen, aber metallisch wirkende Anstriche oder Oberflächen besitzen. Zu denken ist hier vor allem an Kunststoffteile wie Leisten, Beschläge, Verblendungen usw.. Jedoch ist auf die Sicht des von den Waren angesprochenen durchschnittlich infor-mierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzu-stellen (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 "Lloyd"; WRP 2000, 289, - 6 - 292 Tz. 27 "Lifting-Creme"; GRUR Int. 1998, 795, 797 "Gut Springenheide"; BGH GRUR 2000, 506 "ATTACHÉ/TISSERAND"). Baumaterialien wenden sich in erster Linie an Fachleute des Baugewerbes oder an fachkundige Laien, die mit diesen Waren und ihren Eigenschaften vertraut sind. Weiter-hin ist zu berücksichtigen, daß Baumaterialien in aller Regel zu einem kon-kreten Zweck erworben werden, für den die Beschaffenheit dieser Waren wichtig ist, so daß diese von den Abnehmern mit Sorgfalt geprüft und aus-gewählt werden. Da sich die Eigenschaften von metallischen und nichtme-tallischen Baumaterialien entsprechend ihrer stofflichen Beschaffenheit stark unterscheiden, etwa in Hinsicht auf Gewicht, Verformbarkeit, Elastizi-tät, Kratzfestigkeit, Hitzebeständigkeit, Isolierfähigkeit, elektrische und thermische Leitfähigkeit usw., und auf diese Eigenschaften, die dem Sach-kundigen meist schon bei flüchtiger Sichtprüfung erkennbar sind, auch in der Werbung und Beschreibungen hingewiesen wird, ist nicht zu erwarten, daß diese fachkundigen Verkehrskreise in entscheidungserheblichem Um-fang "STEELCASE" als lediglich sachbezogene Angabe für Baumaterialien sehen, die nicht aus Metall bestehen. 3. Der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4, § 37 Abs. 1 und 3 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ersichtlich geeignet sind, das Publikum ü-ber die Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zu täuschen. Aus den unter 2. genannten Gründen ist es bereits sehr fraglich, ob ein erheblicher Teil des hier angesprochenen in aller Regel fachkundi-gen Publikums wegen der Kennzeichnung "STEELCASE" einem Irrtum ü-ber die Beschaffenheit der Waren unterliegen könnte (vgl. dazu Strö-bele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl. § 8 Rn. 548). Entscheidend ist jedoch, daß eine Eignung zur Täuschung im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist (§ 37 Abs. 3 MarkenG). Im Rahmen dieses Schutzversagungsgrundes sind lediglich Täuschungen zu berücksichtigen, die in jedem nur denkbaren Fall - 7 - der anmeldungsgemäßen Verwendung der Marke für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen auftreten. Die (auch nur theoretische) Mög-lichkeit einer rechtmäßigen Markenbenutzung schließt eine ersichtliche Täuschungsgefahr aus (vgl. BGH GRUR 2002, 540, 541 "OMEPRAZOK"; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 554, 564). Eine solche Sachlage ist hier gegeben. Nachdem es zahlreiche nicht aus Metall beste-hende Baumaterialien, etwa Sand, Betonplatten, Wand- und Abtrennele-mente in Leichtbauweise usw. gibt, bei denen man unzweifelhaft und ohne jede Irreführungsgefahr erkennt, daß sie nicht mit einer Stahlverkleidung, Stahlumhüllung oder Stahlgehäuse versehen sind oder in irgendeiner funk-tionellen Verbindung damit stehen, ist eine rechtmäßige Benutzung des Zeichens für die noch verfahrensgegenständlichen Waren ohne weiteres möglich. Ströbele Hacker Guth Ko
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