BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 164/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 301 51 667 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 27. Mai 2004 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 301 51 667 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 630 189 A angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 27. Mai 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 51 667 wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 630 189 A angeordnet. Dagegen hat die Mar-keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenom-men. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 96). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb
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