BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 166/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 301 09 719 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Februar 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 301 09 719 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschafts-marke 734 806 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 4. Februar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 301 09 719 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 734 806 angeordnet und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Dagegen haben die Markenin-haberin und die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen, wodurch sich ihre Beschwerde erledigt hat. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb
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