BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 167/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 91 669.8/03 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Die Wortmarke CURL SAVER ist für die Waren "Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel." zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes teilweise, näm-lich für die Waren4 "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer," zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke stünden in dem genannten Umfang die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen. Die sprachübli-che Zusammenstellung der englischen Wörter "curl" (= Locke) und "saver" (von "to save" (= retten, bewahren, schützen) abgeleitete Personifizierung) eigne sich in der ihr in Zusammenhang mit den betreffenden Waren nahegelegten Bedeutung "Lockenbewahrer, -schützer, -erhalter, -retter" ohne weiteres zur Angabe von de-ren Eigenschaft oder Wirkung. Es bestehe daher ein Freihalteinteresse der Mitbe-werber. Im Hinblick auf die, auch auf dem vorliegenden Warengebiet anzutref-fende Üblichkeit personifizierender deutscher wie englischer Wortbildungen aus - 3 - Verben (z.B. Haarfestiger, Vitaminspender, Eyeliner, Lip Conditioner u.a.) sowie den Trend zu Anglizismen würden ferner die angesprochenen Verkehrskreise in der Marke keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern eine Warenbeschrei-bung mit werbemäßig anpreisendem Charakter sehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, es handle sich bei der angemeldeten Marke um eine neue fremdsprachliche Begriffs-bildung, die als solche nur dann freihaltebedürftig sei, wenn sich ein beschreiben-der Inhalt ohne die Notwendigkeit weiterer Denkprozesse eindeutig, klar und un-mißverständlich erschließe. Dies sei nicht der Fall. "CURL SAVER" bedeute über-setzt "Lockensparer" und lasse damit keine unmittelbar beschreibende Bedeutung in bezug auf die betroffenen Waren erkennen. Selbst wenn die Marke im Sinn von "Lockenbewahrer, -schützer, -erhalter" zu verstehen sein sollte, spräche allein die Mehrdeutigkeit gegen ein etwaiges Freihaltebedürfnis. Im übrigen wäre für die ge-nannte Bedeutung der übliche und korrekte englische Begriff "CURLING PROTECTION". Die angemeldete Marke vermittle dem inländischen Publikum da-her auch nicht ohne weiteres den Eindruck einer warenbezogenen Aussage, viel-mehr handle es sich um einen Phantasiebegriff, der die notwendige Unterschei-dungskraft gewährleiste. Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Ergebnis der Internetrecherche des Senats, das der Anmelderin übersandt worden ist, sowie die Amtsakte 300 91 669.8/03 Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke "CURL SAVER" ist für die von der Zurückweisung betrof-fenen Waren gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlos-sen, da sie ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur beschrei-benden Bezeichnung der Waren dienen kann. Die Bedeutung des englischen Wortes "curl" im Sinn von "Locke" steht auch sei-tens der Anmelderin außer Frage. Das weitere Wort "saver" erschließt sich - in der konkreten Wortzusammenstellung nach einem vorstehenden Substantiv - als Substantivbildung aus dem Verb "to save", das neben "(er)retten, bergen, (ein-/auf-/er-) sparen" u.a. auch die Bedeu-tungen "bewahren, schützen, erhalten, sichern" sowie "schonen" besitzt (vgl. Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Muret-Sanders, Teil I, Englisch-Deutsch, Aufl. 2001, S. 983). In diesem Sinn ist das Verb "save" auch in Deutsch-land aus dem Spruch "God save the Queen" (= Gott schütze (erhalte, bewahre) die Königin) bekannt. Unbestritten kann bei den von der Zurückweisung betroffenen Waren "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" sowie "Haarwässer" das Schützen, Erhalten bzw. Schonen der (Haar-) Locken eine wesentliche Eigenschaft sein. Für den sprachkundigen Betrachter handelt es sich somit bei der Begriffsbildung "CURL SAVER" in Bezug zu den konkreten Waren um eine ohne weiteres ver-ständliche Angabe, die in sprachüblich personifizierender Weise unmittelbar eine Wirkungseigenschaft der beanspruchten Produkte bezeichnet. Auf die zutreffen-den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß zu der Üblichkeit von Pro-duktpersonifizierungen durch Substantivierung von Verben, insbesondere auch auf dem hier einschlägigen Warengebiet, wird insoweit Bezug genommen. Zwar ist der Anmelderin zuzugeben, dass sich das englische Substantiv "saver" in Alleinstellung lexikalisch nur in den Bedeutungen "Retter, Sparer, sparsames Ge- - 5 - rät" nachweisen lässt (vgl. u.a. Langenscheidts, aaO.). Dies schließt jedoch nicht aus, daß es in entsprechendem Sprach- und Sachzusammenhang nicht auch in anderer Bedeutung verwendet und verstanden werden kann. Zum Beleg hierfür ist der auf dem Computersektor geläufige Begriff "screen saver" (= Bildschirmscho-ner; vgl. PONS, Großwörterbuch für Experten und Universität, Deutsch - Englisch, Aufl. 2001, S. 135) oder der englische Begriff "face-saver" (something (as a compromise) that saves face, vgl. Merriam-Webster’s Collegiate Dictionary, http://www.britannica.com/dictionary) zu nennen. In konkretem Bezug zu entsprechenden lockenschützenden, -erhaltenden bzw. -schonenden Haarpflegeprodukten drängt deshalb die dargelegte beschreibende Bedeutung des Verbs "to save" bzw. seiner substantivierten Form "saver" inner-halb der Begriffsbildung "CURL SAVER" mögliche andere, in diesem Zusammen-hang ersichtlich nicht einschlägige Bedeutungen (z.B. Sparer) in den Hintergrund und schließt damit eine theoretisch gegebene Mehrdeutigkeit aus. Abgesehen da-von ist nicht zu verkennen, daß eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren dienen kann, vom Markenschutz ausgenommen ist, unabhängig davon, ob ihr auch andere Bedeutungen zukom-men können (vg EuG WRP 2002, 516, 518 – TELE AID). Im Hinblick auf die häufige Verwendung von englischsprachigen Bezeichnungen zur Produktbeschreibung im Inland speziell auf dem Gebiet der Körper- und Schönheitspflege, insbesondere auch den häufigen Einsatz mehrsprachiger Pro-duktkennzeichnungen sowie außerdem im Hinblick auf den Im- und Exportverkehr, kann die englischsprachige Marke "CURL SAVER" gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG in beachtlichem Umfang im Verkehr zur Beschreibung der in Rede stehen-den Waren dienen. Dabei ist, angesichts der jederzeit möglichen sprachüblichen Wortzusammenstellung (vgl. die o. g. Bsp. "screen saver" und "face-saver") sowie des eindeutigen, unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalts für die fraglichen Waren, auch ohne den Nachweis einer bereits erfolgten beschreibenden Verwen-dung, an der konkreten Wortkombination bereits ein aktuelles Freihaltebedürfnis - 6 - zu bejahen (EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Chiemsee, BPatG GRUR 1997, 639, 640 - FERROBRAUSE). Das Argument der Anmelderin, der übliche und korrekte Ausdruck zur Bezeich-nung einer lockenschützenden Wirkung der Produkte wäre im Englischen "curling protection" überzeugt nicht. "Protection" ist im Englischen der Schutz gegen oder vor etwas (vgl. PONS Großwörterbuch, aaO., Englisch – Deutsch, S. 653) und hat deshalb einen von "schützen" i. S. v. "schonen, erhalten, bewahren" etwas abwei-chenden Bedeutungsgehalt. Jedenfalls kann das Wort "save" bzw. "saver" im Englischen in der dargelegten Bedeutung neben den Wort "protect" bzw. "protec-tion" oder "protector" verwendet werden (vgl. die o. g. Bsp. "screen saver" und "face-saver"). Da das Freihaltebedürfnis nicht auf unersetzliche Zeichen oder An-gaben beschränkt ist, für die keine Alternativen bestehen, sondern den Mitbewer-bern die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben erhalten bleiben muss (vgl. BPatGE 40, 81, 83 ff - BAUMEISTER-HAUS, bestätigt durch BGH GRUR 2001, 732, 733 f; EuG WPR 2002, 510, 512 - CARCARD; WPR 2002, 516, 518 - TELE AID), steht die Möglichkeit einer alternativen beschreibenden Be-zeichnung der Annahme eines Freihaltebedürfnisses nicht entgegen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob nach dem engli-schen Sprachverständnis der hier angesprochenen breiten inländischen Verkehrs-kreise die angemeldete Marke überwiegend in dem ihr innewohnenden, rein pro-duktbeschreibenden Sinn verstanden wird und ihr deshalb auch jegliche Unter-scheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb
Full & Egal Universal Law Academy