BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 17/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 394 05 768 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner beschlossen: Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Marken-stelle für Klasse 3 - vom 13. Oktober 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 1 186 440 bezogen auf "ätherische Öle" teilweise und wegen des Widerspruchs aus der Marke 673 896 vollständig gelöscht worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 13. Oktober 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 394 05 768 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 186 440 teilweise gelöscht, und zwar bezogen auf "ätherische Öle". Ferner wurde die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 673 896 vollständig gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und frist-gerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnis-ses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechenden haben die Wi-dersprüche aus den og Marken zurückgenommen. - 3 - Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszu-sprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschun-gen wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungs-grundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Werner Dr. Schmitt Bb
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