BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 176/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 300 13 429 - 2 - hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 19. März 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 300 13 429 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 977 530 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 19. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 300 13 429 wegen des Widerspruchs aus der Marke 977 530 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszu-sprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermitt-lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb
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