BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 177/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 67 778 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Der Antrag des Inhabers der angegriffenen Marke, der Widerspre-chenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wort-Bildmarke ist unter der Nummer 300 67 778 ua für die Waren „ ... Heizungs-, Kühl-, Lüftungs-, Trocken-, Klima- und Luftkondi-tionierungsgeräte und -anlagen; Leitgeräte und Leitungen für den Transport von flüssigen und gasförmigen Wärmeträgermedien und Kühlmitteln, Hähne und Regelarmaturen für diese Geräte und Leitungen; unter Verwendung der vorstehend genannten Waren aufgebaute Heizungs-, Kühl-, Lüftungs-, Klima- und Luftkondi-- 3 - tionierungsanlagen; Fußboden- und Luftheizsysteme für die Haustechnik, nämlich Wärmetauscher, Wärmerückgewinnungs-anlagen, Heizkessel, Armaturen, Ventilatoren, Volumenstromreg-ler, Luftfilter, Lüftungsgitter aus Kunststoff, brandschutzgerechte Lüftungskomponenten, Raumklimageräte; Wintergartenlüftungen, -heizungen, -klimageräte; ...“ in das Register eingetragen worden. Hiergegen hat der Inhaber der Wort-Bildmarke 398 59 465 die ua für die Waren „ ... Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäsche-trockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte; Lüftungs-geräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte zur Ver-besserung der Luftgüte, Luftbefeuchter; Wasserleitungsgeräte so-wie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen, ... Wärmepumpen; ...“ geschützt ist, Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 18. Februar 2003 den Widerspruch zurückgewiesen. Selbst bei Anlegung eines im Hinblick auf die teilweise gegebene Identität bzw wirtschaftliche Nähe der Waren angezeigten strengen Maßstabs hielten die Vergleichsmarken - 4 - den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand vonein-ander ein. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens den Widerspruch zurückgenommen hat. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung trägt er vor, daß die Beschwerde der Widersprechenden bei ver-ständiger Würdigung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt und die Wi-dersprechende zudem sowohl im Beschwerdeverfahren wie schon im Ausgangs-verfahren ihren Löschungsanspruch nicht begründet habe. Die Widersprechende hat sich zu dem Kostenantrag nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Der Kostenantrag der Widersprechenden ist sachlich nicht begründet (§ 71 Abs 1 MarkenG). Nach der gesetzlichen Regelung des Markengesetzes hat in mehrseitigen Verfah-ren vor dem Bundespatentgericht – anders als nach der Rechtslage im Zivilpro-zeß – grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm durch das Beschwerdeverfahren ent-standenen Kosten selbst zu tragen (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Eine von dieser Grundregel abweichende Entscheidung kommt nur in Betracht, wenn dies auf-- 5 - grund besonderer Umstände ausnahmsweise der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG). Das ist vor allem dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbetei-ligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder dem Erlöschen des Markenrechts durchzusetzen versucht (vgl BGH GRUR 1972, 600, 601 „Lewapur“; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 71 Rdn 25). Solche besonderen Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersicht-lich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Widerspruch von vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolg hatte. So sind die Waren der ange-griffenen Marke, gegen die sich der Widerspruch nach der Erklärung der Wider-sprechenden richtet, mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren iden-tisch oder hochgradig ähnlich. Nachdem die Widerspruchsmarke nahezu identisch in der angegriffenen Marke enthalten ist, weisen die Marken außerdem eine nicht unbeträchtliche tatsächliche Ähnlichkeit auf. Wenngleich unter Berücksichtigung der gebotenen markenrechtlichen Wertungen diese Ähnlichkeit möglicherweise nicht ausgereicht hätte, um eine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 Mar-kenG bejahen zu können, handelt es sich jedoch nicht um eine Fallgestaltung, bei welcher die Annahme einer Verwechslungsgefahr nach den anerkannten Beurtei-lungsgrundsätzen in jeder Hinsicht zweifelsfrei auszuschließen ist. Auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung kann die Kostenüberbürdung auf die Widersprechende schon deswegen nicht gestützt werden, weil sie ihre Be-schwerde begründet hat. Abgesehen davon sieht das Gesetz weder für den Wi-derspruch noch für die Beschwerde eine Begründungspflicht vor, weshalb eine fehlende Begründung keinen Anlaß gibt, von der Kostenregelung des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG abzuweichen. Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb
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