BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 179/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … _______________________ - 2 - … betreffend die Marke 301 28 118 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch beschlossen: Die Beschwerden der Widersprechenden und der Inhaberin der angegriffenen Marke werden zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Coffeemat ist unter der Nummer 301 28 118 für die Waren und Dienstleistungen „Elektrische Geräte zur Erzeugung von Heißgetränken in Form von geldbetätigten Verkaufsautomaten, insbesondere Kaffeema-schinen, Teemaschinen, Espressomaschinen, Kakaomaschinen, insbesondere für den gewerblichen Gebrauch eingerichtete elektrische Heißgetränkemaschinen; elektrische Geräte zur Er-zeugung von Heißgetränken, insbesondere Kaffeemaschinen, - 3 - Teemaschinen, Espressomaschinen, Kakaomaschinen, insbeson-dere für den gewerblichen Gebrauch eingerichtete elektrische Heißgetränkemaschinen; Kaffee, Tee, Kakao, Kaffeeerzeugnisse, insbesondere Espresso und Cappuccino; Bereitstellung und Be-trieb, nämlich Vermietung, Wartung und Reparatur von Heißge-tränkemaschinen“ in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register einge-tragen und am 13. Dezember 2001 veröffentlicht worden. Gegen die Eintragung der vorgenannten Marke hat die Inhaberin der prioritätsälte-ren, für die Waren „Pulver zum Weißen von Kaffee, bestehend in der Hauptsache aus pflanzlichen Fetten und pflanzlichen Kohlehydraten“ am 14. Januar 1992 eingetragenen Wortmarke 2 008 175 Coffee-mate Widerspruch erhoben. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat am 4. Februar 2003 die Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG bestritten. Mit Beschluss vom 2. Juli 2004 hat die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA, be-setzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, wegen des Widerspruch aus der Marke 2 008 175 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 301 28 118 für die Waren „Kaffee, Tee, Kakao, Kaffeeerzeugnisse, insbesondere Espresso und Cappucino“ angeordnet und i. Ü. den Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den - 4 - Marken bestehe im Umfang der für die jüngere Marke angeordneten Teillöschung Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Nach den von der Wider-sprechenden eingereichten Benutzungsunterlagen, gegen die die Inhaberin der angegriffene Marke keine substantiierten Einwände erhoben habe, werde die Wi-derspruchsmarke für Kaffeeweißer nach Art, Umfang und Dauer ausreichend be-nutzt. Die Marken seien im Schriftbild, bei dem auch eine verkehrsübliche Zusam-menschreibung der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen sei, hochgradig ähn-lich. Im Klang stünden sich mit „Koffimat“ und „Koffimeit“ ebenfalls überdurch-schnittlich ähnliche Marken gegenüber. Eine Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen sei, sei folglich auch bei einer entfernteren Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen anzunehmen. Im Hinblick auf die für die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen relevanten Kriterien bestehe ein entfernter, die Gefahr von Verwechslungen begründender Grad der Ähnlichkeit zwischen den Waren „Kaf-feeweißer“ der Widerspruchsmarke und den von der Löschungsanordnung betrof-fenen Waren „Kaffee, Tee, Kakao, Kaffeeerzeugnisse, insbesondere Espresso und Cappucino“ der angegriffenen Marke. So werde etwa Instantkaffee und Kaffee-weißer, trotz produktionsmäßig deutlicher Unterschiede, häufig von denselben Unternehmen, z. B. in Form eines einheitlichen Produkts, auf den Markt gebracht. Zu den übrigen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke bestehe hingegen keine wie auch immer begründete Ähnlichkeit mit Kaffeeweißer. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Widersprechenden und der Inhaberin der angegriffenen Marke. Die Widersprechende macht eine entfernte Ähnlichkeit auch zwischen der Ware „Kaffeeweißer“ und den für die angegriffene Marke registrierten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 geltend. Diese hätten den gleichen Ver-wendungszweck. Kaffeeweißer würden häufig im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kaffeemaschinen bzw. Getränkeautomaten eingesetzt und als Zutat durch die Getränke-Automaten zu einem Heißgetränk verarbeitet. Ferner gebe es funk- - 5 - tionelle Zusammenhänge, da Getränkeautomaten, Kaffeeprodukte und Kaffee-weißer sowie der dazugehörige Pflegeservice oft als Gesamtpaket aus einer Hand angeboten würden, wie die beigefügten Verwendungsbeispiele von verschiedenen Unternehmen aus dem Internet belegten. Die Widersprechende beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit der Wider-spruch zurückgewiesen worden ist und die jüngere Marke in vol-lem Umfang zu löschen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist und den Wider-spruch im vollem Umfang zurückzuweisen. Eine Begründung ihrer Beschwerde hat die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht eingereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerden der Widersprechenden und der Inhaberin der angegriffenen Marke sind zulässig, haben jedoch beide in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffas-sung des Senats hat die Markenstelle hinsichtlich der im Tenor des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Waren der angegriffenen Marke zu Recht eine Ver-wechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und insoweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 301 28 118 - 6 - wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 008 175 angeordnet (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Nicht zu beanstanden weiterhin ist die Verneinung einer darüber hinaus gehenden Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken und die dement-sprechend erfolgte Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). Zunächst greift die von der Inhaberin der angegriffenen Marke zulässig nach § 43 Abs. 1 MarkenG gegen die am 14. Januar 1992, und damit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Marke am 13. Dezember 2001 länger als fünf Jahre eingetragene Widerspruchsmarke erhobene Einrede mangelnder Be-nutzung nicht durch. Nachdem die Einrede nicht auf einen der beiden in § 43 Abs. 1 MarkenG genannten Zeiträume beschränkt worden ist, hat die Widerspre-chende nach Satz 1 und 2 dieser Bestimmung die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke gemäß § 26 MarkenG innerhalb von fünf Jahren vor der Veröffentli-chung der Eintragung der angegriffenen Marke, sowie innerhalb von fünf Jahren vor der Entscheidung über den Widerspruch im Beschwerdeverfahren, glaubhaft zu machen. Dies ist ihr gelungen. Aus der eingereichten eidesstattlichen Versicherung des Herrn P…, Market Research Manager der N… AG, vom 15. April 2003, geht hervor, dass die N1… GmbH mit vorheriger Zustimmung der kon- zernverbundenen Widersprechenden, der N2… S.A. in V…, Schweiz, unter der Widerspruchsmarke in den Jahren 1998 bis einschließlich 2003 in Deutschland jeweils über … Kaffeeweißer pro Jahr vertrieben hat, was einem Jahres- umsatz von über € … entspricht. Damit ist auf jeden Fall im ersten Zeit- raum eine gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG zulässige, nach Umfang und Dauer ernst-hafte Benutzung durch einen Dritten für die eingetragenen Waren „Pulver zum Weißen von Kaffee“ glaubhaft dargetan. Obwohl die eidesstattlich versicherten Benutzungshandlungen nur (noch) ein gutes halbes Jahr des zweiten maßgebli-chen Zeitraums erfassen (September 2002 bis Mitte April 2003, dem Datum der eidesstattlichen Versicherung), lassen die in dieser Zeit vertriebenen - 7 - ca. … Kaffeeweißer und ein damit getätigter Umsatz von ca. €… ebenfalls noch einen hinreichend sicheren Schluss auf eine ernsthafte Benutzung in dem zweiten Zeitraum zu. Dies auch, weil die Benutzung in den Vorjahren kon-tinuierlich mit gleichbleibenden Absatzmengen erfolgt ist und keinerlei Anhalts-punkte ersichtlich sind, die auf eine Einstellung des Vertriebs von Kaffeeweißer unter der Widerspruchsmarke nach dem Jahr 2003 hindeuten würden. Die zusammen mit der eidesstattlichen Versicherung eingereichten Etikettenko-pien für mit Kaffeeweißer-Pulver gefüllte Gläser aus dem Jahr 2002 sowie die Preisliste mit einer Produktabbildung eines Glases Kaffeeweißer aus dem Jahr 2000 belegen ferner eine - in den maßgeblichen Zeiträumen - funktionsge-rechte Benutzung der Widerspruchsmarke auf der Produktpackung. Die von der eingetragenen einzeilig geschriebenen Wortmarke geringfügig abgewandelte Ver-wendungs-Form, bei der die Wortbestandteile „Coffee-“ und „mate“ zweizeilig, in leicht graphisch gestalteten Drucklettern untereinander geschrieben sind, liegt vollkommen im Rahmen einer verkehrsüblichen Wiedergabe von Wortmarken. Sie wird vom Verkehr ohne weiteres mit der eingetragenen Widerspruchsmarke gleichgesetzt werden und verändert daher nicht deren kennzeichnenden Charak-ter (§ 26 Abs. 3 MarkenG; vgl. hierzu u. a. BGH GRUR 2003, 1047, 1048 „Kellogg’s/Kelly’s“; GRUR 2005, 515, 516 „FERROSIL“). Neben dem darüber an-geordneten, optisch nach Größe, Farbe und Schriftzuggestaltung deutlich abge-setzten Firmenzeichen „Nestlé“ wird die Widerspruchsmarke zudem rechtserhal-tend als eigenständige Zweitmarke benutzt (vgl. BGH GRUR a. a. O. „FERROSIL“; GRUR 2007, 592, 593 „bodo Blue Night“). Zu berücksichtigen sind demnach bei der Entscheidung, ob zwischen den Ver-gleichsmarken Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht, die für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren, deren Benutzung nach den ein-schlägigen Bestimmungen glaubhaft gemacht worden ist (§ 43 Abs. 1 Satz 3 Mar-kenG). - 8 - Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. der o. g. Bestimmung ist unter Be-rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend vorzunehmen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) „Sabèl/Puma“; GRUR Int. 1999, 734, 736 (Nr. 18-21) „Lloyd“; GRUR Int. 2000, 899, 901 (Nr. 40) „Marca/Adidas“; GRUR 2005, 1042, 1044 (Nr. 27) „THOMSON LIFE“; BGH GRUR 2005, 513, 514 „MEY/Ella May“; GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) „Malteserkreuz“). Nach Auffassung des Senats hat die Markenstelle zutreffend in dem geschehenen Umfang Ähnlichkeit zwischen den beiderseitigen Waren und Dienstleistungen an-genommen, nämlich zwischen „Pulver zum Weißen von Kaffee“ einerseits und „Kaffee, Tee, Kakao, Kaffeeerzeugnisse, insbesondere Espresso und Capuccino“ andererseits. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind bei der Beur-teilung der Ähnlichkeit von Waren und/oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den jeweiligen Wa-ren/Dienstleistungen kennzeichnen, insbesondere ihre Art und Beschaffenheit, ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eignung als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen (vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f. (Nr. 22-29) „Canon“; BGH GRUR 2001, 507, 508 „EVIAN/REVIAN“; GRUR 2004, 594, 596 „Ferrari-Pferd“). Die betreffenden beiderseitigen Waren aus dem Lebensmittelbereich weisen zwar eine im Einzelnen unterschiedliche stoffliche Beschaffenheit auf und erfordern entsprechend unterschiedliche Herstellungsverfahren. Es lassen sich jedoch auch - 9 - beachtliche positive, die Annahme der Ähnlichkeit stützende Faktoren feststellen. So ergänzen sich insbesondere Kaffee und Kaffeeerzeugnisse mit Kaffeeweißer in ihrem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck dahingehend, dass Kaffee-weißer dem jeweiligen Kaffee-Getränk vor dem Genuss beigegeben wird, um des-sen Geschmack, Farbe und Bekömmlichkeit zu verbessern. Wenngleich nicht in so offensichtlicher Weise, trifft dies auch im Verhältnis zu Tee und Kakao zu, die ebenfalls häufig unter Beifügung von Milch oder einem eine milchähnliche Wirkung erzielenden Instant-Weißer getrunken werden. Nicht zuletzt aus dieser Gemein-samkeit in ihrer sich ergänzenden Verwendung resultieren ferner Berührungs-punkte bei den Herstellern und Verkaufsstätten. Produzenten von Kaffee(-Erzeug-nissen), Tee oder Kakao führen häufig unter ihrem (Hersteller-)Zeichen auch Kaf-feeweißer im Sortiment (z. B. die Firmen/Zeichen „Jakobs, Hagen, Dallmayr, Eilles“) bzw. bieten bei Instant-Getränken Weißer- und Getränke-Pulver sogar als Packungseinheit an. Außerdem werden in den Verkaufsstätten Kaffeeweißer meist in räumlicher Nähe zu Kaffee, Tee und Kakao präsentiert. Dies rechtfertigt es, Kaffeeweißer-Pulver und die besagten Getränkeprodukte der angegriffenen Marke als zumindest entfernt, Kaffee und Kaffee-Erzeugnisse sogar noch als durch-schnittlich ähnlich zu beurteilen. Mit der Markenstelle vermag der Senat hingegen keine für die Frage der Ver-wechslungsgefahr relevante Ähnlichkeit zwischen Pulver zum Weißen von Kaffee und den übrigen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke festzustel-len. Selbst bei - unterstellt - identischen Zeichen und hoher Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist der Waren-/Dienstleistungsabstand so groß, dass die An-nahme einer Verwechslungsgefahr insoweit von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH a. a. O. „EVIAN/REVIAN“; a. a. O. „Ferrari-Pferd“). Die in Rede stehenden Waren „elektrische Geräte zur Erzeugung von Heißgeträn-ken (in Form von geldbetätigten Verkaufsautomaten)“ gehören als Elektrogeräte einer völlig anderen Branche an als „Kaffeeweißer-Pulver“, einem Erzeugnis der Lebensmittelbranche. Dementsprechend unterscheiden sich elektrische Geräte - 10 - zur Erzeugung von Heißgetränken und Kaffeeweißer-Pulver in ihrer Beschaffen-heit, ihren regelmäßigen Herstellungsbetrieben, ihren Vertriebswegen und Ver-kaufsstätten sowie auch in ihrem - konkreten - Verwendungszweck grundlegend voneinander. Allein der Umstand, dass elektrische Heißgetränkemaschinen außer mit Getränkeerzeugnissen auch mit Kaffeeweißer bestückt werden, begründet keine Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinn. Denn den angesprochenen Ver-kehrskreisen ist im Allgemeinen bekannt, dass es sich bei den mit der Maschine erzeugten bzw. aufbereiteten Getränkeerzeugnissen und deren beigemischten Zutaten um Produkte von einschlägigen Lebensmittelunternehmen handelt, und nicht um Produkte des Getränkemaschinenherstellers. Deshalb fassen die Verbraucher Marken von Kaffee oder anderen Getränkeerzeugnissen, die auf - gewerblichen - Getränkemaschinen angebracht sind, regelmäßig - nur - als Hin-weis auf die betriebliche Herkunft der mittels der Maschine zuzubereitenden Ge-tränkeerzeugnisse und nicht als Hinweis auf den Hersteller der Getränkemaschi-nen auf. Soweit sich die Widersprechende in diesem Zusammenhang auf diverse Kom-plettangebote von Unternehmen beruft, die sowohl Kaffeeprodukte als auch die dazugehörigen Kaffeemaschinen/-automaten und einen Maschinen-Wartungsser-vice anbieten, kann darin für den vorliegenden Fall ebenfalls kein relevantes Ähn-lichkeitskriterium gesehen werden, jedenfalls nicht in Bezug auf die hier fraglichen Waren Kaffeeweißer-Pulver und Heißgetränkemaschinen. Die speziell auf dem Kaffeemarkt zu beobachtende Entwicklung, dass Kaffee-Hersteller oder damit verbundene Unternehmen auch Kaffeemaschinen produzieren (z. B. die Kaffee-Produkte und Kaffeemaschinen/-automaten der Melitta Gruppe, s. hierzu auf der Homepage www.melitta.de unter „Produkte“), welche zum Teil auf die jeweiligen Kaffeeprodukte, insbesondere Kaffee-Pads oder -Kapseln, abgestimmt sind (z. B. das von der Nestlé-Gruppe entwickelte „Nespresso System“, vgl. hierzu auf der Homepage der Nestlé Deutschland AG www.nestle.de „Die Geschichte von Nespresso“), mag u. U. wegen des insoweit bestehenden funktionellen Zusam-menhangs zwischen Kaffee(-Erzeugnissen) und den speziell auf die Kaffee-Zube- - 11 - reitung abgestimmten Maschinen sowie angesichts der zumindest teilweise zu beobachtenden tatsächlichen Überschneidungen bei den Herstellerunternehmen die Annahme einer entfernten Ähnlichkeit zwischen Kaffee(-Erzeugnissen) und Kaffeemaschinen rechtfertigen. Ein solcher funktioneller Zusammenhang besteht jedoch ersichtlich nicht zwischen Kaffeemaschinen und Kaffeeweißer-Pulver, wel-ches als eine bloße Zutat bzw. ein bloßer Bestandteil des mit den Maschinen zu bereitenden Kaffee-Getränks für Funktion und Konstruktion einer Kaffeemaschine keine bestimmende Bedeutung hat. Aus den dargelegten Gründen ist auch eine kollisionsbegründende Ähnlichkeit zwischen „Kaffeeweißer-Pulver“ und den Dienstleistungen „Vermietung, Wartung und Reparatur von Heißgetränkemaschinen“ der angegriffenen Marke zu vernei-nen, wobei sich insoweit der Abstand noch durch die grundlegende Verschieden-heit zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Her-stellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Waren vergrößert. Was weiterhin die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke anbelangt, ist diese insgesamt als durchschnittlich zu bewerten. Die englische Wortkombination „Coffee-mate“ kann mit „Kaffee-Gehilfe/-Kamerad“ übersetzt werden („mate“ = engl. u. a. Gehilfe; [Arbeits]kollege, Kumpel, Kamerad; vgl. Du-den-Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM] zu „mate“) und enthält damit in Bezug auf Pulver zum Kaffeeweißen einen gewissen, im übertra-genen Sinn mittelbar beschreibenden Anklang, den allerdings nur diejenigen an-gesprochenen inländischen Verkehrskreise mit ausreichend Englischkenntnissen erfassen werden. Andererseits handelt es sich nach den eingereichten Be-nutzungsunterlagen um eine für Kaffeeweißer-Pulver auf den Markt über Jahre gut eingeführte Marke, der aufgrund der belegten, nicht geringen jährlichen Umsatz-zahlen zwar keine erhöhte Kennzeichnungskraft zugebilligt werden kann, deren möglicherweise originär vorhandene Kennzeichnungsschwäche jedoch infolge dessen ausgeglichen wäre. - 12 - Zwar ist im Umfang der oben festgestellten, teilweise nur entfernten Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren auch unter Berücksichtigung normaler Kennzeichnungs-kraft der Widerspruchsmarke eine ausgeprägte Ähnlichkeit der Marken für das Vorliegen einer beachtlichen Verwechslungsgefahr erforderlich. Eine solche aber weisen die Marken jedenfalls in klanglicher Hinsicht auf. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit ist maßgeblich auf den von den Marken her-vorgerufenen Gesamteindruck unter Berücksichtigung der unterscheidungskräfti-gen und dominierenden Elemente abzustellen. Entscheidend kommt es insoweit darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren wirken, der eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die ver-schiedene Einzelheiten achtet (vgl. EuGH a. a. O. „Sabèl/Puma“; a. a. O. „Lloyd“; GRUR Int. 2004, 843, 845 (Nr. 29) „MATRATZEN“; BGH GRUR 2006, 60, 62 (Nr. 17) „coccodrillo“). Dabei sind auch beschreibende Markenteile, wie hier das gemeinsame, auf die Bestimmung der jeweiligen Waren hinweisende Eingangs-wort „Coffee“, in ihrer den Gesamteindruck der Marken zumindest mitbestimmen-den Wirkung in die Bewertung einzubeziehen (vgl. BGH GRUR 1996, 200, 201 „Innovadiclophlont“, GRUR 2004, 783, 785 „NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX“). Werden die beiden Markenwörter deutsch „Kofemat“ und „Kofemate“ ausgespro-chen, womit im inländischen Verkehr in beachtlichem Umfang zu rechnen ist, un-terscheiden sie sich einzig durch das zusätzliche Schluss-„e“ in der älteren Marke voneinander. Nachdem das „e“ am Wortende nicht immer deutlich mitgesprochen wird und deshalb leicht zu überhören ist, fällt diese Abweichung insoweit kaum ins Gewicht. Fast noch geringer ist der Klangunterschied bei einer Wiedergabe der Wortmarken entsprechend der englischen Phonetik wie „Kofimæt“ (entspr. etwa der Phonetik der englischen Wörter „automatic“ [o:tƏ’mætik] = automatisch oder „mat“ [mæt] = Matte; s. Duden Oxford - Großwörterbuch Englisch, a. a. O. zu den jeweiligen Stichwörtern) und „Kofimeit“, wozu der Verkehr aufgrund des engli-schen Eingangswortes „Coffee“ auch bei der angegriffenen Marke Anlass hat. - 13 - Schließlich tritt für die angesprochenen Verkehrskreise ein Sinngehalt in den Ab-weichungsbestandteilen „mat“ und „mate“ nicht hinreichend eindeutig, bestimmt und ohne weiteres fassbar zutage, als dass ein solcher die aus der ausgeprägten Klangähnlichkeit resultierende Verwechslungsgefahr zwischen den Markenwörtern entscheidend reduzieren könnte (vgl. EuGH GRUR 2006, 237, 238 (Nr. 20) „PICASSO“; GRUR 2006, 413, 415 (Nr. 35) „ZIRH/SIR“; BGH GRUR a. a. O. „Kellogg’s/Kelly’s“; GRUR 2005, 326, 327 „il Padrone/IL Portone“). In der Silbe „mat“ wird der Begriff „Automat“ nur angedeutet und das englische Wort „mate“ wird den von Kaffeweißer-Pulver angesprochenen inländischen Durchschnitts-verbrauchern oft nicht geläufig sein. Im Übrigen ist die Klangähnlichkeit der Mar-kenwörter so groß, dass der Verkehr den abweichenden Sinngehalt in den hinte-ren Wortbestandteilen infolge Verhörens von Vornherein meist gar nicht wahr-nehmen wird und dieser auch aus diesem Grund nicht wesentlich zur Verminde-rung der Verwechslungsgefahr beitragen kann (vgl. BPatG GRUR 2007, 154, 155 „Chrisma/Charisma“). Es bestand kein Anlass, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfah-rens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Dr. Ströbele Richter Eisenrauch ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehin-dert. Dr. Ströbele Kirschneck Bb
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