BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 180/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 58 624.1 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I In das Markenregister eingetragen werden soll die nachstehend wiedergegebene Wort-/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende für die Waren "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen; Wasch- und Bleichmittel; Papierwindeln; Bekleidungsstücke, Kopfbedeckun-gen, Schuhwaren". Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der angemeldeten Marke fehle der erforderliche Unterscheidungskraft. Sie erschöpfe sich in einem sachlichen Hinweis darauf, daß die Waren für Babys bestimmt seien bzw deren besonderen - 3 - Bedürfnissen Rechnung trügen. Weder die Einzelelemente der Marke noch deren Kombination vermittelten das zur Annahme eines betrieblichen Herkunftshinwei-ses erforderliche Mindestmaß an insbesondere gestalterischer oder sprachlicher Eigenart. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt mit dem (sinngemäßen) Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II Die Beschwerde ist unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Markenstelle die Anmeldung für die bean-spruchten Waren gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat. Der angemel-deten Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Sie bezeichnet durch bildliche Darstellung und durch wörtliche Benennung die Be-stimmung der angemeldeten Waren. Dies schließt ihre Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung aus. Zielgruppe der beanspruchten Waren sind Säug-linge bzw Kleinkinder, für die alle betreffenden Produkte, wie insbesondere etwa auch die "Wasch- und Bleichmittel" wegen hautschonender bzw hautfreundlicher Ausstattung besonders geeignet sein können. Der ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Natur steht auch nicht die ge-wählte Schreibweise der Bestimmungsangabe "Baby" entgegen. "Baby's" ist die sprachregelgerechte possessive Genitivform (Sächsischer Genitiv), die auch im Deutschen verwendet wird. Diese allgemein bekannte Tatsache belegt zB eine - 4 - Fundstelle aus dem Neckermann-Katalog "Unser Baby" gültig bis 31. 1. 1999: "BABY'S WÄSCHE-BOUTIQUE" (Kopie dieser Fundstelle liegt an). Der Marken-bestandteil "Baby's" läßt sich auch ohne weiteres den beanspruchten Waren vor-anstellen, zB "Baby's Seife", "Baby's Windel". Insofern ist der Wortbestandteil "Baby's" nicht vergleichbar mit der Wortfolge "´a la Carte", die der Bundesge-richtshof als schutzfähig angesehen hat (GRUR 1997, 627, 628 f). Fehlte dieser Wortfolge für sich allein gesehen eine konkrete Eignung zur Bezeichnung von Ei-genschaften der in Frage stehenden Waren, so daß sie auch keine warenbezo-gene beschreibende Angabe darstellte, so verhält es sich mit dem Markenbe-standteil "Baby's" nach den obigen Ausführungen als konkrete Bestimmungsan-gabe dagegen anders. Der Bildbestandteil vermag die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke ebenfalls nicht zu begründen. Die bloße naturalistische Wiedergabe von Kopf und Schultern eines Kleinkindes vermittelt keinen von der üblichen Werbegraphik abweichenden (vgl BG GRUR 1991, 136, 137 "NEW MAN") individuellen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren, sondern verstärkt lediglich in bildlicher Form die unmittelbar beschreibende Aussage des Wortbestandteils "Baby's"). Die übrigen graphischen Elemente der Kombinationsmarke verfügen ebenfalls über keinerlei gestalterische Besonderheit. Das gilt nicht nur für die gewählte, leicht schräggestellte Schrift des Wortbestandteils, sondern auch für den hinter dem Babykopf liegenden halbkreisförmigen Bogen und für die sich fließend verändernde Grautönung. Diese graphischen Formen stellen allgemeine Ausstattungselemente dar, die in keiner Weise den Bereich des bekannten und geläufigen Formenschatzes verlassen, so daß sie lediglich als bloße Hinter-grundgestaltung und werbeübliche Hervorhebungsmittel für den Wort- und ei-gentlichen Bildbestandteil wirken (vgl hierzu auch Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rdn 28). - 5 - Die angemeldete Marke erschöpft sich mithin in der vom naturalistischen Bildteil unterstützte Bestimmungsangabe vor einer üblichen Hintergrunddarstellung und entbehrt mithin jeglicher Unterscheidungskraft. Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen. Dr. Ströbele Werner Dr. Schmitt Mr/Bb - 6 - Abb. 1
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