BUNDESPATENTGERICHT 24 W(pat) 182/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 395 17 233.0 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Starform ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen "Haarwässer, Dauerwellflüssigkeit, Haarpflegeprodukte, auf das Haar aufzutragendes Gel, Finishprodukte, Mittel zur Kör-per- und Schönheitspflege, Gesundheits- und Schönheits-pflege, Dienstleistung eines Friseurs" zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Bescheid vom 25. September 1996 u.a. deswegen beanstandet, weil der im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen verwendete Begriff "Fi-nishprodukte" erläuterungsbedürftig sei. Zur Beseitigung dieses Mangels wurde eine Frist von einem Monat gesetzt. Sodann hat sie die Anmeldung mit zwei Be-schlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewie-sen. Der im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen verwendete Begriff "Fi-nishprodukte" sei unklar. Eine Klarstellung sei trotz Aufforderung nicht erfolgt. Im - 3 - übrigen weise die angemeldete Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf und unterliege als beschreibende Angabe auch einem Freihaltebedürfnis. Das Wort "Starform" werde vom Verkehr ohne weiteres dahingehend verstanden, daß die so gekennzeichneten Waren dem Haar oder der Haut eine besondere Form verschafften. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Im Erinne-rungsverfahren hat er vorgetragen, daß weder der Begriff "Star" noch der Begriff "Form" eine warenbezogene Aussage enthalte. Er beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Hinsichtlich der Waren "Finishprodukte" hat die Markenstelle die Anmeldung der Sache nach gemäß §§ 32 Abs. 3, 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 MarkenG in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 MarkenV zurückgewiesen. Das er-weist sich als zutreffend. Der im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen verwendete Begriff "Finishprodukte" ist unklar und läßt eine sichere Klassifizierung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach der Anlage zur MarkenV nicht zu. Nachdem eine Klarstellung weder im Verfahren vor der Markenstelle innerhalb der dort gesetzten Frist noch im Beschwerdeverfah-ren erfolgt ist, mußte es bei der Zurückweisung insoweit sein Bewenden ha-ben. - 4 - 2. Die Markenstelle ist des weiteren zutreffend davon ausgegangen, daß die angemeldete Marke im Hinblick auf die von ihr im übrigen erfaßten Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind u.a. solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be-zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das ist hier der Fall. Das Markenwort "Starform" ist sprachregelgerecht aus zwei einfachen Wör-tern des deutschen bzw. des englischen Grundwortschatzes gebildet und in seiner Bedeutung "hervorragende Form", "Spitzenform" ohne weiteres ver-ständlich (vgl. zur Eignung des Wortes "Star" als Bezeichnung für die be-sonders hervorstechende Qualität einer Ware oder Dienstleistung "Wörter-buch der Werbesprache", Rothfuss Verlag, 1. Aufl. 1991, S. 212 f.). Sowohl auf dem Gebiet der dekorativen Kosmetik, das von dem Warenbegriff "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" mitumfaßt ist, als auch im Bereich der Haarwässer, Dauerwellflüssigkeiten, Haarpflegeprodukte und der auf das Haar aufzutragenden Gele stellt die damit erzielbare Formgebung eine we-sentliche Wareneigenschaft dar (vgl. BPatG, Beschluß vom 20. Juni 2000, 24 W(pat) 33/99 "NATURAL FORMING"). Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Anmeldung erfaßten Dienstleistungen. Als Sachangabe über ver-kehrswesentliche Eigenschaften der betreffenden Waren und Dienstleistun- - 5 - gen kann die Bezeichnung "Starform" nicht für einen einzelnen Anmelder monopolisiert werden, sondern ist zugunsten eines ungehinderten Wettbe-werbs von Schutzrechten freizuhalten. Ströbele Schmitt Hacker Bb
Full & Egal Universal Law Academy