BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 184/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 397 30 883 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-schlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 18. Februar 2000 und vom 28. Juni 2002 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke 784 572 zurückgewiesen worden ist. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 784 572 wird die Löschung der Marke 397 30 883 angeordnet. G r ü n d e I. Die Wortmarke AVOIR ist für die Waren "Duschgele, Rasiergele, Rasierwasser, Kölnisch Wasser, Parfümerien; Körperlotionen, Körperpuder, Gesichts- und Körperpeelings, Gesichts- und Körpermasken, Hauterwei-- 3 - chungsmittel (so weit in Klasse 3 enthalten), Mittel zur Kör-per- und Schönheitspflege" unter der Nummer 397 30 883 in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, für die Waren "Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Toi-lettenwasser, kosmetischer Puder und Wangenrot in loser und fester Form, Lippenstifte, kosmetische Cremes; Schön-heitswässer für Gesicht, Haut und Hände, kosmetische Ba-desalze und Badeöle, desodorierende Mittel, kosmetische Kühlwässer, Haarentfernungsmittel, Pflanzenextrakte und hieraus hergestellte Schönheitspflegemittel, hautzusammen-ziehende Mittel, Schminke und Schönheitsmittel für Gesicht, Haut und Beine, Gesichtshaut- und Hautstärkungsmittel, Haarpflegemittel insbesondere Haarspülmittel, Haaröle, Haarwasser, Haarstärkungsmittel, Haarwaschmittel und Bay-Rum; Rasierwässer, Nagellack und Nagelcremes, Nagellack-entferner, Nagelhautöl, Geräte zur Nagelpflege, Nagel-hautcremes und -erweicher, Zahnreinigungspräparate mit Ausnahme von medizinischen Zahnreinigungspräparaten und Zahncreme, Zahnbürsten, kosmetische Augenpflegemit-tel, Rasiercreme, Rasierseife, Rasierwässer, Rasierapparate, Rasiermesser, Rasierklingen, Rasierpinsel, Toiletteseifen, Puderquasten, kosmetische Puder und Öle zur Babypflege; Lebensmittelfarben" - 4 - eingetragenen Wortmarke 784 572 AVON Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Wi-derspruch mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergan-gen ist, zurückgewiesen. Bei den Waren der Zeichen handele es sich zwar um Massenartikel, die breite Abnehmerkreise ansprächen und deren Erwerb oft rasch und ohne besondere Aufmerksamkeit erfolge. Die Widerspruchsmarke sei normal kennzeichnungskräftig, aktuelle Angaben zum Bekanntheitsgrad der Marke, insbe-sondere in den neuen Bundesländern, habe die Widersprechende nicht vorgelegt. Der bei dieser Ausgangslage erforderliche überdurchschnittliche Abstand der Mar-ken werde noch eingehalten. Es handele sich jeweils um kurze Wörter, die durch die Abweichungen hinreichend stark unterschiedlich seien. Die angegriffene Mar-ke werde überwiegend französisch wie "a-voar" ausgesprochen, so daß sich die Betonung und das Klangbild deutlich von der wie "A-VON" gesprochenen Wider-spruchsmarke unterscheide. Andere Aussprachen führten zu noch stärkeren Ab-weichungen. Schriftbildlich seien die Unterschiede in den überschaubaren, relativ kurzen Wörtern, insbesondere in den für das Schriftbild bedeutsamen Wortenden, nicht zu übersehen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, die zu vergleichenden Marken begegneten sich ausschließlich in dem spezifischen Marktsegment des Direktvertriebs für Kosmetikartikel. Auf diesem Gebiet aber spiele die Marke "AVON" eine überragende Rolle. Die Firma Avon verfüge allein in Deutschland über ein flächendeckendes Netz von Beraterinnen, die etwa 4 Millio-nen Kunden in Deutschland ansprächen. Nach einer Emnid-Umfrage aus dem Jahr 2001 betrage der Bekanntheitsgrad der Firmenmarke "AVON" 66 Prozent un-ter Frauen zwischen 15 und 69 Jahren. 29 % der deutschen Frauen hätten schon einmal ein Avon-Produkt gekauft. Die in Deutschland weitgehend unbekannte In-- 5 - haberin der angegriffenen Marke wolle sich offensichtlich an die bekannte Marke "AVON" anlehnen. Insbesondere beim flüchtigen Durchblättern von Katalogen sei aufgrund der schriftbildlichen Ähnlichkeiten die Gefahr von Verwechslungen groß. Außerdem könnten die Marken sich auf identischen Waren begegnen. Bei dieser Ausgangslage und angesichts der sehr hohen Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke fielen die geringen Abweichungen im Inneren und am Ende der Markenwörter nicht ins Gewicht. Die Widersprechende beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Lö-schung der angegriffenen Marke anzuordnen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder geäußert noch Anträge ge-stellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache auch Erfolg. Zwischen den Marken besteht die Gefahr von Verwechslungen gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 43 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 4 Abs 1 Buchst. b der Markenrechtslinie, die für die Auslegung der in Umset-zung dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere die Kennzeichnungs-- 6 - kraft der Widerspruchsmarke sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Mar-ken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. Hier-bei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsver-braucher der jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 f "Sabèl/Puma"; GRUR Int. 1999, 734, 736 "Lloyd"). Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert auch eine gewis-se Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbeson-dere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichne-ten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon"; GRUR Int. 2000, 899, 901 "Adidas/Marca Moda"; BGH GRUR 2002, 544, 545 "BANK 24"). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Gefahr von Ver-wechslungen gegeben. Die Waren der angegriffenen Marke werden von den im Warenverzeichnis der Wi-derspruchsmarke enthaltenen Warenbegriffen umfaßt, so daß von Warenidentität auszugehen ist. Außerdem kann es sich beiderseits um alltägliche Waren han-deln, die sich an breite Verkehrskreise richten und nicht hochwertig oder speziell sein müssen. Beide Umstände erhöhen die Verwechslungsgefahr. Der Senat geht auch von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke aus. Die Widersprechende hat im Verfahren vor dem Bundespa-tentgericht durch die Vorlage von Umfrageergebnissen aus einer Emnid-Studie aus dem Jahr 2001 dargelegt, daß die Marke "Avon" sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern etwa zwei Dritteln der Frauen bekannt ist und daß ein knappes Drittel der Frauen schon einmal ein Avon-Produkt erworben hat. Die Widersprechende verfügt darüber hinaus – wie die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht bestritten hat - allein in Deutschland über ein flächendeckendes Netz von etwa 100.000 Beraterinnen, die eine jährliche Auflage an Broschüren von über 11 Millionen Stück verteilen und etwa 4 Millionen Kunden in Deutschland anspre-- 7 - chen. Auf dem Gebiet der Hautpflegemittel gehört "Avon" zu den fünf bekann-testen Marken in Deutschland, auf dem Gebiet der "Make-up-Produkte" zu den zehn bekanntesten Marken. Damit verfügt die Widerspruchsmarke auf dem hier einschlägigen Warensektor über eine überdurchschnittliche Bekanntheit und damit eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Zwar beschränkt sich die Erhebung auf Frauen, obwohl Männer von den betreffenden Waren ebenfalls angesprochen werden. Viele dieser Produkte wenden sich jedoch trotz eines immer größeren In-teresses auch von Männern an kosmetischen Produkten überwiegend an Frauen. Außerdem wurde bereits im Jahr 1991 – allerdings nur betreffend die alten Bun-desländer - auch bei Männern ein hoher Bekanntheitsgrad der Marke "Avon" fest-gestellt, der nur etwa 12 % unter dem bei Frauen lag (vgl. BGH GRUR 1991, 863, 867 "Avon"). Da Männer auch heute noch und auch in den neuen Bundesländern mit den von der Widersprechenden angebotenen Parfümeriewaren und Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege häufig durch ihre Partnerin in Berührung kommen, von ihnen durch die Werbung erfahren oder diese Produkte als Geschenk für die Partnerin erwerben, kann davon ausgegangen werden, daß auch gegenwärtig in der Bundesrepublik der Bekanntheitsgrad bei Männern zwar unter dem bei Frauen liegt, aber dennoch hoch ist und den Grad der Bekanntheit bei den angesproche-nen Verkehrskreisen insgesamt nicht wesentlich vermindert. Bei dieser Ausgangslage ist ein sehr großer Abstand der jüngeren Marke von der Widerspruchsmarke erforderlich, um Verwechslungen auszuschließen, der hier je-denfalls in schriftbildlicher Hinsicht nicht eingehalten wird. Die Frage der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr ist in der Praxis auf dem vor-liegenden Warengebiet bedeutsam, weil Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie Parfümerien auch per Katalog ausgewählt, im Drogeriemarkt oder Kaufhaus auf Sicht gekauft oder schriftlich empfohlen und bestellt werden. Schriftbildlich kommen sich die Zeichen sowohl bei der Schreibweise in Kleinbuchstaben mit Großbuchstaben am Wortanfang als auch bei Schreibung ausschließlich in Versa-lien verwechselbar nahe. Wortlänge und Wortkontur stimmen bei beiden Schreib-- 8 - wiesen im wesentlichen überein. Die Länge der angegriffenen Marke wird durch das zusätzliche "I" (i), das sehr schmal ist und insbesondere in Proportionalschrift wenig Platz einnimmt, kaum beeinflußt. Im Gesamteindruck tritt das "I" (i) neben den relativ voluminösen und dadurch dominierenden Buchstaben "O" (o) und "R" (r) bzw. "N" (n) kaum in Erscheinung. Der bei Schreibung in Kleinbuchstaben im Oberlängenbereich befindliche i-Punkt kann bei flüchtiger Betrachtung leicht über-sehen werden. Die Unterschiede zwischen "R" (r) und "N" (n) beziehen sich in erster Linie auf den rechten Rand der Buchstaben, während die Buchstabenbreite und der linke Buchstabenrand übereinstimmen. Im übrigen wird bei manchen han-delsüblichen Druckschriften wie etwa Bookman Old Stile, Courier, FF MINI-MUM, FF Zapata, Cut-in oder Macrogramma der Bogen des "r" nach rechts unten verlängert, was die Unterscheidbarkeit der Buchstaben erschwert (vgl. Typo-graphic Resource Font, 1998, S. 40, 71; Letraset, Seiten 73, 137). Schriften, die der Schreibschrift nachempfunden sind, wie etwa die Schriften Mistral, Murray Hill oder Gillies Gothic (vgl. Letraset, Seiten 139, 141, 107), lassen oft einen Teil des linken Aufstrichs des "r" weg, so daß die Buchstaben "r" und "n" innerhalb oder am Ende eines Wortes kaum unterschieden werden können. Damit treten die ver-gleichsweise unauffälligen Unterschiede, die sich am Wortende befinden, gegen-über den markanten Übereinstimmungen im Gesamtbild zurück und reichen ange-sichts der oben erörterten, die Verwechslungsgefahr fördernden Umstände, insbe-sondere angesichts der erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, zur Unterscheidung nicht aus. Es besteht kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwer-deverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG). Ströbele Hacker Guth Ko
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