BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 19/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend die Marke 395 00 970 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck beschlossen: Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 1999 und vom 21. November 2001 sind wirkungslos. G r ü n d e Mit Beschluß vom 20. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-schen Patent- und Markenamts die eingetragene Marke 395 00 970 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 100 959 teilweise gelöscht. Mit Beschluß vom 21. November 2001 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurück-gewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristge-recht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Wider-sprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszu-sprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Guth Kirschneck Fa
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