BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 196/03 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 399 17 355 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth beschlossen: Der Beschluß der Markenstelle 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Februar 2003 ist wirkungslos, soweit die Lö-schung der Marke 399 17 355 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 25. Februar 2003 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 17 355 wegen absoluter Schutzhindernisse angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und frist-gerecht Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3. August 2004 den Antrag auf Lö-schung zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Löschung wirkungslos ist. Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch BPatGE 43, 96). Über eine Fortführung des Löschungsverfahrens von Amts wegen hat das Bun-despatentgericht nicht zu befinden. Eine Sachprüfung war daher nicht erforderlich (vgl dazu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 54 Rdnr 9). - 3 - Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Ströbele Richter Prof. Dr. Hacker ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.Ströbele Guth Bb
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