BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 20/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 399 70 304 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck - 2 - beschlossen: Der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Oktober 2002 ist wirkungslos, soweit die teil-weise Löschung der Marke 399 70 304 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 3. Oktober 2002 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 399 70 304 aufgrund des Antrags auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse angeordnet. Dage-gen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18. März 2003 den Antrag auf Lö-schung wegen absoluter Schutzhindernisse zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Teillöschung wirkungslos ist. Die-ser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichti-gung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl Altham-mer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Auflage, § 54 Rdn 5; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 61. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker
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