BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 20/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die IR-Marke 916 100(hier: Antrag auf Wiedereinsetzung)hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und Eisenrauch in der Sitzung vom 24. November 2009- 2 -beschlossen:1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zurEinlegung der Beschwerde und zur Zahlung der Beschwerde-gebühr wird zurückgewiesen.2. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.3. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.G r ü n d eI.Die beantragte Schutzerstreckung auf Deutschland der IR-Marke 916 100 POWERPACdie für Waren der Klassen 7, 9 und 11 nach dem Madrider Markenabkommen in-ternational registriert ist (Ursprungsland Frankreich mit Priorität vom 30. August 2006), wurde seitens der Markenstelle für Klasse 11 IR des Deutschen Patent- und Markenamts nach vorangegangenem refus de protection mit zwei Be-schlüssen vom 20. Februar 2008 und vom 12. September 2008, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß den Bestimmungen der §§ 107, 113 Abs. 1, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 MMA, Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ verweigert. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung und mit Zahlungshinweisen versehene Erinnerungsbeschluss ist den Bevollmächtigten der Markeninhaberin am 29. September 2008 zugestellt worden.Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26. Januar 2009, der beim Deutschen Patent- und Markenamt als Telefax am - 3 -30. Januar 2009 eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Die Einzugsermächti-gung für die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 Euro vom 29. Januar 2009 wurde ebenfalls am 30. Januar 2009 per Telefax dem Deutschen Patent- und Markenamt zugeleitet.Im Beschwerdeschriftsatz hat die Markeninhaberin Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, eine (namentlich be-nannte) langjährige und bisher stets zuverlässige Angestellte der Kanzlei ihrer Be-vollmächtigten habe es versäumt, den Erinnerungsbeschluss zu registrieren, den Ablauf der Beschwerdefrist zu notieren und die Akte dem sachbearbeitenden (na-mentlich benannten) Rechtsanwalt zuzuleiten. Eine, als solche bekannte, Erkran-kung der betreffenden Angestellten habe eine starke psychische Belastung nach sich gezogen, über welche diese aber nichts habe verlauten lassen, so dass der seelische Zustand auch niemandem in der Kanzlei zur Kenntnis gekommen sei.Mit Zwischenbescheid des Vorsitzenden des Senats vom 11. Mai 2009 sind die Bevollmächtigten der Markeninhaberin darauf hingewiesen worden, dass der gel-tend gemachte Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht worden ist. Eine Rückäuße-rung ist nicht zur Gerichtsakte gelangt.Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Be-schwerde und zur Entrichtung der Beschwerdegebühr - jeweils ein Monat nach Zustellung des Erinnerungsbeschlusses; vgl. § 66 Abs. 2, § 82 Abs. 1 Satz 3 Mar-kenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG - ist der Erfolg zu versagen. Es kann dahinstehen, ob die Markeninhaberin ohne Verschulden i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG an der Einhaltung der Frist im Hinblick auf das geschilderte Fehlverhal-- 4 -ten der genannten Angestellten in der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten verhindert war, weil jedenfalls die zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ange-führten Tatsachen nicht gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 MarkenG glaubhaft gemacht worden sind. Auch nach dem Hinweis des Senats auf das Fehlen einer Glaub-haftmachung sind keine eidesstattlichen Versicherungen des sachbearbeitenden Rechtsanwalts und der betreffenden Angestellten vorgelegt worden.Die Einlegung der Beschwerde und die Zahlung der Beschwerdegebühr sind da-her nicht innerhalb der maßgeblichen Monatsfrist nach Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Erinnerungsbeschlusses erfolgt. Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG gilt die Be-schwerde als nicht eingelegt. Die folglich ohne Rechtsgrund entrichtete Be-schwerdegebühr ist zurückzuzahlen.Prof. Dr. Hacker Eisenrauch ViereckBb
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