BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 20/11_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Marke 306 53 690hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Mai 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimenbeschlossen:Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juli 2009 und vom 22. Dezember 2010 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 306 53 690 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 002 244 754 angeordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 13. Juli 2009 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-schen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 306 53 690 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 002 244 754 angeordnet und im Übrigen den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beteiligten wechselseitig Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 wurden der Erstbeschluss teilweise aufgehoben und beideErinnerungen im Übrigen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben derMarkeninhaber und der Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde ein-gelegt. Mit Erklärung vom 13. Mai 2013 hat der Widersprechende den Wider-spruch zurückgenommen. Damit hat sich das Widerspruchsverfahren für alle In-stanzen in der Hauptsache erledigt.Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO ist auszuspre-chen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma" und Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 42 Rdn. 49). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Be-rücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.Werner Dr: Schnurr HeimenBb
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