BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 208/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 09 617.8/42 hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 23. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele, des Richters Guth und der Richterin Kirschneck BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Mar-kenamtes vom 8. August 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Wortmarke PIXELTRANSFER ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung durch Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes teilweise, näm-lich für die Dienstleistungen „Design von Homepages und Webseiten, Erstellen von Web-seiten, Dienstleistungen eines Graphikdesigners, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen,“ gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. - 3 - Die angemeldete Marke bestehe aus dem Begriff „Pixel“, einem aus „picture“ und „element“ zusammengesetzten Kunstwort mit der Bedeutung „Bildelement, Bild-punkt“ und dem aus dem Englischen stammenden Fremdwort „Transfer“ (= Über-tragung). Die sprachübliche Wortkombination werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als „Übertragung von Pixel“ (Pixelübertragung, -transfer) verstan-den. Die Marke stelle für die von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen eine glatte Sachbeschreibung dar, da bei allen Dienstleistungen Bildelemente auf einer Oberfläche darzustellen seien. Es handle sich nicht um eine phantasievolle Wortneuschöpfung, sondern, wie Verwendungsbeispiele im Internet belegten, um einen Fachterminus der Informatik. Als Beschreibung von Merkmalen der Dienst-leistungen müsse die Marke zur freien Verwendung der Mitbewerber des Anmel-ders freigehalten werden. Da die Wortbestandteile der angemeldeten Marke zu-mindest dem Fachverkehr in ihrem Begriffsgehalt geläufig seien und diesen ein-zeln wie in ihrer Gesamtheit ein beschreibender Sinngehalt zuzuordnen sei, fehle der Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht geltend, daß für die gegenständliche Bezeichnung weder das Schutzhindernis des Freihaltbedürf-nisses noch das der fehlenden Unterscheidungskraft greife. In dem angefochtenen Beschluß sei unzutreffend von dem Fachkreis der Informatik als angesprochenem Verkehrskreis ausgegangen worden. Die betroffenen Dienstleistungen richteten sich vielmehr an die gesamte Bandbreite der Teilnehmer des Wirtschaftslebens. Der Begriff „pixeltransfer“ werde nur im Bereich der Hardware durch Informatiker und Computerfachleute gebraucht und sei daher auch nur für Produkte dieses Be-reichs freihaltebedürftig. In bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen fehle der angemeldeten Marke aber ein unmittelbarer, deutlicher und unmißverständlich beschreibender Charakter. Die tatsächlich angesprochenen Verkehrskreise wür-den mit dem Zeichen lediglich eine irgendwie geartete Dynamik im Sinne einer Übertragung assoziieren, ohne näher zu wissen, worauf sich diese Bewegung bzw Wandlung beziehe. Auch wenn die fraglichen Dienstleistungen in irgendeinem Stadium womöglich auch einmal die Benutzung des „pixeltransfers“ als Baustein - 4 - der Bildbearbeitung beinhalteten, erfasse das an diesem kleinen Bestandteil be-stehende Freihaltebedürfnis nicht die gesamte Leistung. Zumindest sei die Marke für diejenigen von den Oberbegriffen erfaßten Einzeldienstleistungen einzutragen, welche nicht den technischen Vorgang der Bildbearbeitung beträfen, sondern die schöpferische Leistung berührten. Mit seinem Vorbringen begehrt der Anmelder konkludent die Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses. Der Anmelder hat im Beschwerdeverfahren die Dienstleistungen „Design von Ho-mepages und Webseiten, Erstellen von Webseiten“ durch Aufnahme des Zusatzes „…, die vorstehenden Dienstleistungen beschränkt auf die künstlerisch-graphische und inhaltliche Planung, Konzeption und Gestaltung von Webseiten und Homepa-ges“ sowie die Dienstleistung „Dienstleistungen eines Graphikdesigners“ durch Aufnahme des Zusatzes „…, nämlich der künstlerische Entwurf und die künstleri-sche Gestaltung von Graphiken“ beschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung der angemel-deten Marke stehen für die von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen, in der sich aufgrund der im Beschwerdeverfahren erfolgten Beschränkung erge-benden Fassung „Design von Homepages und Webseiten, Erstellen von Web-seiten, die vorgenannten Dienstleistungen beschränkt auf die künstlerisch-graphische und inhaltliche Planung, Konzeption und Gestaltung von Webseiten und Homepages, Dienst-- 5 - leistungen eines Graphikdesigners, nämlich der künstleri-sche Entwurf und die künstlerische Gestaltung von Graphi-ken, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen,“ nicht die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen. Die Wortzusammensetzung „PIXELTRANSFER“ kann im Verkehr nicht zur Be-zeichnung der Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der kon-kret mit der Anmeldung beanspruchten, beschwerdegegenständlichen Dienst-leistungen dienen. Zwar hat die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluß die Bedeutung der an-gemeldeten Marke zutreffend im Sinn von „Pixelübertragung“, dh der Übertragung von digitalen Bildpunkten, festgestellt. Ein „Pixel“ (= Abkürzung von „picture ele-ment“) ist das kleinstmögliche Bildelement einer digitalen Grafik, das entsprechen-de digitale Geräte anzeigen oder drucken können und das sich per Software zur Erzeugung von Buchstaben, Ziffern oder Grafiken manipulieren läßt (vgl P. Winkler, M + T Computerlexikon, S 530; Microsoft Press, Computer Lexikon, Ausg 2002, S 550). „Transfer“ ist das englische Wort für „Übertragung“, das be-deutungsgleich auch im deutschen Sprachschatz enthalten ist (vgl PONS, Groß-wörterbuch für Experten und Universität, Englisch - Deutsch, 2001, S 897, DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Aufl, S 1550). Ferner läßt sich der Gebrauch der Wortkombination „pixel transfer“, wenngleich nicht in Lexika, so doch im Internet, allerdings durchwegs nur in englischsprachigen Fundstellen in technischem Zusammenhang mit der digitalen Bild(daten)be- bzw -verarbeitung und -übertragung belegen. Von daher mag sich der Begriff „PIXELTRANSFER“ möglicherweise in Zusammenhang mit digitalen elektronischen Geräten (Compu-tern, Kameras, insbesondere sog CCD-Cameras, Druckern etc) und Datenverar-- 6 - beitungsprogrammen für die digitale Bildtechnologie sowie uU auch für Dienst-leistungen, welche die digitale Bilddatenverarbeitung direkt zum Gegenstand ha-ben, zur unmittelbaren Beschreibung eines funktionellen Merkmals eignen, etwa zum Hinweis darauf, mit welchem Modus, Parameter oder mit welcher Geschwin-digkeit bzw Effizienz dabei eine Pixelübertragung stattfindet. Das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG kann jedoch nur angenommen werden, wenn die Marke gerade für die angemeldeten Waren oder Dienstleistun-gen eine beschreibende Angabe darstellt, nicht hingegen wenn sie Waren oder Dienstleistungen beschreibt, die mit den angemeldeten lediglich ähnlich sind (vgl BGH GRUR 1977, 717 - Cokies; GRUR 1990, 517 - SMARTWARE; GRUR 1997, 634, 636 - Turbo II; GRUR 1999, 988, 989 f - HOUSE OF BLUES). Die hier kon-kret in Rede stehenden Dienstleistungen lassen sich mit dem Begriff „PIXEL-TRANSFER“ in seiner dargelegten Bedeutung im Bereich der digitalen Bildtechno-logie nicht unmittelbar beschreiben. So ist die Pixelübertragung insbesondere kei-ne technische Funktionalität, auf der die Durchführung der Dienstleistungen ganz oder zu wesentlichen Teilen beruhen könnte. Soweit, was noch am ehesten mög-lich ist, beim Design von Homepages und Webseiten, bei der Erstellung von Web-seiten oder der Erstellung einer Computergraphik durch einen Graphikdesigner auch ein Pixeltransfer stattfindet, handelt es sich insoweit schon von Haus aus nur um einen relativ untergeordneten technischen Aspekt. Abgesehen davon, stellt in-soweit die Bezeichnung „PIXELTRANSFER“ in Alleinstellung auch eine wenig aussagekräftige Beschreibung dar und bedürfte deshalb hierzu regelmäßig noch einer Ergänzung etwa in bezug auf die Geschwindigkeit oder den Modus des statt-findenden Pixeltransfers. Durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Einschrän-kung dieser Dienstleistungen auf deren künstlerische und inhaltlichen Durchfüh-rung wird zudem zweifelsfrei ausgeschlossen, daß technische Gegebenheiten bei ihrer Umsetzung eine maßgebliche Bedeutung haben und damit der Begriff „PIXELTRANSFER“ zu ihrer unmittelbaren Beschreibung dienen kann. Eine be-schreibende freihaltebedürftige Angabe im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr 2 MarkenG - 7 - stellt die angemeldete Marke daher für die beschwerdegegenständlichen Waren nicht dar. Im Hinblick darauf, daß – wie oben ausgeführt - die angemeldete Wortzusammen-setzung „PIXELTRANSFER“ die streitgegenständlichen Dienstleistungen oder de-ren Merkmale nicht unmittelbar beschreibt, vielmehr die sachfremde Verwendung des aus der digitalen Bildtechnologie entnommenen Terminus diesbezüglich in ge-wisser Weise eigentümlich und phantasievoll wirkt und allenfalls mittelbar be-schreibende Assoziationen anklingen läßt, fehlt der Marke auch nicht das erforder-liche Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG). Dr. Ströbele Guth Kirschneck Ko
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