BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT24 W (pat) 2/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am10. Mai 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die Marke 305 33 081hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden, des Richters Paetzold und der Richterin Dorn auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2011beschlossen:Die Beschwerde des Widersprechenden wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die am 31. Mai 2005 angemeldete WortmarkeMED in Germanyist am 8. September 2005 unter der Nr. 305 33 081 für folgende Waren in das Markenregister eingetragen worden:03: Hautreinigungs- und Körperpflegeprodukte für nichtmedizini-sche Zwecke;05: Hautreinigungs- und Körperpflegeprodukte für medizinische Zwecke; diätische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; diätische Lebensmittel und Nahrungser-gänzungsmittel für medizinische Zwecke auf der Basis von Vita-minen;- 3 -29: diätische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fetten und Fettsäuren, soweit in Klasse 29 enthalten;30: diätische Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten und Ballaststoffen, soweit in Klasse 30 enthalten.Die Veröffentlichung erfolgte am 14. Oktober 2005.Widerspruch erhoben ist aus zwei prioritätsälteren Marken desselben Widerspre-chenden, nämlich1. aus der deutschen Marke 397 05 752 (angemeldet am 10. Februar 1997, eingetragen am 14. Juli 1997, Abschluss des letzten Widerspruchsverfahrens am 30. Juli 2001).die für folgende Waren und Dienstleistungen Schutz genießt:Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsappa-- 4 -rate und -instrumente; Datenverarbeitungsgeräte und -apparate, insbesondere Datenerfassungsgeräte und -apparate sowie auf Datenträgern aufgezeichnete und/oder in Datenspeichern enthal-tene Betriebssystem- und Anwendungsprogramme hierfür; Com-puter sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anla-gen; Computer-Ausgabegeräte, insbesondere Drucker, Schreiber, Plotter, Mikrofilmerstellungsgeräte und -apparate (COM), Stanz-und Prägegeräte, Graviergeräte, Terminals, Bildschirme, sonstige Sicht- und Fühlgeräte; Belegleseapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Datenfernübertragung sowie heraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen; Datenspeicher, nämlich Dis-ketten, Magnetfestplatten und Magnetbänder, Magnetblasenspei-cher, Festkörperspeicher, Bandlaufwerke, optisch und/oder me-chanisch kodierte Speicherplatten und Speicherbandsysteme; Bildschirmtextgeräte und -apparate sowie hieraus ganz oder im wesentlichen bestehende Anlagen, sowie die dazugehörigen auf Datenträgern aufgezeichneten oder in Datenspeichern abgelegten Datenverarbeitungsprogramme; Rechenmaschinen; elektrotechni-sche und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Teile von Datenverarbeitungsanlagen und -geräten, insbesondere von Datenerfassungs-, Datenverarbeitungs- und Datenausgabeanlagen und -geräten; Geräte und Apparate zur Sprachein- und -ausgabe sowie zur Stimmerkennung; Geräte und Apparate zur Klarschrifterkennung; Apparate und Geräte zur Auf-nahme, Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Apparate und Geräte zur Erfassung von Augenbewegungen und zur Umsetzung von Augenbewegungen in Steuer- und/oder Regelsignale; medizinische Thermometer; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate; künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel, nämlich orthopädische Bandagen, Miederwaren, Strumpfwaren und - 5 -Schuhe; chirurgisches Nahtmaterial; Spezialmobiliar für medizini-sche Zwecke; Operationstische; Blutdruckmessgeräte; Kranken-unterlagen; elektrische Heizkissen für medizinische Zwecke sowie elektrische Heizdecken; medizinische Geräte für die Krankengym-nastik; chirurgische Apparate und Instrumente, Fäden, Messer-schmiedewaren, Nadeln, Schwämme, Spiegel; Dehnsonden für chirurgische Zwecke; Elektrokardiographen; Koffer für Ärzte und Chirurgen; medizinische Geräte für Körperübungen; Krankentra-gen; Lampen für medizinische Zwecke; Laser für medizinische Zwecke; Massagegeräte; Narkoseapparate und Narkosemasken; Pumpen für medizinische Zwecke; Strahlentherapiegeräte; ther-moelektrische Kompressen für chirurgische Zwecke; Tropfenzäh-ler; Röntgenapparate; medizinische Apparate und Geräte zur Auswertung und Analyse von organischem Gewebe durch Mag-netfelder und/oder Ultraschall; Computerprogramme in gedruckter Form; Handbücher; Programmdokumentationen, Bedienungs- und Benutzungsanleitungen in gedruckter Form, schriftliches Begleit-material für Computerprogramme und technische Apparate und Geräte; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereierzeug-nissen (ausgenommen Apparate); Waren aus Papier oder Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Vordrucke, Datenblätter und -bö-gen; Druckereierzeugnisse; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen; Reparatur und Instandhaltung von gesundheits-technischen Geräten, mechanischen Geräten oder Vorrichtungen für medizinische und orthopädische Zwecke; Ausbildung, Erzie-hung, Unterricht; Fernkurse; Unterricht durch Rundfunk und Fern-sehen; Weiterbildung; Büchervermietung; Filmproduktion, Film-vermietung; Filmvorführung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Dienstleistungen von Klini-- 6 -ken, ausgenommen Herstellung pharmazeutischer und veterinär-medizinischer Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheits-pflege und diätetischer Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Dienstleistungen eines medizinischen, bakteriologischen oder chemischen Labors; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Vermietung von technischen Apparaten und Geräten sowie von Datenverar-beitungsprogrammen, Entwicklung von elektrotechnischen und/oder medizinisch-technischen und/oder optischen Apparaten und Geräten; Dienstleistungen eines Programmierers und Systemanalytikers; Erstellen von technischen und/oder medizini-schen Gutachten und/oder Statistiken.2. aus der Gemeinschaftsmarke 4 152 906 (angemeldet am 2. Dezember 2004, eingetragen am 13. März 2006)med. in germanyregistriert für die Waren und Dienstleistungen16Druckereierzeugnisse; Bücher; Veröffentlichungen (Schriften); Be-dienungs- und Benutzeranleitungen in gedruckter Form; Broschü-ren; Datenblätter und/oder -bögen; Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form; Formblätter; Fotografien; graphische Darstel-lungen und/oder Reproduktionen; Handbücher sowie anderes schriftliches Begleitmaterial für Computerprogramme und/oder technische Apparate und Geräte; Lehr- und Unterrichtsmittel (aus-genommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spie-len, Modellen, Wandtafeln, Zeichen- und Darstellungsgeräten; Lehr- und Unterrichtsmittel für den EDV-Bereich in Form von Pro-- 7 -grammablaufplänen, Programmlistings, Programmbeschreibungen und Hard- und/oder Software-Trainingsprogrammen, vorgenannte Waren in Form von Druckereierzeugnissen; Papier- und Schreib-waren; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten); Papierhandtücher; Papierserviet-ten; Papiertaschentücher; Prospekte; Vordrucke.35Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung von organisatorischem und betriebswirtschaftlichem Know-how; Wer-bung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehwerbung; Geschäfts-führung; Unternehmensverwaltung; Auskünfte, Ermittlungen, In-formationen, Nachforschungen, Organisationsberatung und Wert-ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung, Planungen bei der Geschäftsfüh-rung; Betrieb von elektronischen Märkten im Internet durch Online-Vermittlung von Verträgen sowohl über die Anschaffung von Wa-ren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Büroar-beiten; Datenverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen eines E-Commerce-Abwicklers, nämlich Warenpräsentation, Bestellan-nahme, Lieferabwicklung sowie Rechnungsabwicklung über elektronische Bestellsysteme; E-Commerce Dienstleistungen, nämlich Einrichtung und Betrieb von Online-Shops, insbesondere im Internet; Konzeption und Realisierung von Präsentationen zu Werbezwecken, Verkaufszwecken und zur Kommunikation mit Kunden und Interessenten und insbesondere zur Veröffentlichung im Internet, in anderen Datennetzen, in Online-Diensten sowie mittels Multimediatechniken; Marketing; Marktforschung, Markt-analyse; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; - 8 -Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Datenban-ken; Unternehmensberatung; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Banner Exchange); Werbung im Internet für Dritte; Datenspeicherung und Datenverarbeitung für Dritte; Bereitstellen von Informationen im Internet, nämlich von organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Informationen sowie von Informationen im Bezug auf Werbung; Betrieb einer Datenbank, nämlich Zusam-menstellen und Systematisierung von Daten in Computerdaten-banken.38Veranstaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose und/oder drahtgebundene digitale und analoge Netze; Funkdienste; Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informations-signalen über drahtlose und/oder drahtgebundene digitale und analoge Netze, auch in Form von Online- und Offline-Daten-diensten, auch in Form von interaktiven elektronischen Medien-diensten sowie mittels Computer; Sammeln und Liefern von Nach-richten; Bereitstellung von Portalen im Internet; Bereitstellen von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; Betrieb ei-nes Teleshopping-Kanals; Betrieb und Vermietung von Einrichtun-gen für die Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Pres-semeldungen; Übermittlung von Nachrichten; Dienstleistungen ei-nes Netzwerkbetreibers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten und/oder Zugangsmöglichkeiten zu Datennetzen/Datenbanken; Betrieb einer Datenbank, nämlich Übermitteln von Daten aus einer Datenbank.- 9 -41Unterhaltung, insbesondere durch Hörfunk- und Fernsehsendun-gen/-programme; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Pro-duktion von Shows; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild-und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröf-fentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durch-führung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und Vorträgen; Veranstaltung von Sportwettbewerben; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Unterricht; Unterricht durch Rundfunk und/oder Fernsehen; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Erziehung auf Akademien; Fernkurse; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexten; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnis-sen in elektronischer Form, auch im Internet; Mitteilung von da-tenbankgespeicherten Informationen, nämlich durch Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Büchern, Zeitungen und/oder Zeit-schriften; Onlinepublikation von elektronischen Büchern und/oder Zeitschriften; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Seminaren, Symposien, Schulungen, Lehr- und Vor-tragsveranstaltung; Schulung und Fortbildung Dritter; Veranstal-tung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Verleih von Druckschriften; Vermietung von Druckschriften; Zusammenstellung von Fernseh-programmen und Rundfunkprogrammen.42Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und For-schungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Entwicklung von elektronischen und/oder medizinisch-technischen - 10 -und/oder optischen Apparaten, Geräten und/oder Anlagen (für Dritte); Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; industrielle Ana-lyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware/-software; wissenschaftliche Forschung; Entwicklungsdienste und/oder Recherchedienste bezüglich neuer Produkte (für Dritte); Beratungsdienstleistungen zur Lösung von Hardwareproblemen; Beratungsdienstleistungen zur Lösung vonSoftwareproblemen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers und/oder -Systemanalytikers; Dienstleistungen eines Franchise-gebers, nämlich Vermittlung des technischen Know- How auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie, Kosmetik; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Entwicklung und Erstellung von EDV-Konzeptionen; Entwicklung, Erstellung und Aktualisierung von Programmen für die Datenver-arbeitung; Erstellung von technischen Gutachten; Fernwartung von Computerprogrammen; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie, Biologie; Physik; Forschungen auf dem Gebiet der Kos-metik sowie der Medizin; Forschungen auf dem Gebiet der Tech-nik sowie der Prothetik; Funktionsprüfung von Messgeräten; in-dustrielle Forschung; Konstruktionsplanung; Materialprüfung; Qualitätsprüfung; technische Beratung; technische Projektpla-nung; Vermietung von Computeranlagen; Vermietung von Daten auf Datenträgern; Vermietung von Software; Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und Bildträgern; Verwertung von ge-werblichen Schutzrechten; Dienstleistungen eines Franchisege-bers, nämlich Vermittlung von technischem Know-how; Betrieb ei-ner Datenbank, nämlich Erstellung von Programmen für die Da-tenverarbeitung und Erstellung von Software für Datenbanken.Die Widersprüche richten sich gegen alle identischen und ähnlichen Waren der jüngeren Marke.- 11 -Der Widersprechende hat seine Widersprüche mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 näher begründet.Seitens der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts sind die Widersprüche mit Beschluss vom 10. Oktober 2008 - Beamtin des höhe-ren Dienstes - wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden.Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs aus der deutschen Marke 397 05 752 ist ausgeführt, eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide aus, weil die Widerspruchsmarke nicht durch den mit der angegriffenen Marke überein-stimmenden Bestandteil „med in Germany“ geprägt werde. Der Verkehr werde sich bei der Benennung der Widerspruchsmarke an dem auch graphisch im Vor-dergrund stehenden Bestandteil „mediG“ orientieren, wobei in diesem kein Akro-nym erkannt werde. Die Gefahr einer Verwechslung infolge gedanklichen In-Ver-bindung-Bringens bestehe nicht, weil nicht ersichtlich sei, dass der Verkehr dem Wortbestandteil „med in Germany“ einen selbständigen betrieblichen Herkunfts-hinweis auf den Widersprechenden entnähme.Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 4 152 906 scheide eine Verwechslungsgefahr wegen fehlender Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit aus (was näher dargelegt wird).Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden.- 12 -Er stellt den Antrag,unter Abwandlung des Beschlusses der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Oktober 2008 den Widersprüchen aufgrund der Marken 397 05 752 und EM 4 152 906 stattzugeben und die Löschung der angegriffenen Marke für alle identischen und/oder ähnlichen Waren zu verfügen.Der Widersprechende bezieht sich zur Begründung auf sein Vorbringen im patent-amtlichen Verfahren. An der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2011 hat er - gemäß vorheriger Ankündigung - nicht teilgenommen.Die Markeninhaberin ist zur mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht erschienen und hat sich auch schriftsätzlich nicht in der Sache geäußert.Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Beschwerde des Widersprechenden ist zulässig (§ 66 MarkenG), jedoch nicht begründet, weil die angegriffene Marke und die beiden Widerspruchsmarken kei-ner Gefahr einer Verwechslung im Verkehr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 (alter Fassung; vgl. § 165 Abs. 2), § 125b MarkenG unterliegen.Ob Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschriften vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, des Schutzumfangs der Wider-spruchsmarken, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und Dienstleistungen und der bei der Auswahl und Auftragsvergabe zu erwarten-den Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 - 13 -- BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 903, Nr. 10 - SIERRA ANTIGUO; zur Wech-selwirkung der genannten Einzelfaktoren s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, Mar-kenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32, 33).Unter Beachtung dieser Grundsätze kann hinsichtlich beider Widerspruchsmarken keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden, wobei dies zum Teil bereits auf die fehlende Ähnlichkeit der sich jeweils gegenüberstehenden Waren bzw. Dienstleistungen zurückzuführen ist.1. Widerspruch aus der deutschen Marke 397 05 752Die „Hautreinigungs- und Körperpflegeprodukte“, für welche die jüngere Marke in den Klassen 3 und 5 Schutz genießt, liegen im Ähnlichkeitsbereich zu den Waren „Pflaster, Verbandmaterial“ der Widerspruchsmarke. Demgegenüber besteht keine Ähnlichkeit im Verhältnis der für die jüngere Marke registrierten „diätetischen Le-bensmittel und Nahrungsergänzungsmittel“ in den Klassen 5, 29 und 30 zu den für die Widerspruchsmarke geschützten „Dienstleistungen von Kliniken“ in Klasse 42, weil letztere durch den Ausnahmevermerk „ausgenommen Herstellung pharma-zeutischer ... Erzeugnisse und Präparate für die Gesundheitspflege und diäteti-scher Erzeugnisse für medizinische Zwecke“ in einer Weise eingeschränkt sind, die Berührungspunkte zu den Waren der angegriffenen jüngeren Marke gerade ausschließen.Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke 397 05 752 ist von Haus aus durch-schnittlich; für eine Steigerung infolge umfangreicher Benutzung liegen keine An-haltspunkte vor. Allerdings beruht der Schutz ausschließlich auf dem - auch von der Größe her dominierenden - Wort „mediG“ in der oberen Zeile. Denn die in der unteren Zeile stehende Wortfolge „med in Germany“ ist schutzunfähig, weil sie sich phonetisch von der allgemein bekannten Sachbezeichnung „made in Ger-many“ nicht unterscheiden lässt und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2004, 674, Nr. 99 - Postkantoor) bei der Beurteilung der - 14 -Unterscheidungskraft von Wortmarken - Entsprechendes gilt für Wortbestandteile von Kombinationsmarken - neben den schriftbildlichen auch auf den akustischen Eindruck abzustellen ist. Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, wird die als Wort gelesene und gesprochene Bezeichnung „mediG“ - jedenfalls ohne eingehende analytische Betrachtung, die nicht unterstellt werden kann - nicht als bloßes Akronym von „med in Germany“ erkannt; von daher unterscheidet sich die vorliegende Konstellation grundlegend von solchen Fallgestaltungen, in denen ein in der älteren Marke enthaltenes Akronym in die jüngere Marke übernommen wurde und dort neben einer beschreibenden Angabe in Erscheinung tritt (vgl. z. B. BPatG MarkenR 2009, 563 - idw Informationsdienst Wissenschaft).Zwischen dem als Wort aufgenommenen Bestandteil „mediG“ der Widerspruchs-marke, der diese - wie ausgeführt - dominiert, und der angemeldeten Wortfolge „MED in Germany“ besteht angesichts ihres erheblichen Längenunterschiedes keine hinreichende, zu Verwechslungen in irgendeiner Hinsicht Anlass gebende Zeichenähnlichkeit. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheidet von daher aus. Die Gefahr einer Verwechslung der Vergleichszeichen infolge gedanklicherVerbindung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, Altern. 2 MarkenG) ist gleichfalls nicht gegeben, weil der - wie ausgeführt schutzunfähigen - Wortfolge „med in Germany“ die Eignung fehlt, einen Hinweis auf den Betrieb des Widersprechenden zu vermitteln.2. Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 4 152 906Die Waren der jüngeren Marke finden im Verzeichnis der Widerspruchsmarke keine Entsprechung (Letzteres enthält nur Waren in Klasse 16). Ob eine - allenfalls ganz entfernte - Ähnlichkeit zwischen den für die angegriffene Marke eingetragenen „diätetischen Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmittel“ in den Klassen 5, 29 und 30 sowie den „Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Vermittlung des technischen Know-how auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie, Kosmetik“ der Widerspruchsmarke besteht, kann dahingestellt bleiben. Denn der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ist äußerst gering. Da die Wortfolge „med. - 15 -in Germany“ akustisch der Sachangabe „made in Germany“ entspricht, hätte sie unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2004, 674, Nr. 99 Postkantoor“) nicht registriert werden dürfen. Der gleichwohl in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragenen Marke kann zwar nicht jeglicher Schutz versagt werden, jedoch ist dieser auf ein Minimum be-schränkt (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 131 bis 133 m. w. Nachw.). Die sich gegenüberstehenden Marken entsprechen sich zwar im Sinn-gehalt - als Abwandlungen der als solchen schutzunfähigen Angabe „made in Germany“ -, nicht aber in der konkreten Schreibweise. Bereits diese Abweichung in der jüngeren Marke, d. h. die Schreibung von „MED“ in Großbuchstaben, führt aus dem Schutzbereich der ganz in kleinen Buchstaben gehaltenen Wider-spruchsmarke heraus. Mithin scheidet die Annahme von Verwechslungsgefahr - selbst bei Zugrundelegung entfernter Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit - aus.3. Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gem. § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.Viereck Paetzold Dornbr/Bb
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