BUNDESPATENTGERICHT 24 W (pat) 21/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 23 636.4 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Mar-kenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Dezember 1999 aufgehoben. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Die Marke Everything's possible ist zur Eintragung angemeldet worden für folgende Waren: "Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Kör-per- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel". Mit Beschluß vom 9. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deut-schen Patent- und Markenamts diese Anmeldung zurückgewiesen mit der Be-gründung, daß dem angemeldeten Werbeslogan die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 Mar-kenG erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, einer Eintra-gung der angemeldeten Wortfolge stünden die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 9. Dezember 1999 aufzuheben. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 3 - II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Einer Eintragung der angemeldeten Wortfolge "Everything's possible" stehen die absoluten Schutzhin-dernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, daß sie als konkrete unmittelbare Angabe über die Beschaffenheit oder über sonstige Merkmale der unter dieser Marke an-gebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelde-rin freigehalten werden müßte. Der als Marke angemeldete englische Satz "Everything's possible" setzt sich aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes zusammen. Der Satz bedeutet "Alles ist möglich" und ist in diesem Sinne für große Teile der angesprochenen deutschen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich. In bezug auf die bean-spruchten Waren enthält die angemeldete Wortfolge keinen ausschließlich pro-duktbeschreibenden Inhalt iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Der Ausdruck "Everything's possible" deutet bei Waren auf ein breites Spektrum verschiedener Verwendungsmöglichkeiten hin. Das trifft auf die beanspruchten Waren nicht zu. Denn das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke ist auf solche Waren be-schränkt, die nur zu ganz bestimmten, in der Sache eng umrissenen Zwecken eingesetzt werden können. Die Waschmittel, die Reinigungs- und Schleifmittel sowie die Seifen und Kosmetika der Klasse 3, um die es hier geht, können im Be-reich ihrer jeweiligen Zweckbestimmung besonders wirkungsvoll sein, sie sind je-doch immer auf nur eine Funktion beschränkt und können nicht für viele verschie-dene Zwecke eingesetzt werden. Etwas anderes hätte gelten können, wenn für die angemeldete Marke zB hochwertige technische Geräte beansprucht worden wä-ren. So sind etwa im Bereich der digitalen Datenverarbeitung und der Telekom-munikation Geräte mit multiplen technischen Funktionen auf dem Markt. Wenn in diesem Zusammenhang davon die Rede wäre, "alles sei möglich", könnte der an-- 4 - gesprochene Verkehr darunter einen Hinweis auf eine maximale technische Viel-fältigkeit der so beworbenen Waren und damit eine Warenbeschreibung verste-hen. In bezug auf die hier in Rede stehenden Waren der Klasse 3 kommt eine sol-che Deutung der angemeldeten Marke dagegen nicht in Betracht. Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Daß der Slogan "Everything's possible" keine kon-krete Sachangabe enthält, wurde bereits bei der Prüfung des Freihaltungsbedürf-nisses festgestellt. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Marke daher die erfor-derliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die angemeldete Wortfolge enthält auch keine Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl BGH MarkenR 2000, 262, 263 "Unter Uns"; BGH WRP 2000, 298, 299 "Radio von hier"). Weder fordert sie in werbeüblicher Form zum Kauf auf, noch enthält sie Hinweise auf die Güte der angebotenen Waren. Vielmehr fehlt dem Satz "Everything's possible" ein eindeutiger sachlicher Bezug zu den beanspruchten Waren. Das macht die Aussage, alles sei möglich, vage und interpretationsbedürf-tig, zumal jede Konkretisierung dazu fehlt, in welchem Bereich sie gelten soll. Diese mangelnde Bestimmtheit der angemeldeten Wortfolge reicht aus, um das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu überwinden, nachdem hierfür jede noch so geringe Unterscheidungskraft als ausreichend erachtet wird (BGH MarkenR 1999, 349, 351 "Yes"; BGH MarkenR 1999, 351, 353 "FOR YOU"). Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde der Anmelderin der angefochtene Beschluß aufzuheben. Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb
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